Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
9D_14/2025
Urteil vom 22. September 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Rupf.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, Bäumleingasse 1, 4051 Basel, Beschwerdegegner.
Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Stadt und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2022,
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident, vom 18. Juli 2025 (VD.2025.111).
Erwägungen:
1.1. A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in Basel/BS. Sie stellte für die Steuerperiode 2022 am 30. Juni 2023 ein Gesuch um Erlass der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer (in Höhe von Fr. 3'780.25). Mit Erlassentscheid vom 30. August 2023 wies die Steuerverwaltung Basel-Stadt das Gesuch ab. Ebenso wies es eine dagegen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023 ab, mit der Begründung die Steuerschuld könne aus dem resultierenden Budgetüberschuss abbezahlt werden.
1.2. Mit Rekurs und Beschwerde gelangte die Steuerpflichtige an die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt, welche das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligte und auf die Erhebung des Kostenvorschusses verzichtete, in der Sache aber das Gesuch um Erlass der Steuern für die Steuerperiode 2022 mit Entscheid vom 29. August 2024 abwies. Gegen diesen Entscheid gelangte die Steuerpflichtige an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Dieses wies das Gesuch der Steuerpflichtigen um unentgeltliche Rechtspflege in detaillierter Sichtung der massgebenden Zahlen für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren mit Verfügung vom 18. Juli 2025 ab.
1.3. Mit Eingabe vom 19. August 2025 erhebt die Steuerpflichtige Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 18. Juli 2025 aufzuheben und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, sowie ihr eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
2.1. Die angefochtene Verfügung, mit welcher der Steuerpflichtigen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde, ist als Zwischenentscheid zu qualifizieren. Die Anfechtung von Zwischenentscheiden ist unter anderem dann möglich, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Für Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, bejaht das Bundesgericht diese Voraussetzung in aller Regel (BGE 129 I 129 E. 1.1; Urteil 9C_490/2023 vom 29. November 2023 E. 2.1). Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen.
2.2. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 137 III 380 E. 1.1; 133 III 645 E. 2.2). Im Bereich des Abgaberechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich gegeben (Art. 83 BGG e contrario). Anders verhält es sich insbesondere im Fall von angefochtenen Entscheiden über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Liegt ein derartiger Entscheid vor, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen, es sei denn, es liege eine doppelte Voraussetzung vor. So ist zum einen zu verlangen, dass ein Entscheid über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer vorliegt und zum andern, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG; BGE 149 II 462 E. 1.2.2).
2.3. Da es in der Hauptsache um den Erlass von kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer geht und die Steuerpflichtige weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch aus anderen Gründen einen besonders bedeutenden Fall geltend macht (Art. 42 Abs. 2 BGG), entfällt die Zulässigkeit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 lit. m BGG e contrario; BGE 149 II 462 E. 1.2.2; Urteil 9D_1/2025 vom 27. Januar 2025 E. 2.1). Auch der in diesem Zusammenhang von der Steuerpflichtigen angebrachte blosse Verweis auf den Regelungsinhalt von § 148 der Verordnung zum Gesetz vom 14. November 2000 (des Kantons Basel-Stadt) über die direkten Steuern (Steuerverordnung; StV/BS; SG 640.100) ändert daran nichts.
Damit entfällt die Zulässigkeit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 lit. m BGG e contrario; BGE 149 II 462 E. 1.2.2; Urteil 9D_1/2025 vom 27. Januar 2025 E. 2.1). Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen. Zu prüfen blieben daher die Voraussetzungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG; BGE 149 II 462 E. 1.2.2; näher zum Ganzen: Urteil 9C_563/2024 vom 15. Oktober 2024 E. 2). Aufgrund von Art. 117 BGG gilt Art. 93 BGG für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde sinngemäss.
2.4.
2.4.1. Mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG; BGE 146 I 195 E. 1.2.1). Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 116 und 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 109 E. 2.1; 149 III 81 E. 1.3). Die beschwerdeführende Person hat klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 III 81 E. 1.3). Fehlt es an einer derartigen Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 148 I 104 E. 1.5; Urteil 9D_2/2024 vom 14. März 2024 E. 2.2).
