Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_54/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_54/2025, CH_BGer_009
Entscheidungsdatum
19.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_54/2025

Urteil vom 19. November 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Bundesrichter Parrino, Beusch, Gerichtsschreiberin Schorno.

Verfahrensbeteiligte A.A.________ und B.A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Rütter, Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6003 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2019,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 3. Dezember 2024 (7W 23 26 / 7W 23 27).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ ist mit B.A.________ verheiratet, in U./LU wohnhaft und in V./NW als selbständiger Rechtsanwalt tätig. In der Steuererklärung betreffend die Steuerperiode 2019 deklarierte er ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 477'443.-.

A.b. Entgegen der Deklaration qualifizierte die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern die Beteiligungen von A.A.________ an der C.________ AG und an der D.________ AG als Geschäftsvermögen. Entsprechend erfasste sie den in der Steuerperiode 2019 aus dem Verkauf der C.-Aktien erzielten Bruttoverkaufserlös von Fr. 1'400'000.- als Einkunft aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Die Bruttodividende der D. von Fr. 90'000.- wurde nicht als Einkommen aus Vermögenserträgen, sondern ebenfalls als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteuert.

Auf dieser Grundlage wurden die Ehegatten am 1. Dezember 2022 für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 50'200.- (zum Satz von Fr. 1'077'000.-) veranlagt. Das steuerbare Vermögen wurde auf Fr. 729'000.- (zum Satz von Fr. 865'000.-) festgesetzt. Für die direkte Bundessteuer 2019 wurden die Ehegatten mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 1'067'800.- veranlagt.

B.

Dagegen erhoben die Eheleute A.________ erfolglos Einsprache und anschliessend Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern (Einspracheentscheid vom 28. April 2023 und Urteil vom 3. Dezember 2024).

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Januar 2025 beantragen die Eheleute A.________ die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts vom 3. Dezember 2024. Es sei festzustellen, dass die Aktien der C.________ und der D.________ bei der direkten Bundessteuer und den Staats- und Gemeindesteuern als Privatvermögen zu qualifizieren seien und es sei das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 mit Fr. 95'500.- (zum Satz von Fr. 469'300.-) und das steuerbare Vermögen mit Fr. 863'000.- (zum Satz von Fr. 1'005'000.-) festzulegen. Für die direkte Bundessteuer 2019 sei das steuerbare Einkommen mit Fr. 460'100.- festzulegen. Eventualiter sei die Sache an die erstinstanzliche Behörde zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Das Kantonsgericht, die Dienststelle Steuern und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer äussern sich mit Eingabe vom 8. Mai 2025 erneut zum Verfahren.

Erwägungen:

I. Prozessuales und Sachverhaltsrügen

1.1. Die allgemeinen Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Nähere Betrachtung erfordert die Beschwerdebefugnis (Art. 89 Abs. 1 BGG). Darauf ist nachfolgend einzugehen.

1.2. Nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten u.a. berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an dessen Aufhebung oder Änderung hat.

1.2.1. Von einem hinreichenden schutzwürdigen Interesse darf allgemein ausgegangen werden, falls durch die Gutheissung des Rechtsmittels ein ansonsten drohender praktischer materieller oder ideeller Nachteil abgewendet werden kann (BGE 150 II 409 E. 2.2.2; 147 I 478 E. 2.2; 145 II 259 E. 2.3; 141 II 50 E. 2.1). Zu verlangen ist daher, dass die Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens überhaupt in rechtserheblicher Weise verbessert werden kann (BGE 139 II 499 E. 2.2). Wenn selbst die Gutheissung des Rechtsmittels zu keinem anderen Ergebnis führen würde, kann kein rechtserhebliches Rechtsschutzinteresse vorliegen. Der formellen und materiellen Rechtskraft einer Verfügung zugänglich ist die Entscheidformel (das Dispositiv), nicht aber die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage (die Motive). Aus diesem Grund kann nur das Dispositiv Bindungswirkung entfalten, sodass auch nur dieses anfechtbar ist (BGE 150 II 409 E. 2.2.2; 144 V 418 E. 4.2; 140 I 114 E. 2.4.2).

