Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
9C_655/2025, 9C_656/2025
Urteil vom 29. Januar 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger, Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer, Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Steueramt Solothurn, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn, Beschwerdegegner.
Gegenstand 9C_655/2025 Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn, Steuerperiode 2015,
9C_656/2025 Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn, Steuerperioden 2017 und 2018,
Beschwerden gegen die Urteile des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 22. September 2025 (SGSTA.2025.17; SGSTA.2025.18).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die A.________ AG hat ihren statutarischen Sitz im Kanton Nidwalden; sie bezweckt laut Handelsregister im Wesentlichen den An- und Verkauf, die Verwaltung und die Vermietung von Immobilien. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 legte das Kantonale Steueramt Solothurn (nachfolgend: Steueramt) hinsichtlich der A.________ AG die Steuerfaktoren für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn der Steuerperiode 2015 wie folgt fest: Steuerbarer Gesamtreingewinn Fr. 573'364.-; steuerbarer Reingewinn Kanton Solothurn Fr. 357'464.-; steuerbares Gesamtkapital Fr. 100'000.-; steuerbares Kapital Kanton Solothurn Fr. 0.-. Dabei rechnete es insbesondere einen "Verkaufsgewinn Liegenschaft U.________" von Fr. 200'000.-, der nicht korrekt in der Steuerperiode 2014 verbucht worden sei, beim "Reingewinn Staatssteuer" auf. Daran hielt das Steueramt mit Einspracheentscheid vom 1. April 2025 fest.
A.b. Mit weiteren Verfügungen vom 25. Mai 2023 legte das Steueramt hinsichtlich der A.________ AG die Steuerfaktoren für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn der Steuerperioden 2017 und 2018 - jeweils im Rahmen einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen - wie folgt fest: Steuerbarer Gesamtreingewinn Fr. 423'750.- (2017) resp. Fr. 1'512'000.- (2018); steuerbarer Reingewinn Kanton Solothurn Fr. 423'750.- (2017) resp. Fr. 1'512'000.- (2018); steuerbares Gesamtkapital Fr. 523'750.- (2017) resp. Fr. 2'035'750.- (2018); steuerbares Kapital Kanton Solothurn Fr. 1.- (2017) resp. Fr. 1.- (2018). Auf die dagegen erhobene Einsprache trat das Steueramt mit einem weiteren Einspracheentscheid vom 1. April 2025 nicht ein.
B.
B.a. Den Rekurs betreffend die Steuerperiode 2015 wies das Steuergericht Solothurn mit Urteil SGSTA.2025.17 vom 22. September 2025 ab.
B.b. Die (separaten) Rekurse betreffend die Steuerperioden 2017 resp. 2018 wies das Steuergericht Solothurn mit Urteil SGSTA.2025.18 vom 22. September 2025 ab.
C.
C.a. Die A.________ AG lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 9C_655/2025) beantragen, unter Aufhebung des Urteils SGSTA.2025.17 vom 22. September 2025 sei die Rechtssache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Durchführung des Beweisverfahrens an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
C.b. Mit einer weiteren Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 9C_656/2025) lässt die A.________ AG beantragen, unter Aufhebung des Urteils SGSTA.2025.18 vom 22. September 2025 sei die Rechtssache zur Weiterführung des Einspracheverfahrens an das Kantonale Steueramt Solothurn zurückzuweisen. Ausserdem ersucht sie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
Erwägungen:
Die Beschwerden betreffen die gleichen Parteien und grundsätzlich den gleichen Gegenstand (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn); sie sind teilweise identisch und richten sich gegen zwei gleichzeitig ergangene Urteile (mit teilweise identischen Erwägungen) der gleichen Vorinstanz. Die Beschwerden (wie auch die angefochtenen Urteile) unterscheiden sich lediglich hinsichtlich der massgeblichen Steuerperioden (2015 resp. 2017 und 2018). Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren 9C_655/2025 und 9C_656/2025 zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (Art. 24 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 71 BGG).
2.1. Die Beschwerden richten sich gegen Endentscheide einer letzten, oberen kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Die Steuerpflichtige ist sodann gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 73 Abs. 2 StHG (SR 642.14) i.V.m. § 164 bis des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern (StG/SO; BGS 614.11) zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerden sind fristgerecht erfolgt (Art. 100 BGG). Sie sind somit grundsätzlich zulässig; vorbehalten bleibt jedoch, dass sie den Anforderungen an die Begründung (vgl. nachfolgende E. 2.3) genügen (was angesichts des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben kann).
