Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9F_25/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9F_25/2025, CH_BGer_009
Entscheidungsdatum
13.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9F_25/2025

Urteil vom 13. Januar 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Bundesrichter Parrino, Beusch, Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte A.________ AG, vertreten durch ITERA AG, Gesuchstellerin,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich, Gesuchsgegner.

Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2020 bis 2021,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. September 2025 (9F_19/2025 [Urteil 9C_187/2025]).

Erwägungen:

1.1. Die A.________ AG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat Sitz in U./ZH. Ihr einziger Aktionär ist B., der als (einziges) Mitglied des Verwaltungsrates wirkt und über Einzelunterschrift verfügt. Die Steuerpflichtige hielt im hier interessierenden Geschäftsjahr vom 18. November 2020 bis zum 31. Dezember 2021 eine Beteiligung von 83,5 Prozent an der C.________ AG (nachfolgend: die Tochtergesellschaft), ebenfalls mit Sitz in U./ZH. Die Steuerpflichtige hatte im Rahmen des Ankaufs insbesondere ein Paket von 51 Prozent erworben, das bislang B. gehalten hatte. Dieses Paket wechselte für Fr. 56'000.- pro Namenaktie (102 Stück) die Hand. Zwei weitere Pakete (insgesamt 55 Aktien, die von anderen Personen gehalten worden waren) gelangten zum Preis von Fr. 41'000.- pro Namenaktie an die Steuerpflichtige. Damit ergab sich zwischen dem ersten Paket einerseits und den weiteren Paketen anderseits eine Kaufpreisdifferenz von Fr. 15'000.- pro Aktie bzw. insgesamt eine Differenz von Fr. 1'530'000.-. Das Steueramt des Kantons Zürich (nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) ging davon aus, dass in diesem Umfang eine geldwerte Leistung an B.________ vorliege. Bei der aktivierten Differenz handle es sich folglich um einen Nonvaleur. Aus diesem Grund sei das Eigenkapital mit einer Minusreserve in Höhe von Fr. 1'530'000.- zu belasten.

Gegen die Veranlagungsverfügungen vom 4. August 2023 (betreffend die Steuerperiode 2020/2021) erhob die Steuerpflichtige Einsprache, wobei sie beantragte, von der Bildung der Minusreserve sei abzusehen. Die Veranlagungsbehörde wies die Einsprache bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich ab, soweit sie darauf eintrat. Auf die Einsprache bezüglich der direkten Bundessteuer trat sie, mangels Rechtserheblichkeit der Minusreserve, nicht ein. Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich trat auf die ihm vorgelegten Rechtsmittel nicht ein, was es damit begründete, dass die Steuerpflichtige um Höherveranlagung ersuche, weswegen es ihr am Rechtsschutzinteresse fehle. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen gerichteten Rechtsmittel ab (Urteil vom 13. Februar 2025). In seinem Urteil 9C_187/2025 vom 3. Juli 2025 wies das Bundesgericht die ihm von der Steuerpflichtigen unterbreitete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Einstellung der Minusreserve ist dadurch rechtskräftig geworden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht erkannte das Bundesgericht, dass die Ergänzung der Beschwerdeschrift vom 16. Mai 2025, die sich an die Beschwerde vom 27. März 2025 anschloss, nicht zu beachten sei, dies zufolge verstrichener Beschwerdefrist.

1.2. Mit Eingabe vom 15. August 2025 unterbreitete die Steuerpflichtige dem Bundesgericht ein Gesuch um Revision des Urteils 9C_187/2025. Sie beantragte, in Aufhebung dieses Urteils sei die Sache, unter Berücksichtigung der Ergänzung der Beschwerdeschrift vom 16. Mai 2025, neu zu beurteilen. Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch mit Urteil 9F_19/2025 vom 26. September 2025 ab, soweit es auf die Sache eintrat. Es erwog, dass es sich bei der Veranlagungsverfügung vom 24. April 2025 - in Bezug auf das vor Bundesgericht mit Beschwerde angefochtene Urteil vom 13. Februar 2025 - um ein echtes, damit nicht zu berücksichtigendes Novum gehandelt habe (dortige E. 2.2). Weiter sei von Belang, dass diese Veranlagungsverfügung - ohnehin die Steuerperiode 2023 betreffend - im damaligen Beschwerdeverfahren nicht "vorwirkend" zu berücksichtigen gewesen sei (dortige E. 2.3). In Betracht könnte immerhin der Revisionsgrund im Sinne Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG fallen, doch fehle es an einem der fünf tatbestandsgemässen Elemente, indem die angerufenen Aktienbewertungen bereits am 17. November 2020 (per Ende 2019) bzw. am 15. Dezember 2021 (per Ende 2020) ergangen und von der Steuerpflichtigen dennoch nicht ins Beschwerdeverfahren eingebracht worden seien (dortige E. 2.4 und 2.5).

