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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_472/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_472/2025, CH_BGer_009
Entscheidungsdatum
11.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_472/2025

Urteil vom 11. Dezember 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger, Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte Erbengemeinschaft des A.________ sel., bestehend aus:

  1. B.________,
  2. C.________,
  3. D.________, alle drei vertreten durch BDO AG, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich, Beschwerdegegner.

Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2009-2011,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juni 2025 (SB.2024.00108, SB.2024.00109).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1957; nachfolgend: der Alleinaktionär) war einziger Verwaltungsrat und Alleinaktionär der E.________ AG (nachfolgend: die Gesellschaft). Diese wurde am 30. Juni 1987 unter der Firma F.________ SA in das Handelsregister eingetragen. Am 5. April 2007 (Tagebucheintrag) kam es zur Umfirmierung in E.________ AG. Deren Sitz befindet sich in U./ZH. Die Gesellschaft ist mit Beschluss der Generalversammlung vom 10. April 2014 aufgelöst worden. Entsprechend firmiert sie heute unter E. AG in Liquidation. Die Gesellschaft war im Handel mit Edelmetallen bzw. der Wiederverwertung von solchen tätig, wobei sie die erworbenen Edelmetalle an die G.________ SA mit Sitz in V.________/NE veräusserte (zu den Steuerperioden 2000/2001 bis 2008/2009: höchstrichterliches Urteil 2C_688/2021 vom 27. Januar 2022; zuvor Urteil 2C_1032/2015 / 2C_1033/2015 vom 24. November 2015). Zu den Steuerperioden 2009/2010 (vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010) und 2010/2011 (vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011) sowie der als Langjahr ausgestalteten Steuerperiode 2011/2012 (vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2012) hat das Bundesgericht das Urteil 9C_455/2025 vom 11. Dezember 2025 erlassen. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden.

A.b. Der Alleinaktionär verstarb am 21. Juni 2011 und hinterliess seine drei Töchter B., C. und D.________ (nachfolgend: die Erbinnen), auf die namentlich auch die Beteiligungsrechte an der Gesellschaft übergingen. Zur Steuerperiode 2008 ist bezüglich des Alleinaktionärs das höchstrichterliche Urteil 9C_750/2023 vom 18. Dezember 2023 ergangen. Auch darauf kann grundsätzlich verwiesen werden.

A.c. Zu den nunmehr streitbetroffenen Steuerperioden 2010 und 2011 (diese bis zum Todestag, d.h. bis zum 21. Juni 2011) ist vorab von Belang, dass das Steueramt des Kantons Zürich (KStA/ZH; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) am 14. Februar 2024 die Veranlagungsverfügungen erliess, dies je betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich (nachfolgend: ZHST) und die direkte Bundessteuer (nachfolgend: DBST). Daraus gingen die folgenden Faktoren hervor:

StP

ZHST

DBST

2009

Steuerbares Einkommen

1'846'000

1'150'600

Davon Ertrag aus qual. Beteiligung

1'741'000

Satzbestimmendes Einkommen

1'960'000

1'264'600

Steuerbares Vermögen

11'631'000

Satzbestimmendes Vermögen

15'009'000

2010

Steuerbares Einkommen

3'455'700

2'157'600

Davon Ertrag aus qual. Beteiligung

3'247'900

Satzbestimmendes Einkommen

3'548'500

2'250'300

Steuerbares Vermögen

12'352'000

Satzbestimmendes Vermögen

13'660'000

2011

Steuerbares Einkommen

2'077'700

1'293'300

Davon Ertrag aus qual. Beteiligung

1'962'000

Satzbestimmendes Einkommen

2'295'200

1'511'400

Steuerbares Vermögen

12'211'000

Satzbestimmendes Vermögen

13'589'000

Die Veranlagungsbehörde hatte dabei Aufrechnungen vorgenommen, die sich aus dem Nachsteuerverfahren bzw. der ordentlichen (Ermessens-) Veranlagung gegenüber der Gesellschaft ergeben hatten. Konkret rechnete sie in allen drei Fällen geldwerte Leistungen auf, dies in Höhe von Fr. 1'740'901.- (Steuerperiode 2009 des Steuerpflichtigen bzw. Steuerperiode 2008/2009 der Gesellschaft), Fr. 3'247'850.- (Steuerperiode 2010 des Steuerpflichtigen bzw. Steuerperiode 2009/2010 der Gesellschaft) und Fr. 1'962'013.- (Steuerperiode 2011 des Steuerpflichtigen bzw. Steuerperiode 2010/2011 der Gesellschaft). Das Bundesgericht hat die Aufrechnungen auf Ebene der Gesellschaft bestätigt, soweit die Steuerperioden 2010/2011 und 2011/2012 betreffend; die Steuerperiode 2009/2010 ist bereits in Veranlagungsverjährung getreten (zum Ganzen: Urteil 9C_455/2025 vom 11. Dezember 2025).

A.d. Die von den Erbinnen am 20. März 2024 gegen die Veranlagungsverfügungen erhobene Einsprache wies die Veranlagungsbehörde mit Entscheiden vom 26. April 2024 ab, soweit sie darauf eintrat.

A.e. Die Steuerpflichtige gelangte am 29. Mai 2024 an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 10. September 2024 wies dieses die Rechtsmittel zu den drei streitbetroffenen Steuerperioden 2009, 2010 und 2011 ab, soweit es darauf eintrat.

B.

B.a. Daraufhin wandten die Erbinnen sich mit Rechtsmitteln vom 14. Oktober 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten, sie seien in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und die direkte Bundessteuer ohne die geldwerten Leistungen von Fr. 1'740'901.-, Fr. 3'247'850.- und Fr. 1'962'013.- zu veranlagen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und den Beizug sämtlicher Akten aus den Nachsteuerverfahren betreffend den Alleinaktionär und die Gesellschaft.

B.b. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die Rechtsmittel mit Urteil vom 18. Juni 2025 in den vereinigten Verfahren SB.2024.00108 / SB.2024.00109 teilweise gut. Es stellte fest, dass in Bezug auf die Steuerperiode 2009 die Veranlagungsverjährung eingetreten und die Steuerforderung folglich untergegangen sei. Im Übrigen - bezüglich der Steuerperioden 2010 und 2011 - wies es die Rechtsmittel ab.

C.

Die Erbinnen erheben mit Rechtsschrift vom 1. September 2025 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Betreffend die Steuerperiode 2010 beantragen sie, das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der die Gesellschaft betreffenden Veranlagungsverfahren zu den Steuerperioden 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012 zu sistieren. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei von der Aufrechnung einer geldwerten Leistung aus der Beteiligung an der Gesellschaft in der Höhe von Fr. 3'247'850.- abzusehen. Zur Steuerperiode 2011 stellen die Erbinnen den Antrag, das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der die Gesellschaft betreffenden Veranlagungsverfahren zu den Steuerperioden 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012 zu sistieren. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei von der Aufrechnung einer geldwerten Leistung aus der Beteiligung an der Gesellschaft in der Höhe von Fr. 1'962'013.- abzusehen. Die Veranlagungsbehörde und die Vorinstanz ersuchen um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) stellt denselben Antrag in Bezug auf die direkte Bundessteuer. Zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich äussert sie sich praxisgemäss nicht, da der angefochtene Entscheid ihres Erachtens keinen Verstoss gegen das harmonisierte Steuerrecht der Kantone und Gemeinden setzt. Die Erbinnen lassen dem Bundesgericht ihre abschliessenden Bemerkungen zukommen.

Erwägungen:

I. Formelles und Streitgegenstand

1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Erbinnen sind zur vorstehenden Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG; dazu ausführlich Urteil 9C_750/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt des Nachfolgenden einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht hat insbesondere Streitigkeiten wegen Verletzung von Bundesrecht zu beurteilen (Art. 189 Abs. 1 lit. a BV [SR 101]; BGE 151 II 11 E. 4.1; 151 II 533 E. 2.3.1). Unter das Bundesrecht fällt namentlich auch das harmonisierte Steuerrecht von Bund (Art. 128 BV; BGE 151 II 101 E. 2.1), Kantonen und Gemeinden (Art. 129 BV; Urteil 9C_475/2023 vom 12. März 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 II 417). Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 151 II 271 E. 4.1; 151 III 405 E. 2). Dementsprechend ist es weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 151 III 405 E. 2; 150 II 346 E. 1.5.1).