2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Beweismitteln und Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden oder sich ereigneten (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 143 V 19 E. 1.2).
Die Beschwerdeführerin reicht (im Verfahren 9C_656/2025) neu die "vollständigen Jahresrechnungen und Steuererklärungen der Jahre 2017 und 2018" ein. Diese Unterlagen sind alle mit dem Datum des 20. November 2025 versehen und daher erst nach dem angefochtenen Urteil vom 22. September 2025 entstanden. Abgesehen davon legt die Beschwerdeführerin auch nicht dar, weshalb sie ihre eigenen Steuererklärungen und (vollständigen) Jahresrechnungen für die Jahre 2017 und 2018 nicht vor Beendigung des vorinstanzlichen Verfahrens hätte erstellen und in dieses einbringen können. Die neuen Unterlagen bleiben daher unbeachtet.
2.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid genügt nicht (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem (Verfassungs-) Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 150 II 346 E. 1.6; 149 IV 57 E. 2.2; 148 I 160 E. 3) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
3.1. Im Verfahren 9C_655/2025 betreffend die Steuerperiode 2015 ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht den Betrag von Fr. 200'000.- als Gewinn aus dem Verkauf einer im Kanton Solothurn gelegenen Liegenschaft betrachtet und die entsprechende Aufrechnung bestätigt hat.
Der (beschränkten) Steuerpflicht im Kanton Solothurn unterliegen insbesondere juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwaltung im Kanton haben, aber an solothurnischen Grundstücken Eigentum oder andere dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichzuachtende persönliche Nutzungsrechte haben oder damit handeln (vgl. § 85 Abs. 2 lit. c StG/SO; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 lit. c und d StHG); der Umfang der Steuerpflicht erstreckt sich in diesem Fall auf die entsprechenden Teile des Gewinns und Kapitals (vgl. § 86 Abs. 2 StG/SO).
3.2. Im Urteil SGSTA.2025.17 betreffend die Steuerperiode 2015 hat die Vorinstanz insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Einspracheverfahren eine "Fristerstreckung zur Begründung bis zum Abschluss eines seit fünf Jahren hängigen Strafverfahrens der Eidg. Steuerverwaltung, Abteilung Strafsachen und Untersuchungen" (nachfolgend: ASU), verlangt. Das Steueramt habe antragsgemäss abgewartet, bis der ASU-Bericht vom 13. März 2024 ihm und der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei; anschliessend habe es dieser zwei Mal eine Frist zur Stellungnahme angesetzt. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht zum ASU-Bericht geäussert und auch keine weiteren Unterlagen eingereicht, bis der Einspracheentscheid vom 1. April 2025 ergangen sei. Dieser sei an die Beschwerdeführerin adressiert gewesen und ihr auch zugestellt worden, allerdings aufgrund eines von ihr selbst zu verantwortenden Nachsendungsauftrags nach V.________ als Abholstelle, offenbar an ihre Treuhandstelle. Die Beschwerdeführerin habe denn auch den Einspracheentscheid erhalten und fristgerecht Einsprache erhoben.
In materieller Hinsicht hat die Vorinstanz erwogen, die Beschwerdeführerin habe mit Kaufvertrag vom 25. Juni und 3. Dezember 2015 ein Wohn- und Geschäftshaus verkauft und dabei einen Gewinn erzielt, den die Amtsschreiberei W.________ dem Steueramt mitgeteilt habe. Den entsprechenden Gewinnanspruch habe die Beschwerdeführerin somit im Jahr 2015 erworben, weshalb die Aufrechnung in der Steuerveranlagung des Jahres 2015 nicht zu beanstanden sei. Für eine Verbuchung des entsprechenden Betrags im Jahr 2014 gebe es keinen Beweis.