1.3. Die Steuerpflichtige richtet mit Eingabe beim Bundesgericht vom 31. Oktober 2025 ein Revisionsgesuch gegen das (Revisions-) Urteil 9F_19/2025. Sie beantragt, das revisionsbetroffene Urteil sei aufzuheben, es sei auf das seinerzeitige Revisionsgesuch einzutreten und festzustellen, dass dem Bundesgericht ein Versehen unterlaufen sei (durch Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen (Art. 121 lit. d BGG; Anträge 1 bis 3). Eventualiter sei festzustellen, dass das revisionsbetroffene Urteil auf einer unvollständigen oder unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (Art. 121 lit. c BGG) oder auf der Nichtberücksichtigung neuer, entscheidender Beweismittel nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG beruhe (Antrag 4). Weiter sei das zu treffende Revisionsurteil als publikationswürdig zu erklären (Antrag 5).

2.1. Die Sachurteilsvoraussetzungen, wie sie im Fall eines vor Bundesgericht gestellten Revisionsgesuchs herrschen, sind der Steuerpflichtigen bereits dargelegt worden (Urteil 9F_19/2025 vom 26. September 2025 E. 1). Insbesondere wurde sie darauf hingewiesen, dass die Bundesgesetzgebung kein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Bundesgerichts vorsieht. Entsprechend ist es einer Person, die erfolglos Beschwerde erhoben hatte, benommen, die nochmalige Überprüfung einer rechtskräftig entschiedenen Sache zu verlangen (dortige E. 1.1). Der gesetzlichen Konzeption zufolge kann die Revision weder dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 143 II 1 E. 5.1; Urteil 2F_37/2022 vom 16. November 2022 E. 3.3) noch eigene prozessuale Fehler und Versäumnisse auszubügeln, die der nun um Revision ersuchenden Person im vorangehenden Verfahren unterlaufen sind (vgl. BGE 151 III 475 E. 6.4).

2.2. Von Gesetzes wegen ist es durchaus möglich, in Bezug auf ein höchstrichterliches Revisions urteil ein Revisionsgesuch zu stellen, wenngleich Revisionsgesuche vor Bundesgericht gemeinhin herangezogen werden, um ein bundesgerichtliches Beschwerde urteil anzufechten. Die gesuchstellende Person wird sich dabei aber vor Augen halten müssen, dass die beiden unterschiedlichen Verfahren - hier Beschwerdeurteil, dort Revisionsurteil - im Fall eines Revisionsgesuchs nach einer je spezifischen Begründung rufen. Wenn schon im herkömmlichen, gegen ein Sachurteil gerichteten Revisionsverfahren gilt, dass das Revisionsgesuch auf keine blosse Neubeurteilung der abgeurteilten Sache hinauslaufen darf, so muss dies umso mehr gelten, wenn ein Revisionsurteil zu revidieren sein soll.

2.3.

2.3.1. Die Steuerpflichtige verfolgt in ihrem zweiten Revisionsgesuch grundsätzlich dieselbe Stossrichtung wie zuvor, wenn auch in verkürzter und sprachlich nicht identischer Form. Ihr Hauptargument geht unvermindert dahin, dass die Tochtergesellschaft einer Aktienbewertung unterzogen worden sei, die - bei korrekter bundesgerichtlicher Entscheidfindung - zu einem anderen Urteil zu führen gehabt hätte. Die Bewertungen seitens der Veranlagungsbehörde vom 17. November 2020 (per Ende 2019) bzw. vom 15. Dezember 2021 (per Ende 2020) sind unstreitig schon vor der Veranlagungsverfügung vom 4. August 2023 (betreffend die Steuerperiode 2020/2021) ergangen.

2.3.2. Anders als die Steuerpflichtige auch weiterhin glauben machen will, waren die Aktienbewertungen vom Bundesgericht im Beschwerdeurteil 9C_187/2025 vom 3. Juli 2025 freilich nicht von Amtes wegen zu beachten, nachdem es sich dabei um ein verspätet eingereichtes Beweismittel gehandelt hatte. Die Steuerpflichtige scheint indes davon auszugehen, dass es Sache des Bundesgerichts gewesen wäre, im Beschwerde verfahren anlassfrei die gesamten kantonalen Akten durchzukämmen und zu prüfen, ob eventuell die Veranlagungsbehörde früher einmal die Tochtergesellschaft einer Aktienbewertung unterzogen habe. Diese Ansicht ist offenkundig unzutreffend, zumal im Beschwerdeverfahren keinerlei Veranlassung bestand, nach früheren Bewertungen zu forschen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, umfassende eigene Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (BGE 142 II 243 E. 2.4) bzw. von sich aus Beweiserhebungen anzustellen, um den vorinstanzlich erhobenen Sachverhalt anhand der Akten zu ergänzen (BGE 150 V 235 E. 8.2.4; vgl. auch Urteil 9C_521/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 4.3). Die Aufgabe des Bundesgerichts ist auch im sachverhaltlichen Bereich auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) berichtigt werden, wenn sie entweder offensichtlich unrichtig sind (BGE 151 IV 46 E. 2.1) oder sie auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (z.B. auf einem Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB; BGE 150 III 408 E. 2.4). An diesen Voraussetzungen fehlte es im Beschwerdeverfahren. Die Steuerpflichtige versucht auch gar nicht, eine Rechtsgrundlage zu benennen, die dieses "Durchforsten" der Vorakten geboten hätte. Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt erwies sich - mangels zeitgerecht erhobener Rüge - im Beschwerdeverfahren als liquid und war für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 151 IV 18 E. 4.4.7). Es wäre einzig und allein Sache der Steuerpflichtigen gewesen, die angeblich bedeutsamen Aktienbewertungen rechtzeitig und mit den nötigen Erklärungen ins kantonale Verfahren einzubringen. Die seinerzeitigen Aktienbewertungen waren an die Tochtergesellschaft adressiert und mussten dem Mehrheitsaktionär der Tochtergesellschaft bzw. dem Alleinaktionär der Steuerpflichtigen, B.________, bekannt sein.