1.3. Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 bzw. Art. 116 und 117 BGG; BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 I 154 E. 2.1; 150 V 340 E. 2). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.5.3). Ist eine hinreichende Begründung gegeben, prüft das Bundesgericht die angebliche Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mit freier Kognition (BGE 149 III 287 E. 1.2).

1.4. Die Aufgabe des Bundesgerichts ist auch im sachverhaltlichen Bereich auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1). Entsprechend ist das Bundesgericht grundsätzlich an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz ermittelt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 151 IV 18 E. 4.4.7; 150 II 537 E. 3.1; 150 IV 389 E. 4.7.1). Sachverhaltsergänzend dürfen die Akten beigezogen werden (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 151 II 11 E. 3.3.3; 150 II 83 E. 7.5). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) berichtigt werden, wenn sie entweder offensichtlich unrichtig sind (BGE 151 IV 46 E. 2.1) oder sie auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (z.B. auf einem Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB; BGE 150 III 408 E. 2.4). Erforderlich ist weiter, dass die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 150 V 340 E. 2). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 150 II 346 E. 1.6; 150 II 537 E. 3.1; 150 IV 360 E. 3.2.1; 150 IV 389 E. 4.7.1). Unter die Tatfragen fällt auch die Beweiswürdigung - selbst wenn sie auf Indizien beruht - und die sich daraus ergebenden tatsächlichen Schlussfolgerungen (BGE 151 II 11 E. 5.3; 150 IV 1 E. 2.3.3; 150 IV 360 E. 3.2.1), damit auch die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 151 III 313 E. 5.6; 149 II 109 E. 4.1). Willkürlich ist die Beweiswürdigung, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 150 II 417 E. 2.6.4; 150 IV 360 E. 3.2.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 151 IV 1 E. 2.3; 150 II 346 E. 1.6; vorne E. 1.4).

1.5. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem, dass eine Gerichtsbehörde alle in einer Rechtsschrift gestellten Anträge (Rechtsbegehren; Art. 42 Abs. 1 BGG) zu behandeln hat (vgl. Art. 121 lit. c BGG). Von den Beschwerdeanträgen zu unterscheiden sind die blossen Argumente (Rügen), mit denen eine beschwerdeführende Person ihre Rechtsbegehren zu stützen und dadurch eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 ff. BGG darzutun sucht (Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteil 9C_41/2024 vom 26. März 2025 E. 2.2.4, zur Publ. vorgesehen). Anders als im Fall der Rechtsbegehren hat ein Gericht nicht zwingend sämtlichen Rügen nachzugehen. Beschränkt es sich auf die wesentliche Stossrichtung der Begründungslinie und setzt es sich mit dieser auseinander, sind dadurch die praxisgemässen Anforderungen an eine Begründung des Urteils gewahrt (dazu BGE 151 V 88 E. 5.2.4; 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1; 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1).

Streitig und zu prüfen bleiben die Steuerperioden 2010 und 2011 (jeweils Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer). Dies bildet den Streitgegenstand. Dabei bestehen materiell-rechtlich zwischen der direkten Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und dem harmonisierten Steuerrecht der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14), das in das Steuergesetz [des Kantons Zürich] vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) eingeflossen ist, im hier interessierenden Bereich keinerlei Unterschiede. Es erübrigt sich daher dem Grundsatze nach, dass nachfolgend zwischen den beiden Steuerarten unterschieden wird.