1.2.2. Feststellungsanträge sind nur zulässig, wenn an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). An der Feststellung, ob Privat- oder Geschäftsvermögen vorliegt, besteht kein Rechtsschutzinteresse, wenn damit nicht konkrete steuerliche Folgen verbunden sind (vgl. Urteil 2C_298/2019 vom 18. August 2020 E. 4.1). Auch fehlt es am Rechtsschutzinteresse, wenn die Interessen des Antragstellers ebenso gut durch einen auf Leistung oder Gestaltung lautenden Entscheid gewahrt werden können. In diesem Sinne sind Feststellungsanträge subsidiär zu Leistungs- und Gestaltungsbegehren (vgl. BGE 141 II 113 E. 1.7 m.w.H.; 137 II 199 E. 6.5; Urteil 9C_595/2023 vom 23. September 2024 E. 1.4.1).

1.2.3. Die Frage nach dem hinreichenden schutzwürdigen Interesse tatsächlicher oder rechtlicher, aktueller und praktischer Natur weist auch eine spezifisch abgaberechtliche Dimension auf. Von einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Veranlagungsverfügung ist grundsätzlich auszugehen, wenn hinsichtlich der streitbetroffenen Steuerperiode um tiefere Steuerfaktoren bzw. insgesamt um eine niedrigere Steuerbelastung nachgesucht wird (BGE 150 II 409 E. 2.3.1; Urteile 2C_233/2017 vom 13. April 2018 E. 2.2; 2C_253/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2). Dabei kann es sich unter Umständen auch erst um eine künftige Steuerperiode handeln. Denkbar ist ferner, dass das Rechtsmittel zwar ohne abgaberechtliche Wirkung bleibt, es aber insofern bedeutsam ist, als andere Rechtsgebiete auf die abgaberechtliche Beurteilung abstellen; dies kann ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse begründen (BGE 150 II 409 E. 2.3.1; Urteil 9C_611/2022 vom 14. März 2023 E. 2.3.2.2 mit diversen Literaturhinweisen). Wie das Bundesgericht unter dem Titel der Reflexwirkung des (steuerrechtlichen) Verfahrens auf ein anderes Rechtsgebiet jedoch unlängst erkannt hat (vgl. BGE 150 II 409 E. 2.3.1; Urteil 9C_492/2023 vom 4. März 2024 E. 2.4.1 mit Hinweisen), ist nur zurückhaltend von einem Rechtsschutzinteresse auszugehen, wenn mit dem Rechtsmittel ausschliesslich Interessen im Hinblick auf ein anderes Rechtsgebiet verfolgt werden. Zu verlangen ist, dass im betreffenden Rechtsgebiet zwingend auf die steuerrechtliche Beurteilung abgestellt wird, sodass die betroffene Person auf den steuerrechtlichen Prozess angewiesen ist, um ihre Rechte wahren zu können.

Ausnahmsweise ist das Rechtsschutzinteresse selbst bei beantragter Höherveranlagung zu bejahen, nämlich dann, wenn dadurch in einer Folgeperiode niedrigere Steuern anfallen oder beispielsweise ein ansonsten drohendes Nachsteuer- oder Steuerhinterziehungsverfahren abgewendet werden kann (BGE 150 II 409 E. 2.3.2; Urteile 9C_446/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.2.2; 9C_611/2022 vom 14. März 2023 E. 2.3.2.3 mit Hinweisen; 2C_1000/2021 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2; 2C_392/2020 vom 1. Juli 2020 E. 2.4.3).

