Zu Zitate und zu Zitiert in
Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_49/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_49/2025, CH_BGer_009
Entscheidungsdatum
01.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_49/2025

Urteil vom 1. Oktober 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Bundesrichter Beusch, nebenamtlicher Bundesrichter Berger, Gerichtsschreiberin Rupf.

Verfahrensbeteiligte A.________ AG, vertreten durch Advokat Dr. Hubertus Ludwig und Angelina Sulzer, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2013 bis 2017,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2024 (A-2907/2023).

Sachverhalt:

A.

Der in U.________ wohnhafte B.B.________ ist Mitglied des Verwaltungsrats bzw. Präsident des Verwaltungsrats folgender vier Schwestergesellschaften:

  • C.________ AG mit Sitz in V.________. Die Gesellschaft ist seit dem 23. September 2004 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) eingetragen. Sie bezweckt Dienstleistungen in den Bereichen Facility Management, CAD, Gebäudebewirtschaftung und Architektur.
  • D.________ AG mit Sitz in V.. Die Gesellschaft ist seit dem 1. Februar 2015 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der ESTV eingetragen. Sie bezweckt den Betrieb des Café D. in V.________.
  • A.________ AG mit Sitz in W.________ (bis Mitte 2022 in V.________). Die Gesellschaft ist seit dem 1. Januar 2013 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der ESTV eingetragen. Sie bezweckt die Vermittlung von Grundstücken im In- und Ausland.
  • E.________ AG (vormals E.________ Holding AG [Namensänderung im Handelsregister mit Tagesregistereintrag vom 28. März 2025], bis Anfang März 2015 F.________ AG) mit Sitz in W.________ (bis Mitte März 2014 in V., bis Ende 2016 in X.). Die Gesellschaft ist seit dem 1. Januar 2014 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der ESTV eingetragen. Sie bezweckt insbesondere das Halten, die Verwaltung sowie den Kauf und Verkauf von Beteiligungen an Unternehmen aller Art, die namentlich in den Bereichen Immobilien, Facility Management, Architektur und Bau sowie Gastronomie tätig sind.

B.

B.a. Am 9. November 2017 eröffnete die ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Abteilung Recht, Strafverfolgung und Deliktsbekämpfung (nachfolgend: ESTV SD), ein Verwaltungsstrafverfahren gegen B.B.________ und dessen Ehefrau G.B.________ wegen Verdachts auf Abgabebetrug im Sinn von Art. 14 Abs. 2 VStrR (SR 313.0), auf Mehrwertsteuerhinterziehung im Sinn von Art. 96 Abs. 1 MWSTG (SR 641.20) sowie auf Verletzung von Verfahrenspflichten im Sinn von Art. 98 MWSTG im Zusammenhang mit der A.________ AG und ihren drei Schwestergesellschaften.

B.b. Am 13. Dezember 2017 führte die ESTV SD im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens am Sitz der A.________ AG sowie am Wohnsitz der Eheleute B.________ eine Hausdurchsuchung durch und stellte die Buchhaltungsunterlagen der A.________ AG sowie ihrer drei Schwestergesellschaften sicher. Gleichentags wurde B.B.________ als Beschuldigter einvernommen.

B.c. Am 19. Dezember 2017 wurde der A.________ AG die Eröffnung des Strafverfahrens mitgeteilt. Sie wurde zudem darauf hingewiesen, dass damit die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Steuerforderung still stehe, solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren durchgeführt werde.

B.d. Am 2. Februar 2019 liess die A.________ AG Berichtigungsabrechnungen für die Steuerperioden 2013 und 2014 an die ESTV weiterleiten.

B.e. In der Folge beauftragte die ESTV SD die Abteilung Externe Prüfung (nachfolgend: ESTV EP) mit der buchhalterischen Auswertung der Steuerperioden 2010 - 2016. Die ESTV EP erstellte daraufhin für jede einzelne Schwestergesellschaft einen Kontrollbericht und hielt in einem sog. Kontrollergebnis zusätzliche Steuerforderungen betreffend die A.________ AG von insgesamt Fr. 58'732.- für die Steuerperioden 2013 - 2017 fest. Nach einer weiteren Einvernahme B.B.________s und Einholung einer Stellungnahme der Gesellschaft passte die ESTV EP diesen Betrag auf insgesamt Fr. 23'177.- an.