2.4.2. Vorliegend gehen die Erlassgründe aus Art. 167 ff. DBG (SR 642.11) bzw. § 201a Abs. 1 des Steuergesetzes (des Kantons Basel-Stadt) vom 12. April 2000 (StG/BS; SG 640.100) hervor. In ständiger Praxis hat das Bundesgericht erwogen, die genannten Normen verleihen keinen Anspruch auf Erlass der Steuer (Urteile 9D_12/2025 vom 12. August 2025 E. 2.3.2; 9D_1/2025 vom 27. Januar 2025 E. 2.2.2; 9D_11/2024 vom 22. August 2024 E. 2.4.1; 9D_8/2023 vom 3. Oktober 2023 E. 2.3.1; 2D_34/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.2). Dasselbe trifft auf das harmonisierte Steuerrecht des Kantons Basel-Stadt zu. Auch dieser Norm zufolge "kann" die Veranlagungsbehörde bei gegebenen Voraussetzungen die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen. Praxisgemäss verleiht aufgrund der "Kann-Bestimmung" auch § 201a StG/BS der um Erlass nachsuchenden steuerpflichtigen Person keinen Rechtsanspruch auf Erlass oder Stundung einer rechtskräftig festgesetzten Steuer (Urteile 2D_37/2020 vom 1. September 2020 E. 2.2; 2D_44/2018 vom 16. November 2018 E. 2.2; 2D_41/2015 vom 17. August 2015 E. 2.2.2; 2D_20/2015 vom 23. März 2015 E. 2.2). Demgemäss kann eine steuerpflichtige Person alleine durch die willkürliche Auslegung und/oder Anwendung des eidgenössischen und/oder kantonalen Erlassrechts und insbesondere die angeblich willkürliche Verweigerung des Steuererlasses in keinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein (Art. 115 lit. b BGG). Folglich ist die steuerpflichtige Person auch nicht legitimiert, um im Erlasspunkt Willkürrügen vorzubringen (Urteil 9C_563/2024 vom 15. Oktober 2024 E. 3.2.2; zum "Bewilligungsanspruch" als Voraussetzung von Art. 115 lit. b BGG: BGE 149 I 72 E. 3.1).
2.4.3. Fehlt im Erlassverfahren ein rechtlich geschütztes Sachinteresse, weshalb eine angebliche materielle Rechtsverweigerung nicht gerügt werden kann, bleibt es der um Erlass nachsuchenden Person möglich, mit der Verfassungsbeschwerde diejenigen Rechte als verletzt zu rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Das erforderliche rechtlich geschützte Verfahrensinteresse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung der Partei, am Verfahren teilzunehmen und ihre Parteirechte auszuüben ("Star-Praxis"; BGE 149 I 72 E. 3.1). Unter diesem Titel kann etwa vorgebracht werden, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, die beschwerdeführende Person sei nicht angehört worden, sie habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder die Akteneinsicht sei ihr verwehrt worden (BGE 114 Ia 307 E. 3c). Unzulässig sind dagegen Vorbringen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen und die sich von der Beurteilung in der Sache nicht trennen lassen (BGE 146 IV 76 E. 2; Urteil 9D_2/2024 vom 14. März 2024 E. 2.3.2).
2.4.4. Die Steuerpflichtige beanstandet, das Appellationsgericht Basel-Stadt habe in ihren Verfügungen in der Rechtsmittelbelehrung nicht auf die Fristenstillstände hingewiesen, sondern eine Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses unter Androhung auf Abweisung festgesetzt. Auch sei ihr nicht mitgeteilt worden, dass sie einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe, sondern sie sei dazu bewogen worden einen Kostenvorschuss zu leisten. Die seitens der Steuerpflichtigen formulierte Beanstandung hinsichtlich eines nicht mitgeteilten, angeblichen Anspruchs auf einen Fristenstillstand tangiert, sofern überhaupt rechtsgenüglich gerügt, den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht, zumal im Steuerrecht auch nicht zwingend Fristenstillstände vorzusehen sind (vgl. Urteil 9C_685/2023 vom 23. April 2024 E. 2.2 und E. 2.3; 9C_97/2025 vom 4. April 2025 E. 4.7). Die andere Beanstandung, wonach die vorinstanzlichen Gerichte eine Mitteilungspflicht hinsichtlich eines möglichen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege hätten (Art. 29 Abs. 3 BV), scheitert bereits an der Voraussetzung, dass die unentgeltliche Rechtspflege nur auf Gesuch hin gewährt werden kann (sog. Obliegenheit) und nicht von Amtes wegen zu erfolgen hat (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4; 120 Ia 179 E. 3a; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, N. 75 zu Art. 29 BV). Im Übrigen trägt auch der Hinweis, der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- sei wieder zurückerstattet worden, nichts weiter zu einer allfälligen Rüge zum vorliegenden Streitgegenstand bei. Zusammenfassend sind alle seitens der Steuerpflichtigen aufgeworfenen Beanstandungen offensichtlich ungenügend. Sie erläutert auch nicht weiter inwiefern etwaige verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen. Dies ist auch nicht der Fall, wenn die praxisgemäss niedrigeren formellen Anforderungen an eine Laienbeschwerde berücksichtigt werden (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 9C_485/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 2.3.2).
2.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2, Art. 113 und Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Dem folgend ist auch nicht weiter auf die Ausführungen der Steuerpflichtigen einzugehen, wonach die Berechnungen der Vorinstanz in Bezug auf die geltend gemachte unentgeltliche Rechtspflege unzutreffend seien. Bei diesem Vorbringen handelt es sich um einen materiell in der Sache selbst zu prüfenden Anspruch (vorne E. 2.4).
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich der Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Basel-Stadt ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. September 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Rupf