1.2.4. Die Beschwerdeführer wurden betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2019 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 50'200.- (zum Satz von Fr. 1'077'000.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 729'000.- (zum Satz von Fr. 865'000.-) veranlagt. In ihrer Beschwerde beantragen sie, das steuerbare Einkommen sei mit Fr. 95'500.- (zum Satz von Fr. 469'300.-) und das steuerbare Vermögen mit Fr. 863'000.- (zum Satz von Fr. 1'005'000.-) festzulegen. Die aus den beantragten Steuerfaktoren resultierende Steuerbelastung für die Luzerner Staats- und Gemeindesteuern 2019 ist höher als die durch die Veranlagung resultierende. Unstrittig liegt hier nicht die von der Rechtsprechung mit Blick auf das (aktuelle) Rechtsschutzinteresse bei beantragter Höhereinschätzung genannte Ausnahmekonstellation eines ansonsten drohenden Nachsteuer- oder Steuerhinterziehungsverfahrens vor. Auch entfaltet die Festlegung der satzbestimmenden Steuerfaktoren für das Nebensteuerdomizil im Kanton Nidwalden keine präjudizierende Wirkung (Urteil 2C_233/2017 vom 13. April 2018 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung ist das Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Fall betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2019 zu verneinen. Auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführer betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2019 ist folglich mangels hinreichenden schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. Ebenso ist auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten, da mit der Feststellung, dass die beiden Beteiligungen dem Privatvermögen angehören, für die Luzerner Staats- und Gemeindesteuern 2019 keine konkreten steuerlichen Folgen verbunden sind.

1.2.5. Betreffend die direkte Bundessteuer 2019 ist zur Beurteilung des schutzwürdigen Interesses an der Umqualifikation von Privat- zu Geschäftsvermögen zwischen der in der Steuerperiode 2019 veräusserten Beteiligung an der C.________ und der Beteiligung an der D.________ zu unterscheiden. Die D.________ schüttete in der Steuerperiode 2019 eine Bruttodividende in der Höhe von Fr. 90'000.- an den Beschwerdeführer aus. Aufgrund der durch die Dienststelle Steuern vorgenommenen Zuweisung der D.-Beteiligung zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers erfolgte für die direkte Bundessteuer eine Besteuerung im Umfang von 50% im Sinne von Art. 18b Abs. 1 DBG (SR 642.11; in der für das in Frage stehende Steuerjahr anwendbaren Fassung vom 1. Januar 2009 [AS 2008 2893]). Die Beschwerdeführer beantragen dagegen eine Zuweisung zum Privatvermögen und folgedessen eine Besteuerung im Umfang von 60% im Sinne von Art. 20 Abs. 1bis DBG. Da bloss das Dispositiv in Rechtskraft erwächst, sind die Beschwerdeführer durch die Zuweisung der D.-Beteiligung zum Geschäftsvermögen nicht beschwert, zumal die Umqualifizierung für spätere Steuerperioden keine bindende Wirkung entfaltet (Urteil 9C_454/2023 vom 11. Dezember 2024 E. 1.3.3.2 f.). Auf den Antrag der Beschwerdeführer betreffend die Qualifikation der D.-Beteiligung ist somit auch für die direkte Bundessteuer 2019 nicht einzutreten. Dies im Gegensatz zur C., deren Aktien im Steuerjahr 2019 veräussert wurden und sich in diesem Zusammenhang die Frage stellt, ob der Verkauf aus Privat- oder Geschäftsvermögen erfolgt ist bzw. ob ein steuerfreier privater Kapitalgewinn (Art. 16 Abs. 3 DBG) oder ein steuerbarer Veräusserungsgewinn (Art. 18 Abs. 2 DBG) vorliegt.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1; 138 I 274 E. 1.6). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 139 I 229 E. 2.2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 149 I 207 E. 5.5). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6; 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).

2.3. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 142 II 433 E. 4.4; 140 III 264 E. 2.3). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsdarstellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 150 II 346 E. 1.6; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).