II. Materielle Beurteilung

Die Erbinnen ersuchen im Hauptantrag um Sistierung des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens zu den Steuerperioden 2010 und 2011, und zwar bis zum rechtskräftigen Abschluss der die Gesellschaft betreffenden Veranlagungsverfahren zu den Steuerperioden 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012. Mit Urteil 9C_455/2025 vom 11. Dezember 2025 hat das Bundesgericht die drei die Gesellschaft betreffenden Steuerperioden rechtskräftig abgeschlossen (Art. 61 BGG; BGE 150 I 99 E. 1.1; 149 III 93 E. 1.1; 144 I 208 E. 3.1; 138 II 169 E. 3.3). Damit wird das Gesuch gegenstandslos.

3.1. Der Eventualantrag der Erbinnen zielt auf die Aufhebung des angefochtenen Urteil und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese eine neue Veranlagung treffe. Sie bemängeln, die Vorinstanz habe:

-es unterlassen, die "umfassenden Akten der vorangehenden Nachsteuerverfahren" (einerseits betreffend die Gesellschaft, anderseits betreffend den Alleinaktionär) zu edieren; -es ebenso unterlassen, die angebotenen Zeugen - H., Dr. I., J.________ - zu befragen;

  • den Sachverhalt im Nachsteuerverfahren ohnehin fehlerhaft erhoben; und -eine bundesrechtswidrige Periodenzuordnung der geldwerten Leistungen vorgenommen. Formelle Rügen - wie namentlich Gehörsrügen oder die Rüge der Befangenheit - und Sachverhaltsrügen können ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen. Daher sind sie vorab zu behandeln (BGE 150 II 417 E. 2.6.1). Im vorliegenden Fall betrifft dies die ersten drei Rügen. Die vierte Rüge ist demgegenüber materiell-rechtlicher Natur. Darauf ist zurückzukommen (hinten E. 4.3).

3.2.

3.2.1. Die Erbinnen machen mit der ersten Rüge (unterbliebene Aktenedition) sinngemäss eine Gehörsverletzung geltend. Als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankert Art. 29 Abs. 2 BV den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer verfahrensbeteiligten Person einzuräumen sind, damit sie im Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Aus dem Gehörsanspruch ergibt sich - neben mannigfachen weiteren Aspekten - die Pflicht der Behörden, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen ("Aktenführungspflicht"). Demzufolge hat die Behörde alles im Dossier festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Die Aktenführungspflicht bildet eine Grundvoraussetzung für die wirksame Ausübung des Akteneinsichtsrechts (Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 114 DBG und Art. 41 StHG; zum Ganzen: Urteil 9C_455/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 3.2).

3.2.2. Im eben genannten Urteil zur Gesellschaft ist das Bundesgericht einer ähnlichen Beanstandung nachgegangen, welche die Gesellschaft im dortigen Verfahren erhoben hatte. Damals hatte sie allerdings vorgebracht, die kantonalen Akten seien unvollständig geblieben, weil die kantonalen Behörden - in Missachtung der ihnen obliegenden Aktenführungspflicht - davon abgesehen hätten, die Eingaben der Gesellschaft vom 9. November 2016 und vom 31. März 2021 hinreichend zu würdigen. Entsprechend widersetzte die Gesellschaft sich dem Abstellen auf das Urteil zu den Nachsteuerperioden. Das Bundesgericht vermochte indes keine Verletzung der Aktenführungspflicht auszumachen und betonte gegenteils, dass eine faktische Verwandtschaft zwischen dem ersten zeitlichen Abschnitt (also den Steuerperioden im Nachsteuerverfahren; 2000/2001 bis 2008/2009) und dem zweiten Abschnitt (2009/2010 bis 2011/2012) bestehe (Urteil 9C_455/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 3.3.2), sodass auf die zu den Nachsteuerperioden getroffenen Feststellungen zugegriffen werden dürfe (dortige E. 3.3.3).

3.2.3. Soweit die Erbinnen in eher kurzen Zügen vortragen, es wären die Akten zu den beiden Nachsteuerverfahren (jenem gegenüber der Gesellschaft und jenem gegenüber dem Alleinaktionär) beizuziehen gewesen, erscheint dies als widersprüchlich. Denn im Parallelverfahren zu der Gesellschaft war genau dies als unzulässig dargestellt worden. So oder anders haben die kantonalen Behörden auf die im jeweiligen Nachsteuerverfahren gewonnenen Erkenntnisse abstellen dürfen. Eine Verletzung der Aktenführungspflicht - angeblich begangen durch Nichtberücksichtigung der Nachsteuerverfahren - ist nicht dargetan.