Im Schlussprotokoll vom 6. Dezember 2021 erachtete die ESTV SD es schliesslich in tatsächlicher Hinsicht als erwiesen, dass die Steuerforderung zulasten des Staats verkürzt worden sei, indem die Mehrwertsteuer der A.________ AG von 2013 - 2017 im Sinn von Art. 96 Abs. 1 lit. a MWSTG nicht korrekt und vollständig abgerechnet worden sei. Die ESTV SD stellte den Erlass einer separaten Leistungsverfügung in Aussicht; dazu legte sie dem Schlussprotokoll eine von ihr korrigierte Fassung des Kontrollergebnisses bei. In ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 zum Schlussprotokoll bestritt die A.________ AG die gesamte Steuerkorrektur.

B.f.

B.f.a. Mit Strafverfügung vom 21. Juni 2022 sprach die ESTV SD B.B.________ im Zusammenhang mit der A.________ AG und deren drei Schwestergesellschaften wegen mehrfacher vorsätzlicher Steuerhinterziehung im Sinn von Art. 96 Abs. 1 lit. a MWSTG sowie mehrfacher Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss Art. 98 lit. e MWSTG schuldig und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 10'000.-. Zudem erklärte sie ihn für die Steuernachforderung gegen die A.________ AG solidarisch haftbar. Das Strafverfahren gegen G.B.________ stellte die ESTV SD ein.

B.f.b. Gleichentags erliess die ESTV SD eine Verfügung betreffend Nachbelastung der Mehrwertsteuer 2013 - 2017 (nachfolgend: Leistungsverfügung), worin sie die A.________ AG zur Zahlung von Mehrwertsteuern von total Fr. 23'177.- zuzüglich Verzugszinsen ab 30. April 2016 verpflichtete. Die Eröffnung der Leistungsverfügung erfolgte unter Beilage der Ergänzungsabrechnung Nr. xxx, welche ihrerseits als Einschätzungsmitteilung bezeichnet wurde.

C.

C.a. Eine von der A.________ AG gegen die Leistungsverfügung erhobene Einsprache, mit der sie eine Herabsetzung der Steuerkorrekturen auf Fr. 11'267.45 verlangte, wies die ESTV am 20. April 2023 ab.

C.b. Eine von der A.________ AG dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, am 11. Dezember 2024 ab, soweit es darauf eintrat.

D.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Januar 2025 beantragt die A.________ AG dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2024 aufzuheben, eventualiter die Steuer (nach) forderung für die Steuerperioden 2013 - 2017 auf Fr. 0.- herabzusetzen. Die ESTV schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In einer zusätzlichen Stellungnahme vom 5. März 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.1. Die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG) sind gegeben. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Zu Recht hat die Vorinstanz den Streitgegenstand auf die noch streitige Steuernachforderung, d.h. die Steuernachforderung abzüglich der gemäss Einsprache anerkannten Steuernachforderung von Fr. 11'267.45, beschränkt. Ebenfalls zutreffend hat die Vorinstanz den Streitgegenstand weiter beschränkt, indem sie zusätzlich berücksichtigt hat, dass die Vorsteueraufrechnungen gemäss Ziff. 3 des Beiblatts zur Ergänzungsabrechnung für die Steuerperiode 2015 von Fr. 4'047.- im Einsprachverfahren der Höhe nach nicht bestritten wurden. Der Streitgegenstand beschränkt sich damit auf einen Betrag von (Fr. 23'177.25 abzüglich Fr. 11'267.45 und Fr. 4'047.- = [gerundet]) Fr. 7'863.-.

Da die ESTV zudem hinsichtlich der Steuerjahre 2013 (insoweit wäre ohnehin die Festsetzungsverjährung eingetreten) und 2017 keine Korrekturen vorgenommen hat, geht es im vorliegenden Verfahren noch um Steuer (nach) forderungen für die Steuerperioden 2014 - 2016 von Fr. 7'863.-.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 148 II 73 E. 8.3.1; 148 V 21 E. 2; 148 V 209 E. 2.2; 148 V 366 E. 3.1). Dementsprechend ist das Bundesgericht weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 150 II 346 E. 1.5.1; 148 V 366 E. 3.1). Das Bundesgericht prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 73 E. 2.1; 142 I 135 E. 1.5).

2.2. Der Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) geht das Bundesgericht nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können im bundesgerichtlichen Verfahren von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweisen). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1), namentlich die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 149 II 109 E. 4.1) oder die freie Beweiswürdigung (BGE 144 III 264 E. 6.2.3). Willkürlich ist die Beweiswürdigung, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 149 II 43 E. 3.6.4; 149 V 156 E. 6.2). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (dazu BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).

In einem ersten Abschnitt ihrer Beschwerde gibt die Beschwerdeführerin ausführlich die Vorgeschichte und den bisherigen Prozessverlauf wieder, weil die Sachverhaltsschilderung der Vorinstanz "enorm rudimentär" sei und "wichtige Sachverhaltselemente aussen vor" lasse.

4.1. In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin u.a. vor, die von der ESTV erhobenen und untersuchten Akten seien nicht paginiert; die ESTV beanstande fehlende Belege, durch die fehlende Paginierung sei ihr jedoch verunmöglicht worden, zu einigen der vorgenommenen Nachbelastungen Stellung zu nehmen. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, aus der Verfügung betreffend die Eröffnung des Strafverfahrens gegen sie ergebe sich nicht, auf welche Akten sich die ESTV konkret stütze. Weiter wirft die Beschwerdeführerin die Frage auf, warum die ESTV das Strafverfahren eröffnet habe, nachdem die Steuerverwaltung Basel-Stadt ihre Strafanzeige zurückgezogen habe. Ausserdem beanstandet die Beschwerdeführerin, durch die von der ESTV angeordnete Kontensperre sei "der Ruf von Herr B.B.________ und Frau G.B.________ als Privatpersonen und Verwaltungsorgane bei allen Banken in Verruf gebracht worden" und dadurch die Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 10 Abs. 1 StPO) verletzt worden. Ausserdem hebt die Beschwerdeführerin hervor, die, anlässlich der bei B.B.________ durchgeführten Hausdurchsuchung, beschlagnahmten Gegenstände seien nach 1'319 Tagen seit der Beschlagnahme zurückgegeben worden. Eine Verletzung der Garantie des fairen Verfahrens, "verankert in der Bundesverfassung, der Schweizer Strafprozessordnung und in der Europäischen Menschenrechtskonvention", sieht die Beschwerdeführerin überdies darin, dass die Ergänzungsabrechnung Nr. xxx von einem Mitarbeiter der ESTV erstellt worden sei, der unter der Leitung eines anderen Mitarbeiters der ESTV stehe, welcher an der bei B.B.________ durchgeführten Hausdurchsuchung teilgenommen habe. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bis heute keine Kenntnis der Strafanzeige der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt an die ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer. Dadurch seien die Akten nach wie vor nicht vollständig, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.

4.2. In sämtlichen diesen Ausführungen setzt die Beschwerdeführerin sich in keiner Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, geschweige denn legt sie dar, inwiefern die Vorinstanz durch die Nicht- oder unzureichende Behandlung entsprechender Vorbringen ihr zustehende verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. So hat die Vorinstanz sich mit verschiedenen der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen ausführlich auseinandergesetzt (vgl. zur [Nicht-] Anwendbarkeit der EMRK auf das Nachleistungsverfahren angefochtener Entscheid E. 3.3; zu Fragen der Verletzung des rechtlichen Gehörs angefochtener Entscheid E. 4). Die Beschwerdeführerin legt auch nicht etwa dar, inwiefern die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll bzw. die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG beruhen und diese Mängel für den Verfahrensausgang entscheidend gewesen sein sollen. Insgesamt erweist sich dieser Teil der Beschwerde damit als unzureichend begründet (Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht weiter einzugehen.

Die unzureichende Beschwerdebegründung setzt sich auch im weiteren Verlauf der Beschwerde fort. Selbst soweit die Beschwerdebegründung als ausreichend betrachtet werden könnte, erweisen sich die vorgetragenen Rügen als offensichtlich unbegründet bzw. zielen sie, zum Teil, gar ins Leere.

5.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die ESTV habe zu Unrecht eine Ermessenseinschätzung vorgenommen. Dieser Vorwurf geht ins Leere, da die Vorinstanz das entsprechende Vorgehen der ESTV als unzutreffend erkannt und selbst für die einzelnen bestrittenen Positionen nach den im Mehrwertsteuerrecht allgemein geltenden Beweislastregeln geprüft hat, ob die von der ESTV vorgenommenen Korrekturen zu Recht erfolgt sind (vgl. angefochtener Entscheid ausführlich E. 6.3 und 7).

5.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die von der ESTV im Zusammenhang mit der Umsatzabstimmung gemäss Ziff. 1 der Ergänzungsabrechnung vorgenommenen Aufrechnungen geltend, es gebe "keinen inhaltlichen Grund für die Umqualifizierung der Rechnung der russischen Gesellschaft H.________ durch die ESTV zwecks anschliessender Nachbelastung der MWST". Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit dieser Aufrechnung beschäftigt (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.1). Dabei ist sie zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin mit der fraglichen Buchung zu erkennen gegeben habe, dass sie den Betrag von der E.________ AG vereinnahmt habe; im Gegenzug sei der damit verbundene Vorsteuerabzug bei der E.________ AG akzeptiert worden. Dagegen ist die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, dass die erstmals im Einspracheverfahren vorgetragene Sachdarstellung der Beschwerdeführerin widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sei. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise auseinander, sondern beschränkt sich darauf, ihre eigene Sachdarstellung zu wiederholen. Damit genügt die Beschwerde insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.

5.3. Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich auch mit Bezug auf die Rüge, es seien zu Unrecht geldwerte Leistungen aufgerechnet worden.

Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der Beweiswürdigung der ESTV auseinandergesetzt. Aufgrund fehlender Belege für verschiedene Aufwendungen, die typischerweise private Endverbraucher betreffen, gelangte die ESTV zur Auffassung, die Beschwerdeführerin habe Leistungen übernommen, die B.B.________ zugute gekommen seien, ohne ihm hierfür ein Entgelt in Rechnung zu stellen. Dabei ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass diese Beweiswürdigung angesichts der Umstände (endkonsumententypische Leistungen, fehlende Belege für den Leistungsbezug bzw. z.T. nur Kreditkartenabrechnungen) überzeugt (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.2). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auch insoweit auf die Wiederholung ihres bereits vor Vorinstanz (hier vor der ESTV) vorgetragenen Standpunkts und moniert lediglich in allgemeiner Weise, dass die - in ihren Augen überlange - Verfahrensdauer und der Umstand, dass die Buchhaltungen samt Belegen im Rahmen des Strafverfahrens beschlagnahmt und für sie nicht zugänglich gewesen seien, dazu geführt hätten, dass sie die erforderlichen Nachweise heute nicht mehr erbringen könne. Damit legt die Beschwerdeführerin indessen in keiner Weise dar, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung unhaltbar wäre (vgl. oben E. 2.2). Auch in diesem Zusammenhang besteht kein Anlass, vom angefochtenen Entscheid abzuweichen.

5.4. Die ESTV hat gegenüber der Beschwerdeführerin schliesslich Nachbelastungen für von dieser vorgenommene Vorsteuerabzüge vorgenommen, da Belege (Rechnungen etc.) für die entsprechenden Leistungsbezüge durch die Beschwerdeführerin nicht nachgebracht wurden. Die Vorinstanz hat erläuternd dazu ausgeführt, dass es nicht genügt, wenn die Beschwerdeführerin die Korrektheit ihrer Buchhaltung behauptet, sondern dass sie für Leistungsbezüge, für welche sie einen Vorsteuerabzug vorgenommen hat, beweisbelastet ist, im vorliegenden Fall aber die ihr obliegenden Nachweise nicht erbracht habe (angefochtener Entscheid E. 7.3, insbes. E. 7.3.4). Auch mit diesen Erwägungen setzt die Beschwerdeführerin sich nicht auseinander, sondern wiederholt stereotyp ihren bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt. Es reicht aber gerade nicht aus, bloss den Inhalt von Rechtsschriften zu wiederholen, die bei den vorherigen Instanzen eingereicht wurden. Ebenso genügt es nicht, bloss die eigene Sicht der Dinge darzutun, ohne dass ein Bezug zu einer Rechtsverletzung hergestellt und aufgezeigt wird, worin diese angeblich liegen soll (BGE 140 V 22 E. 7.1 m.H.). Auch insoweit genügt die Beschwerde damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

Erweist sich die Beschwerde nach dem Ausgeführten, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, als unbegründet, bleibt zu prüfen, ob und hinsichtlich welcher Steuerperioden die Verjährung eingetreten ist.

6.1. Mit Blick auf die Verjährung macht die Beschwerdeführerin geltend, entsprechend dem Zweck der Durchführungsverjährung liege der fristauslösende Moment bei der ersten Untersuchungshandlung der Behörden. Der Zeitpunkt der (externen) Eröffnung der Strafuntersuchung spiele diesbezüglich keine Rolle, sondern diene lediglich der Wahrung der Verfahrensgarantien (Art. 104 Abs. 4 MWSTG). Hier beginne die Durchführungsverjährung mit der Strafanzeige der Steuerverwaltung Basel-Stadt an die ESTV vom November 2016, weshalb mit der Strafverfügung vom 29. September 2022 die fünfjährige Durchführungsverjährungsfrist überschritten bzw. nicht eingehalten sei. Dadurch seien auch die Steuerjahre 2014 - 2017 verjährt.

6.2. Zu Recht macht die Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam, dass sich die Verjährung hier nicht etwa nach Art. 105 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 1 und 2 MWSTG, sondern nach Art. 105 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 42 MWSTG richtet. Selbst wenn die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach Startpunkt für die Verfolgungsverjährung der interne Entscheid über die Durchführung einer Strafuntersuchung sei, zuträfe (was nicht der Fall ist: es kommt darauf an, wann das infrage stehende Strafverfahren eröffnet wurde; Urteil 6B_1360/2022, 6B_1362/2022, 6B_1378/2022 vom 22. Juli 2024 E. 3.7.5; Valérie Paris, in: Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2. Aufl. 2025, N. 5a zu Art. 105 MWSTG), wäre dies im vorliegenden Fall somit unerheblich.

6.3.

6.3.1. Seit Eröffnung des Strafverfahrens und der Mitteilung davon an die Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2017 stand die Frist für die relative Festsetzungsverjährung für die Steuerjahre 2013 bis 2016 still (Art. 105 Abs. 3 lit.a i.V.m. Art. 42 Abs. 4 MWSTG). Indessen lief die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren seit Ablauf der Steuerperiode gemäss Art. 105 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 5 MWSTG weiter (Urteil 9C_691/2022 vom 7. September 2023 E. 3.5.1 - 3.5.4), so dass per Ende 2024 für die Steuerperiode 2014 die Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

6.3.2. Nichts anderes ergäbe sich im Übrigen auch dann, wenn davon ausgegangen würde, der Fristenstillstand gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 42 Abs. 4 MWSTG habe hier mit Erlass der Strafverfügung vom 21. Juni 2022 geendet, der Lauf der Verjährungsfrist sei durch den gleichzeitigen Erlass der Leistungsverfügung unterbrochen worden und die relative Verjährungsfrist habe gemäss Art. 105 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 3 MWSTG neu für zwei Jahre zu laufen begonnen. Für die Steuerjahre 2015 und 2016 (für 2017 wurde keine Steuernachforderung verfügt) ist, nachdem der Einspracheentscheid am 30. Dezember 2022 und der angefochtene Entscheid am 11. Dezember 2024 ergingen, in jedem Fall weder die relative noch die absolute Festsetzungsverjährung eingetreten.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde sich, soweit darauf einzutreten ist - mit Bezug auf die Beanstandung betreffend Ermessenseinschätzung, bei der die Vorinstanzen den Begehren bereits entsprochen haben, die Beschwerdeführerin nicht mehr beschwert und daher nicht zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG) -, teilweise als begründet erweist, da inzwischen die Abgabeforderung für das Jahr 2014 verjährt ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss - die Beschwerdeführerin obsiegt nur in einem marginalen Umfang - sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird hinsichtlich der Steuerperiode 2014 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Oktober 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Rupf

Zitate

Gesetze

20

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 89 BGG
  • Art. 90 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 97 BGG
  • Art. 100 BGG
  • Art. 105 BGG
  • Art. 106 BGG

EMRK

  • Art. 6 EMRK

i.V.m

  • Art. 105 i.V.m

i.V.m

  • Art. 105 i.V.m

MWSTG

  • Art. 42 MWSTG
  • Art. 96 MWSTG
  • Art. 98 MWSTG
  • Art. 104 MWSTG
  • Art. 105 MWSTG

StPO

  • Art. 10 StPO

VStrR

  • Art. 14 VStrR

Gerichtsentscheide

15

Zitiert in

Gerichtsentscheide

1