Formelle Rügen und Sachverhaltsrügen können ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, weshalb sie vorab zu behandeln sind (Urteil 9C_606/2022 vom 6. Juni 2023 E. 3). Zuerst ist deshalb auf die Rüge einzugehen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Aufgrund der vorangehenden Erwägungen wird diese Rüge nur insoweit geprüft, als sie die Sachverhaltsfeststellungen im Zusammenhang mit der hier noch streitgegenständlichen Veräusserung der Aktien der C.________ betrifft.

3.1.

3.1.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe zwar korrekt ausgeführt, dass die Frage, ob ein Vermögensgegenstand aufgrund seiner technisch-wirtschaftlichen Funktion der selbständigen Erwerbstätigkeit diene, sich letztlich alleine nach dem Willen der steuerpflichtigen Person bestimme. Mit diesem mutmasslichen Willen habe sich die Vorinstanz anschliessend aber nicht mehr auseinandergesetzt. Vielmehr habe sie sich lediglich auf die von der Anwaltskanzlei erzielten Umsätze abgestützt. Die Vorinstanz habe zwar die Sachverhaltsdarstellung und Argumentation der Beschwerdeführer, insbesondere deren Darlegung des Erwerbs- und Veräusserungsmotivs und des Ablaufs der Veräusserung, zusammenfassend wiedergegeben, sich jedoch in der Folge nicht mit den Argumenten auseinandergesetzt bzw. falsche Schlüsse daraus gezogen und sich von reinen Vermutungen leiten lassen. Aus den verschiedenen Vereinbarungen sei das ursprüngliche Erwerbsmotiv klar ersichtlich: Das Ziel sei gewesen, die C.________ mit der Unterstützung des Beschwerdeführers zu sanieren, nicht jedoch, die Gewinnchancen der Anwaltskanzlei zu verbessern. Indem die Vorinstanz weder das Erwerbs- noch das Veräusserungsmotiv korrekt festgestellt habe, habe sie den massgebenden Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. gar nicht festgestellt.

3.1.2. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil den Sachverhalt betreffend die C.________ auf den Seiten 10 - 13 detailliert dargestellt und insbesondere auch die Ausführungen der Beschwerdeführer zum Erwerbs- und Veräusserungsmotiv wiedergegeben. In der Folge hat die Vorinstanz die Indizien herangezogen, um den in den tatsächlichen Verhältnissen zum Ausdruck gebrachten und verwirklichten Willen zu eruieren. Dabei hat sie auch dargelegt, inwiefern die Ausführungen der Beschwerdeführer zum Erwerbs- und Veräusserungsmotiv zu relativieren seien. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, vermag die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen.

3.2.

3.2.1. Weiter rügen die Beschwerdeführer, ob es sich bei der Beteiligung um Geschäfts- oder Privatvermögen handle, sei für jeden Einzelfall aufgrund der tatsächlichen technisch-wirtschaftlichen Funktion zu beurteilen und nicht danach, ob der Beschwerdeführer und die C.________ verwandte Tätigkeiten erbrächten. Auch diesbezüglich habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig bzw. überhaupt nicht festgestellt.

3.2.2. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil verschiedene Kriterien herangezogen, um die technisch-wirtschaftliche Funktion der Beteiligung zu eruieren. Dabei hat sie insbesondere analysiert, in welcher wirtschaftlichen Beziehung die Beteiligung zur selbständigen Erwerbstätigkeit steht und inwiefern die Tätigkeiten einander zugutekommen. Dabei setzte sich die Vorinstanz unter anderem mit dem Einwand der Beschwerdeführer auseinander, die Geschäftstätigkeiten der C.________ einerseits und der Anwaltskanzlei des Beschwerdeführers andererseits seien nicht identisch gewesen. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG vermögen die Beschwerdeführer damit nicht darzutun.