3.3.

3.3.1. Zweitens bemängeln die Erbinnen, dass die angebotenen drei Zeugen - H., Dr. I., J.________ - nicht befragt worden seien. Die Vorinstanz hat zum erstgenannten Zeugen namentlich festgehalten, dass dieser "Einsicht in die Geschäfte der [Gesellschaft] hatte und gemäss Handelsregisterauszug bis zum 16. April 2009 auch als einzeln zeichnungsberechtigter Verwaltungsrat tätig war, jedoch in einem engen persönlichen Verhältnis zur [Gesellschaft] und dem verstorbenen Alleinaktionär stand, was auch von der Vertreterin der [Gesellschaft] in ihren Eingaben in den Verfahren der [Gesellschaft] angedeutet wurde. Angesichts dieser Umstände wird erwartet, dass seine Aussage inhaltlich mit den Ausführungen der Vertreterin übereinstimmen würde. Zwar wurde im Laufe der Verfahren mehrfach angedeutet, dass mit dem Tod des Alleinaktionärs die letzten persönlichen Verbindungen beendet seien. Unter den gegebenen Umständen erscheint diese Darstellung jedoch höchst zweifelhaft, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die betreffende Person zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen wird. Auch ist nicht ersichtlich, wie die anderen verlangten Befragungen zu einem eindeutigen Nachweis des Kommissionsmodells verhelfen würden, weshalb bereits die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Befragung verzichten durfte" (angefochtenes Urteil E. 4.2.3; Kürzungen durch das Bundesgericht).

Die Erbinnen halten dem entgegen, dass der erstgenannte Zeuge "mehr als zwei Jahre vor dem Tod des Alleinaktionärs aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden und durch andere Personen ersetzt worden sei". Dieser Zeuge kenne "das hier fragliche Geschäftsmodell der [Gesellschaft]". Die Erbinnen hätten "keinen Kontakt" zu diesem Zeugen unterhalten. Was den zweit- und drittgenannten Zeugen angehe, sei die Beweisofferte von der Vorinstanz "nicht nachvollziehbar gewürdigt" worden. Der zweitgenannte Zeuge sei vielmehr als "ehemaliger Treuhänder der [Gesellschaft] und [des Alleinaktionärs] von zentraler Bedeutung". Dem drittgenannten Zeugen sei die Hauptverantwortung "für die Aufarbeitung der Unterlagen" auferlegt worden.

3.3.2. Unter die Tatfragen fällt auch die konkrete Beweiswürdigung - selbst wenn sie auf Indizien beruht - und die sich daraus ergebenden tatsächlichen Schlussfolgerungen, damit auch die antizipierte Beweiswürdigung. Willkürlich ist die Beweiswürdigung, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (vorne E. 1.4). Vor diesem Hintergrund ist den Einwänden der Erbinnen nicht zu folgen, wie nachfolgend zu zeigen ist.