2.3.3. Entsprechend greift es von vornherein zu kurz, wenn die Steuerpflichtige nun, mit Bezug auf das Revisions verfahren, vorträgt, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121 lit. d BGG). Der genannte Revisionsgrund setzt voraus, dass das Bundesgericht die fraglichen Tatsachen und/oder Beweismittel im revisionsbetroffenen Urteil überhaupt hätte berücksichtigen können. Andernfalls liegt kein Versehen vor. Massgeblich ist der Prozessstoff, der im revisionsbetroffenen Urteil zu beurteilen war (BGE 149 III 93 E. 3.2; Urteil 9F_26/2024 vom 16. Januar 2025 E. 2.3), unabhängig davon, ob das Revisionsgesuch gegen ein Beschwerdeurteil oder ein Revisionsurteil gerichtet ist. Darauf ist die Steuerpflichtige im revisionsbetroffenen Revisionsurteil bereits hingewiesen worden (Urteil 9F_19/2025 vom 26. September 2025 E. 2.2.2). Zu keinem anderen Schluss führt die Rüge, das Bundesgericht habe eine falsche zeitliche Einordnung vorgenommen bzw. die "wirtschaftlichen Zusammenhänge" übersehen, denn das tatsächliche Fundament wird durch das Beschwerdeurteil vom 3. Juli 2025 gebildet, das den gesetzlichen Rahmenbedingungen zu genügen hatte (Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Darauf ist nicht weiter zurückzukommen. Von vornherein unbehelflich muss es sein, (beiläufig) Art. 6 EMRK anzurufen, nachdem das Konventionsrecht im hier angesprochene verwaltungsrechtlichen Veranlagungsverfahren unbeachtlich zu bleiben hat (BGE 144 I 340 E. 3.3.5; 140 I 68 E. 9.2; 138 IV 47 E. 2.6.1; siehe auch BGE 147 I 153 E. 3.4.2 zu den Kausalabgaben). Die Anträge 1 bis 3 erweisen sich damit als nicht stichhaltig.

2.4.

2.4.1. Für eine irgendwie geartete Feststellung, wie sie der Steuerpflichtigen für diesen Fall vorschwebt (Antrag 4), bleibt kein Raum (Subsidiarität des Feststellungs- gegenüber dem Leistungs- oder gegebenenfalls Gestaltungsurteil; BGE 151 I 19 E. 6.4; 149 II 147 E. 3.3.3.3; 148 I 160 E. 1.6). Der Steuerpflichtigen, die mit ihrem Leistungsbegehren nicht durchgedrungen ist, fehlt es insofern am schutzwürdigen Interesse (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG, der auch im Revisionsverfahren einschlägig ist: BGE 138 V 161 E. 2.5.1 und 2.5.2).

2.4.2. Ebenso wenig ist der Steuerpflichtigen zu folgen, wenn sie um die Beurteilung der vorliegenden Sache durch unabhängige und fachkundige Gerichtspersonen ersucht. Individuell-konkrete Ausstandsgesuche hat die Steuerpflichtige nicht gestellt. Die Zuständigkeiten ergeben sich aus dem Reglement für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131). Steuern und Kausalabgaben liegen in den Händen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung (Art. 31 lit. a BGerR).

2.4.3. Schliesslich ist kein Grund ersichtlich, weshalb das vorliegende Urteil in die amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE) aufzunehmen wäre (Antrag 5). Gemäss Art. 58 Abs. 1 BGerR werden "Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung" in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht. Das Gesetz verleiht den Rechtssuchtenden keinen Rechtsanspruch auf Publikation des sie betreffenden Entscheids (Art. 27 BGG; Urteil 1C_238/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 4). Das qualifizierende Erfordernis der "grundsätzlichen Bedeutung" fehlt im vorliegenden Fall, weshalb es nicht zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung kommen kann (Art. 58 Abs. 2 BGerR).

2.5. Das Revisionsgesuch ist damit in allen Teilen abzuweisen.

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Kanton Zürich obsiegt in seinem amtlichen Wirkungskreis, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Januar 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Kocher

Zitate

Gesetze

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BGerR

  • Art. 31 BGerR
  • Art. 58 BGerR

BGG

  • Art. 27 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 89 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 97 BGG
  • Art. 105 BGG
  • Art. 121 BGG
  • Art. 123 BGG

BV

  • Art. 29 BV

EMRK

  • Art. 6 EMRK

ZGB

  • Art. 8 ZGB

Gerichtsentscheide

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