3.3. Abzustellen ist mithin auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Ob basierend darauf bundesrechtskonform der Schluss gezogen werden kann, die Beteiligung sei dem Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers zuzuweisen, ist die nachfolgend zu überprüfende Rechtsfrage.

II. Direkte Bundessteuer

Strittig und zu prüfen bleibt somit, ob der Verkauf der Beteiligung an der C.________ in der Steuerperiode 2019 aus Privat- oder aus Geschäftsvermögen erfolgt ist.

4.1. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG). Von der Besteuerung ausgenommen sind die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG). Die Steuerfreiheit der Kapitalgewinne stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 3 BV) und von der daraus abgeleiteten Reinvermögenszugangstheorie dar. Sie ist eng zu verstehen (BGE 148 II 378 E. 3.3; 146 II 6 E. 4.1; 143 II 402 E. 5.3; 142 II 197 E. 5.6).

4.2. Nach Art. 18 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus einem Handels- und Gewerbebetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit ist dabei praxisgemäss weit zu verstehen: Gewinne aus einer Tätigkeit, die über die schlichte Verwaltung von Privatvermögen hinausgeht, stellen steuerbares Einkommen dar (BGE 125 II 113 E. 5d und 5e; Urteile 9C_454/2023 vom 11. Dezember 2024 E. 3.2; 9C_606/2022 vom 6. Juni 2023 E. 4.2). Dazu zählen nach Art. 18 Abs. 2 DBG auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist unter anderem die Überführung von Geschäfts- in Privatvermögen (BGE 133 II 420 E. 3.1 m.w.H.).

Seit BGE 70 I 257 unterscheiden Doktrin und Praxis zwischen notwendigem Geschäftsvermögen, notwendigem Privatvermögen und den Alternativgütern bzw. dem gewillkürten Geschäftsvermögen (MARKUS REICH/JULIA VON AH, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, N. 47 zu Art. 18 DBG).

4.2.1. Damit eine natürliche Person über Geschäftsvermögen verfügen kann, muss sie grundsätzlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.2 [AHV]; 143 V 177 E. 3.3 [AHV]; 138 II 251 E. 2.4.2 [MWST]; 125 II 113 E. 5b [DBG]). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht bei den von der steuerpflichtigen Person als Geschäftsvermögen qualifizierten Beteiligungen (gewillkürtes Geschäftsvermögen; Art. 18 Abs. 2 Satz 3 Teilsatz 2 DBG; BGE 147 V 114 E. 3.3.1.3). Alles weitere Vermögen der betreffenden natürlichen Person gehört zwangsläufig deren Privatvermögen an. Über die Zuweisung eines Vermögenswertes zum Privat- oder Geschäftsvermögen entscheidet die Gesamtheit der individuell-konkreten Umstände, wobei die technisch-wirtschaftliche Funktion am stärksten zu gewichten ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG; BGE 134 V 250 E. 4.2; 133 II 420 E. 3.2; 120 Ia 349 E. 4c/aa). Als Vermögenswerte in diesem Sinne gelten die Aktiven ebenso wie die Verbindlichkeiten (Urteile 9C_454/2023 vom 11. Dezember 2024 E. 3.3.1; 2C_390/2020 vom 5. August 2021 E. 2.2.1).

4.2.2. Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis gilt für die Zuweisung einer Beteiligung zum Geschäftsvermögen, dass diese ganz oder überwiegend in enger Beziehung zur selbständigen Erwerbstätigkeit des Inhabers der Beteiligung steht. Andernfalls ist sie dem Privatvermögen zuzurechnen. Eine hinreichend enge Beziehung ist namentlich anzunehmen, wenn die Beteiligung dem Investor einen massgeblichen oder sogar beherrschenden Einfluss auf die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft verschafft, deren geschäftliche Aktivitäten seiner eigenen selbständigen Erwerbstätigkeit entsprechen oder diese sinnvoll ergänzen, was ihm erlaubt, die angestammte Geschäftstätigkeit auszuweiten. Die von der Rechtsprechung geforderte enge Beziehung kann gegebenenfalls auch ohne einen massgeblichen bzw. beherrschenden Einfluss eintreten. Entscheidend ist der - in den tatsächlichen Verhältnissen zum Ausdruck gebrachte und verwirklichte - Wille, die Beteiligung konkret dafür zu nutzen, das operative Ergebnis des eigenen Unternehmens bzw. dessen Chancen auf dem Markt zu verbessern (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.3.1.2; 120 Ia 349 E. 4c/aa; Urteil 9C_454/2023 vom 11. Dezember 2024 E. 3.3.2).