3.3. Die Beschwerdeführerin macht betreffend die Steuerperiode 2015 im Wesentlichen geltend, sie habe seit jeher behauptet, der fragliche Betrag von Fr. 200'000.-, der im Jahr 2014 vereinnahmt und verbucht worden sei, habe nicht Gewinn, sondern Eigenkapital resp. einen "Eigenkapitalnachweis [...], der später erfolgsneutral verrechnet worden" sei, dargestellt. Die Vorinstanz hätte erkennen müssen, dass bereits das Steueramt im Einspracheverfahren ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, auf Wirtschaftsfreiheit und auf willkürfreie Behandlung verletzt habe. Das Steueramt hätte insbesondere hinsichtlich ihrer Ausführungen nachfragen und die bei der ASU befindlichen Unterlagen selbst einholen müssen; jedenfalls hätte es die Ergänzung der Unterlagen nicht per E-Mail an den nicht bevollmächtigten Treuhänder verlangen dürfen. Es sei ihr auch nicht möglich, das Steuerjahr 2015 abzuschliessen, nachdem der Sitzkanton Nidwalden bis heute keine Steuerausscheidung vorgenommen habe. Das kantonale Gericht habe seinerseits ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es auf ihre "Begründung der Einsprache" nicht eingegangen sei, über die Verbuchung des Betrags von Fr. 200'000.- keinen Beweis erhoben und einen offensichtlich unrichtigen Sachverhalt angenommen habe, der weder in ihrem Vortrag noch im ASU-Bericht eine Stütze finde.
3.4. Mit Zustellung der Verfügung vom 25. Mai 2023 wusste die Beschwerdeführerin, dass und weshalb das Steueramt den Betrag von Fr. 200'000.- aufrechnete. Dementsprechend erhob sie dagegen rechtzeitig Einsprache. Es besteht kein bundesrechtlicher Anspruch darauf, dass das Steueramt vor Erlass des Einspracheentscheids der Beschwerdeführerin erneut hätte "klar mitteilen müssen", dass es deren Argumentation nicht folgen würde. Sodann kann offenbleiben, ob im Einspracheverfahren eine Aufforderung des Steueramtes zur Stellungnahme nicht formgerecht an die bevollmächtigte Person erfolgt war. Die Beschwerdeführerin hätte spätestens mit der (unbestrittenen) Zustellung des ASU-Berichts vom 13. März 2024 Anlass und bis zur Beendigung des Einspracheverfahrens am 1. April 2025 auch Gelegenheit zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme gehabt. Jedenfalls kann im Einspracheverfahren keine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder eines anderen Grundrechts ausgemacht werden, die im Rekursverfahren nicht hätte geheilt werden können (vgl. dazu BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Urteil 8C_754/2024 vom 5. Dezember 2025 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin führte indessen im vorinstanzlichen Verfahren (und folglich auch im bundesgerichtlichen Verfahren) nicht ansatzweise aus, inwiefern ihre Argumentation mit einer Stellungnahme zum ASU-Bericht oder mit weiteren Unterlagen gestärkt worden wäre.
Anders als die Beschwerdeführerin glauben machen will, entbehrt die Feststellung, wonach sie im Jahr 2015 ein Grundstück verkauft und daraus einen Gewinn von Fr. 200'000.- erzielt habe, nicht einer Beweisgrundlage; vielmehr beruht sie (wie die Vorinstanz unbestritten und verbindlich festgestellt hat) auf einem Kaufvertrag resp. der diesbezüglichen Meldung der Amtsschreiberei W.________ an das Steueramt. Weder die blosse Behauptung, dass der fragliche Betrag Eigenkapital darstelle, noch ein anderer Umstand lässt die vorinstanzlichen Feststellungen im Zusammenhang mit dem Grundstücksverkauf als offensichtlich unrichtig erscheinen. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die vorinstanzlichen Feststellungen auf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG) beruhen sollten. Sie bleiben daher für das Bundesgericht ebenfalls verbindlich (vgl. vorangehende E. 2.3). Inwiefern es für die umstrittene Aufrechnung relevant sein soll, dass der Kanton Nidwalden zuvor keine Steuerausscheidung vorgenommen hatte, erhellt nicht und legt die Beschwerdeführerin auch nicht dar.
4.1. Im Verfahren 9C_656/2025 betreffend die Steuerperioden 2017 und 2018 ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, dass das Steueramt nicht auf die bei ihm eingereichte Einsprache eintreten musste.
Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 147 Abs. 2 StG/SO; vgl. auch Art. 46 StHG). Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und allfällige Beweismittel sind zu nennen. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, wird darauf nicht eingetreten (§ 249 Abs. 4 StG/SO; vgl. auch Art. 48 Abs. 2 StHG).
4.2. Im Urteil SGSTA.2025.18 hat das kantonale Gericht betreffend die Steuerperioden 2017 und 2018 festgehalten, die Beschwerdeführerin habe keine Steuererklärungen eingereicht, weshalb sie zunächst gebüsst und danach nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt worden sei. Die vorinstanzlichen Ausführungen zum Ablauf des anschliessenden Einspracheverfahrens sind im Wesentlichen mit jenen im Urteil SGSTA.2025.17 identisch (vgl. vorangehende E. 3.2 Abs. 1).