3.3.3. Der Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen kommt im verwaltungsrechtlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahren untergeordnete Bedeutung zu. So gilt etwa gemäss Art. 14 Abs. 1 VwVG (SR 172.021), der in gleicher Weise auf Ebene der kantonalen Verfahrenspflegegesetze gelten dürfte (zur Rechtslage im Kanton Zürich vgl. sogleich), dass die Zeugeneinvernahme insofern subsidiär ist, als sie lediglich dann angeordnet werden kann, wenn sich ein "Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären" lässt. Die Einvernahme von Drittpersonen als Zeugin oder Zeuge muss im Verwaltungsverfahren insbesondere im Hinblick auf die strengen Strafsanktionen als subsidiäres Beweismittel betrachtet werden, weshalb es nur ausnahmsweise zur Anwendung kommt (Botschaft vom 24. September 1965 über das Verwaltungsverfahren, BBl 1965 II 1348, insb. 1366 f. zu Art. 11-17 E-VwVG; BGE 130 II 169 E. 2.3.3). Wenn die Verwaltung oder das Gericht demzufolge bei pflichtgemässer Beweiswürdigung der von Amtes wegen erhobenen übrigen Beweismittel zur Überzeugung gelangt, der betreffende Sachverhalt sei genügend geklärt, so kann auf die Einvernahme einer Drittperson als Zeuge verzichtet werden. In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Urteil 1C_513/2023 vom 13. März 2024 E. 3.4; insbesondere zum Abgaberecht: Urteil 2C_51/2010 vom 23. August 2010 E. 2.3). Dem hier einschlägigen Verfahrensrecht des Kantons Zürich lässt sich nichts Weitergehendes entnehmen. So stellt auch § 26c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [des Kantons Zürich] vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) die Anordnung einer Zeugeneinvernahme in das Ermessen der Rechtsmittelbehörde. Gerade auch im abgaberechtlichen Verfahren erübrigt sich die Anhörung von Zeugen regelmässig, weil entweder bereits schriftlich fixierte Aussagen der als Zeugen oder Zeugin zu befragenden Personen vorliegen und ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist, oder weil es sich bei den zur Aussage bereiten Personen um der steuerpflichtigen Person Nahestehende handelt, von denen kaum ein unbeeinflusstes Zeugnis zu erwarten wäre (so etwa Urteil 2C_785/2011 vom 1. März 2012 E. 3.4).

3.3.4. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der Sachverhalt, der sich im Verlauf der Jahre nicht wesentlich verändert hat, umfassend abgeklärt wurde. In zulässiger antizipierter Beweiswürdigung durfte die Vorinstanz erkennen, dass die Einvernahme der drei angebotenen Zeugen keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn liefern könnte.

3.4. Drittens machen die Erbinnen geltend, der Sachverhalt im Nachsteuerverfahren sei ohnehin fehlerhaft erhoben worden. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind auffallend kurz gehalten und vermögen den aus Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG hervorgehenden Erfordernissen nicht zu genügen (vorne E. 1.4). Darauf ist nicht näher einzugehen.

4.1. Im materiell-rechtlichen Zusammenhang rügen die Erbinnen, die Aufrechnung einer geldwerten Leistung aus der Beteiligung an der Gesellschaft in der Höhe von Fr. 3'247'850.- (Steuerperiode 2010) bzw. Fr. 1'962'013.- (Steuerperiode 2011) sei bundesrechtswidrig erfolgt (Subeventualantrag; hinten E. 4.2). Ohnehin sei den kantonalen Behörden vorzuwerfen, eine bundesrechtswidrige Periodenzuordnung der geldwerten Leistungen vorgenommen zu haben (hinten E. 4.3).

4.2.

4.2.1. Dem Bundesgericht liegt ein zweidimensionaler Sachverhalt vor (dazu etwa Urteile 9C_383/2024 vom 25. September 2024 E. 2.5.2; 9C_750/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 2.3.4; 9C_624/2022 vom 15. März 2023 E. 5.2.5). Hat die Veranlagungsbehörde bei Veranlagung der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft festgestellt, dass diese einem Anteilsinhaber eine geldwerte Leistung ausgerichtet hat, so darf die Veranlagungsbehörde bei Veranlagung des Anteilsinhabers zwar vermuten, dass diese geldwerte Leistung dem Anteilsinhaber oder einer ihm nahestehenden Person zugeflossen sei und deshalb bei ihm der Einkommenssteuer unterstehe. Es besteht jedoch kein Aufrechnungsautomatismus, d.h. diese natürliche Vermutung ist weder unwiderlegbar, noch entfaltet die rechtskräftige Veranlagung der Gesellschaft Bindungswirkung für die Veranlagung ihrer Anteilsinhaber (Urteil 9C_595/2023 vom 23. September 2024 E. 2.2 Ingress, mit zahlreichen Hinweisen). Von den üblichen Regeln über die Beweisführungs- und die Beweislast abweichend, hat ein Gesellschafter oder Genossenschafter, der gleichzeitig Organ und/oder beherrschender Anteilsinhaber der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ist, Bestand und Höhe einer von der Veranlagungsbehörde behaupteten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Unterlässt er dies oder beschränkt er sich auf pauschale Ausführungen, darf die Veranlagungsbehörde grundsätzlich annehmen, die auf Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte Aufrechnung sei dem Anteilsinhaber gegenüber ebenso berechtigt (unter vielen: Urteil 9C_592/2023 vom 26. März 2024 E. 3.2.2).

4.2.2. Die diesbezüglichen Ausführungen der Erbinnen fallen kurz aus. Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass das Bundesgericht im Urteil 9C_455/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 4.2 feststellte, dass die Gesellschaft - wie schon in den (Nach-) Steuerperioden 2000/2001 bis 2008/2009 - auch in den Steuerperioden 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012 Eigengeschäfte (Modell "Marge") betrieben habe. Entsprechend hatte es auf der ersten Ebene (Gesellschaft) zur Aufrechnung der nicht deklarierten Erträge zu kommen. Diese Beurteilung bildet für das Bundesgericht auch im vorliegenden Fall den Ausgangspunkt, nachdem das Urteil 9C_455/2025 vom 11. Dezember 2025 mit seiner Ausfällung in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 61 BGG; vorne E. 2). Das Bundesgericht kann auch auf eines seiner Urteile nur zurückkommen, soweit ein gesetzlicher Grund gegeben ist (BGE 149 III 93 E. 1.1). Ein derartiger Grund liegt nicht vor. Mangels hinreichender Entkräftung durch die Erbinnen hat die rechtskräftige Aufrechnung reflexweise auf der zweiten Ebene (Alleineigentümer) zu geschehen. Diese Wirkungsweise ist den Erbinnen im Urteil 9C_750/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 2.3.4 bereits hinlänglich dargelegt worden. Darauf kann verwiesen werden.

4.3. Schliesslich wenden die Erbinnen ein, die kantonalen Behörden hätten eine bundesrechtswidrige Periodenzuordnung der geldwerten Leistungen vorgenommen. Auch dies ist nicht stichhaltig, wie anhand der folgenden Darstellung verdeutlicht werden kann:

  • Steuerperiode 2009/2010 der Gesellschaft: Das Geschäftsjahr und damit auch die Steuerperiode endete am 30. Juni 2010 (Art. 79 Abs. 2 DBG bzw. Art. 31 Abs. 2 StHG; Urteil 9C_455/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 2.2). Die Fälligkeit der geldwerten Leistungen an den Alleinaktionär ist mithin in dessen Steuerperiode 2010 eingetreten ("Soll-Prinzip" oder "Soll-Methode"; BGE 144 II 427 E. 7.2; siehe auch BGE 151 II 418 E. 5.1; 150 II 20 E. 4.5; 149 II 400 E. 4.3). Das Abgaberecht stellt auf die Realisation und nicht auf den pagatorischen Geldfluss ab (Urteil 2C_630/2021 vom 17. Mai 2022 E. 3.3.2), soweit ein solcher überhaupt eintritt.
  • Steuerperiode 2010/2011 der Gesellschaft: Geschäftsabschluss per 30. Juni 2011. Die Fälligkeit der geldwerten Leistungen an den Alleinaktionär ist nach dem eben dargelegten Regeln in dessen Steuerperiode 2011 eingetreten. Die zeitliche Zuweisung der geldwerten Leistungen ist bundesrechtskonform erfolgt. Soweit die Erbinnen ihre Rüge nutzen, um weitergehende inhaltliche Aspekte aufzugreifen, ist dies nicht (mehr) zu hören. An der Bundesrechtskonformität der geldwerten Leistungen kann, was Bestand und Höhe angeht, nach dem bereits Gesagten kein Zweifel bestehen.

Die Beschwerde erweist sich damit in allen Teilen als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Erbinnen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wofür diese zu gleichen Teilen und solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 14'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Dezember 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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