5.1. Die Vorinstanz hat die Beteiligung an der C.________ dem Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers zugewiesen und den Kapitalgewinn aus dem Verkauf als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteuert. In diesem Zusammenhang ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2019 als Anwalt selbständig erwerbstätig war.

5.2. Zusammengefasst erwog die Vorinstanz zum Erwerb der Beteiligung, der Veräusserung und zu den zusammenhängenden Umständen was folgt (für die weitergehenden Sachverhaltsfeststellungen wird auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen) :

5.2.1. Der Beschwerdeführer sei seit vielen Jahren als selbständiger Rechtsanwalt tätig, wobei seine Kerntätigkeit in der Betreuung und Ansiedlung von ausländischen Privatkunden und Unternehmen mit Fokus auf die internationale, grenzüberschreitende Steuerplanung bestehe.

5.2.2. Der Sitz der C.________ befinde sich seit der Sitzverlegung im Jahr 2009 an derselben Adresse wie die Anwaltskanzlei des Beschwerdeführers (letztere sei als Mieterin in den Büroräumlichkeiten der C.). Der Zweck der Gesellschaft bestehe insb. in der Ausführung von Treuhand- und Revisionsmandaten. Am Ende des Jahres 2010 sei E. Inhaber sämtlicher Aktienrechte der C.________ gewesen.

In den Jahren 2010, 2013 und 2014 erwarb der Beschwerdeführer Aktien von E., wobei mit dem Erwerb der letzten Aktie im Jahr 2014 beide je 50% aller Aktien hielten. Ursprünglich sei es die Absicht des Beschwerdeführers und von E. gewesen, die C.________ gemeinsam zu führen, wobei sich das Engagement des Beschwerdeführers auf die strategische Unterstützung beschränken sollte (bestehend aus allgemeiner Rechtsberatung, strategischer Beratung, Networking und steuerlichen Optimierungen). Aufgrund von Debitorenverlusten bei der C.________ im Jahr 2013 und des krankheitsbedingten Ausfalls von E.________ in den Jahren 2013 und 2014 habe der Beschwerdeführer in der Folge stärker als geplant eingebunden werden müssen.

5.2.3. Am 7. Januar 2019 hätten der Beschwerdeführer und E.________ eine weitere Vereinbarung abgeschlossen, worin die ursprünglichen Absichten der Parteien aus dem Jahr 2011 zusammengefasst und der Verkauf der 50 Aktien an E.________ zum Verkaufspreis von Fr. 1'400'000.- (Übergabe am 7. Januar 2019) vereinbart worden sei.

Entscheidend für die Zuteilung der Beteiligung an der C.________ zum Privat- oder zum Geschäftsvermögen sind die technisch-wirtschaftliche Funktion und die individuell-konkreten Gesamtumstände. Bei Zuweisung zur Geschäftstätigkeit bedarf es einer hinreichend engen Beziehung zu eben dieser Geschäftstätigkeit (E. 4.2.2).

6.1. Gemäss Vorinstanz besteht die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers in der Anwaltstätigkeit. Aus dem Vergleich verschiedener Zahlen wie der Höhe der Honorareinnahmen im Zusammenhang mit der C.________ und dem Gesamtumsatz ergibt sich was folgt:

6.1.1. Wie die Vorinstanz aufgeschlüsselt hat und von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten wurde, hat der Beschwerdeführer in den Geschäftsjahren 2013 - 2018 einen Gesamtumsatz von durchschnittlich Fr. 476'155.- erwirtschaftet. Davon sind durchschnittlich Fr. 160'599.- (entsprechend rund 33,7%) als Honorareinnahmen auf die C.________ entfallen. Für die einzelnen Jahre ergibt sich folgendes Verhältnis der auf die C.________ entfallenden Honorareinnahmen am Gesamtumsatz der Anwaltskanzlei:

2013: 18,4% 2014: 25,5% 2015: 39,7% 2016: 35,9% 2017: 37,5% 2018: 44,5%

6.1.2. Zu Recht erkannte somit die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer mit der C.________ beträchtliche Honorareinnahmen erzielte, die über mehrere Jahre einen wesentlichen Teil des Gesamtumsatzes seiner Anwaltstätigkeit ausmachten. Ebenfalls ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass Treuhanddienstleistungen zur Palette von im Ansiedlungsbereich tätigen Unternehmen gehören, um alles aus einer Hand anbieten zu können. Damit kann - nicht zuletzt auch angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung von 50% an der C.________ über einen massgeblichen Einfluss auf diese verfügte - von einer hinreichend engen Beziehung zur selbständigen Erwerbstätigkeit und von deren sinnvollen Ergänzung gesprochen werden. Diese Nähe wird darüber hinaus auch dadurch unterstrichen, dass die Anwaltskanzlei ihre Tätigkeiten in den von der C.________ gemieteten Räumlichkeiten ausführte und somit beide Unternehmen ihr Domizil am gleichen Ort hatten. Daran vermag auch das (nachträglich) im Verkaufsvertrag vom 7. Januar 2019 niedergeschriebene Erwerbsmotiv nichts zu ändern. Vielmehr ist der in den tatsächlichen Verhältnissen zum Ausdruck gebrachte und verwirklichte Wille massgebend. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse ist von einer hinreichend engen Beziehung der Beteiligung zur selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen, womit die Vorinstanz zu Recht von Geschäftsvermögen ausgegangen ist.

6.2. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, überzeugt nicht: Sie machen geltend, die Nutzung der Beteiligung für seine Anwaltskanzlei sei nie der Wille des Beschwerdeführers gewesen, sondern die Sanierung bzw. erfolgreiche Positionierung der C.________ auf dem Markt. Das Engagement des Beschwerdeführers sei darüber hinaus mehr der C.________ durch Vermittlung internationaler Kunden an sie durch die Anwaltskanzlei als umgekehrt zugutegekommen. Somit fehle es bereits am Erfordernis des gegenseitigen Zudienens. Mit dieser Argumentation lassen die Beschwerdeführer ausser Acht, dass die Anwaltskanzlei einen beträchtlichen Anteil ihres Umsatzes mit der C.________ erzielte. Insofern kann sehr wohl auf ein gegenseitiges Zudienen geschlossen werden.

6.3. Unter Würdigung der gesamten Umstände besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Beteiligung des Beschwerdeführers an der C.________ und seiner Anwaltstätigkeit. Die Beteiligung an der C.________ stellt in der Steuerperiode 2019 Geschäftsvermögen dar, der darauf erzielte Kapitalgewinn unterliegt der Besteuerung nach Art. 18 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 18b Abs. 1 und 2 DBG (in der Fassung vom 1. Januar 2009).

Somit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführer aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV etwas zu ihren Gunsten ableiten können, wie sie dies verfechten.

7.1. Nach ständiger Praxis kommt einer Veranlagung bei periodischen Steuern nur für die betreffende Periode Rechtskraft zu; der Rechtskraft ist nur das Dispositiv einer Verfügung zugänglich, nicht aber die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, auf denen eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung beruht, können in einer späteren Periode jederzeit abweichend beurteilt werden (BGE 140 I 114 E. 2.4.3; Urteil 9C_301/2025 vom 5. November 2025 E. 5.1).

7.2. Die dargelegte Rechtslage findet ihre Grenze am verfassungsmässigen Schutz berechtigten Vertrauens. Nach Art. 9 BV sind staatliche Organe, nach Art. 5 Abs. 3 BV staatliche Organe und Private zum Handeln nach Treu und Glauben verpflichtet (allgemein: BGE 143 V 341 E. 5.2.1; insbesondere zu den sog. Steuerrulings: BGE 141 I 161 E. 3.1; GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER/MAYA HERTIG RANDALL/ALEXANDRE FLÜCKIGER, Droit constitutionnel suisse, Band II: Les droits fondamentaux, 4. Aufl. 2021, N. 1297 ff.).

Im vorliegenden Fall vermögen die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass ihnen vom Kanton Luzern individuell-konkrete Zusicherungen zur zukünftigen Behandlung der Beteiligung an der C.________ erteilt worden wären. Eine Vertrauensgrundlage fehlt damit dem Grundsatze nach. Was die hier interessierende Zuweisung eines Alternativguts zum Privat- oder zum Geschäftsvermögen anbelangt, geht die bundesgerichtliche Praxis allerdings dahin, dass die Veranlagungsbehörde unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes an eine über längere Zeit vorgenommene Qualifikation gebunden ist, sofern die Verhältnisse keine rechtserhebliche Veränderung erfahren haben (Urteil 2C_939/2019 vom 25. Mai 2020 E. 2.4.1). Unter Umständen kann sich eine Bindungswirkung selbst einstellen, wenn die Veranlagungsbehörde eines anderen Kantons eingehende Untersuchungen angestellt hat und zu einer Qualifikation gelangt ist (Urteil 2C_41/2016 / 2C_42/2016 vom 25. April 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).

7.3.

7.3.1. Wie in E. 6.1.2 ausgeführt, kommt die Vorinstanz nach Würdigung der gesamten individuell-konkreten Umstände bundesrechtlich einwandfrei zum Ergebnis, dass die Beteiligung an der C.________ in hinreichend enger Beziehung zur selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers stehe, weshalb die Beteiligung in der Steuerperiode 2019 dem Geschäftsvermögen zuzuordnen sei.

7.3.2. Es trifft zwar zu, dass die Dienststelle Steuern die Beteiligung an der C.________ in den Steuerperioden 2010 bis und mit 2018 als Privatvermögen veranlagte. Es bestand aber bis zum Verkauf der Beteiligung kein Anlass zu vertieften Abklärungen. Ohnehin ist im Zusammenhang mit dem Vertrauensschutz im vorliegenden Fall zu bemerken, dass der Vertreter der Beschwerdeführer im Jahr 2017 mit einer Anfrage an die Dienststelle Steuern gelangte und eine mögliche Einbringung der C.________ in eine Holding erwähnte, mit dem Hinweis, dass keine Unsicherheiten bezüglich der Qualifikation der C.________ Beteiligung als Privat- oder Geschäftsvermögen bestehen solle. Eine Rückmeldung der Dienststelle Steuern zu dieser Frage geht aus den Steuerakten nicht hervor. Offensichtlich war sich der Beschwerdeführer bewusst, dass die Beteiligung an der C.________ dem Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers angehören könnte. Vor diesem Hintergrund kann den Beschwerdeführern nicht beigepflichtet werden, dass sie sich in gutem Glauben auf die Veranlagungen der vorangehenden Steuerperioden verlassen durften.

III. Kosten und Entschädigung

Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern ist nicht einzutreten. Kein Raum bleibt nach dem Dargelegten für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die erstinstanzliche Behörde. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern je hälftig und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2019 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Auf die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2019 wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. November 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Schorno

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