Sodann hat die Vorinstanz erwogen, das Steueramt sei nach Ablauf der Einsprachefrist nicht verpflichtet, eine Nachfrist für die Einreichung weiterer Unterlagen zu setzen. Die Beschwerdeführerin habe im Einspracheverfahren je eine nicht unterzeichnete Erfolgsrechnung der Jahre 2017 und 2018, aber keine Bilanz, und einzelne Kontoblätter eingereicht. Sie habe auch nicht die Nachreichung der umfassenden Buchhaltungen oder der Steuererklärungen mit den Beilagen offeriert. Mit den vorhandenen Unterlagen könne keine korrekte Veranlagung vorgenommen oder die Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung überprüft werden.
4.3. In Bezug auf die Steuerperioden 2017 und 2018 wiederholt die Beschwerdeführerin ihre Vorwürfe, die sie im Zusammenhang mit dem Ablauf des Einspracheverfahrens betreffend die Steuerperiode 2015 vorbringt (vgl. vorangehende E. 3.3). Ausserdem macht sie im Wesentlichen geltend, das Steueramt habe seiner Ermessensveranlagung einen offensichtlich unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt und damit die Pflicht zur Annäherung an die materielle Wahrheit verletzt. Es habe lediglich die Differenz der beiden Ankaufs- und Verkaufsverträge der Liegenschaft in X.________ ausgerechnet und damit verwaltungsnotorische und marktkonforme Faktoren (wie handelsübliche Provisionen, Nebenkosten, Zinsaufwand etc.) unberücksichtigt gelassen, obgleich ihm mit der Einsprache die entsprechenden Kontoblätter und damit zuverlässige Grundlagen vorgelegen hätten. Es sei ihr auch nicht möglich, die Steuerjahre 2017 und 2018 abzuschliessen, nachdem der Sitzkanton Nidwalden bis heute keine Steuerausscheidung vorgenommen habe. Das kantonale Gericht habe zu Unrecht den vom Steueramt angenommenen Sachverhalt übernommen und den Nichteintretensentscheid geschützt.
4.4. Die Beschwerdeführerin stellt die vorinstanzlichen Feststellungen im Zusammenhang mit dem Nichteintreten (vgl. vorangehende E. 4.2 Abs. 2) nicht substanziiert in Abrede. Ebenso wenig bestreitet sie die Voraussetzungen der Ermessensveranlagung. Sie moniert diese zwar als fehlerhaft, indessen legt sie nicht (substanziiert) dar, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig gewesen sein soll, oder dass sie im Einspracheverfahren - etwa durch Einreichung der vollständigen Jahresrechnungen 2017 und 2018 und der entsprechenden Steuererklärungen - die Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts vollständig beseitigt und auf diese Weise die zuverlässige Ermittlung der Steuerfaktoren ermöglicht hätte (vgl. dazu BGE 151 II 120 E. 6.2; StE 2022 B 95.1 Nr. 17, 2C_61/2021 E. 4.1, 4.1.1 und 4.1.2; Urteil 9C_207/2025 vom 24. November 2025 E. 2.1.2). Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, genügt es in diesem Zusammenhang auch nicht, bloss die Erfolgsrechnung und Kontoblätter (selbst wenn sie unterzeichnet gewesen wären) einzureichen. Nach dem Gesagten erkannte die Vorinstanz zutreffend, dass die Steuerverwaltung mangels erfüllter Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. vorangehende E. 4.1) zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hatte. Was die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin anbelangt, kann ohne Weiteres auf das in der vorangehenden E. 3.4 Gesagte verwiesen werden.
5.1. Soweit die Beschwerden betreffend die Steuerperioden 2015 resp. 2017 und 2018 überhaupt die (hinsichtlich Grundrechtsverletzungen qualifizierten) Anforderungen an die Begründung erfüllen und sich nicht in appellatorischer Kritik erschöpfen (vgl. vorangehende E. 2.3), sind sie offensichtlich unbegründet. Sie werden beide im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf das jeweilige vorinstanzliche Urteil erledigt.
5.2. Mit diesem Urteil wird das (im Verfahren 9C_656/2025 gestellte) Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Dem Ausgang der Verfahren entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Verfahren 9C_655/2025 und 9C_656/2025 werden vereinigt.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 10'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Januar 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann