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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_417/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_417/2025, CH_BGer_009
Entscheidungsdatum
04.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_417/2025

Urteil vom 4. September 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Bundesrichter Stadelmann, Parrino, Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte A.A.________ und B.A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegner.

Gegenstand Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Schaffhausen, Steuerperioden 2010-2013,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 23. Juni 2025 (66/2025/10).

Sachverhalt:

A.

Mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2025 auferlegte die Kantonale Steuerkommission Schaffhausen A.A.________ und B.A.________ Nachsteuern von Fr. 25'233.60 und Verzugszinsen von Fr. 11'422.85 sowie B.A.________ eine Busse von Fr. 16'654.10 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 bis 2013.

B.

Gegen den Einspracheentscheid erhoben A.A.________ und B.A.________ am 4. April 2025 Rekurs beim Obergericht des Kantons Schaffhausen. Dieses setzte ihnen am 11. April 2025 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'000.- an. In der Folge reichten A.A.________ und B.A.________ am 22. April 2025 ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ein. Das Obergericht forderte mit Schreiben vom 28. April 2025 und 27. Mai 2025 weitere Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen nach. Mit Verfügung vom 23. Juni 2025 wies es das Gesuch ab, weil die Mittellosigkeit nicht dargelegt worden sei.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. Juli 2025 beantragen A.A.________ und B.A.________ dem Bundesgericht, in Aufhebung der Verfügung vom 23. Juni 2025 sei ihnen vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Kostenvorschuss zu annullieren, eventualiter sei der Vorschuss zu reduzieren oder Ratenzahlungen zu genehmigen. Zudem ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Erwägungen:

Angefochten ist ein Zwischenentscheid, mit dem das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihnen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt worden ist unter Androhung des Nichteintretens. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt deshalb ohne Weiteres vor (Urteil 9C_568/2024 vom 6. März 2025 E. 1.2). Auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG) sind erfüllt. Ob dies auch hinsichtlich der Anforderungen an die Beschwerdebegründung gilt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), kann offengelassen werden, da sich die Beschwerde aus nachfolgenden Gründen als offensichtlich unbegründet erweist.

2.1. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV). Es obliegt der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Gegebenenfalls hat die Behörde auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Verweigert die gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege verneinen (Urteil 9C_568/2024 vom 6. März 2025 E. 3.4 m.H.).

2.2. Das Obergericht erwog zur finanziellen Situation der Beschwerdeführer, die angegebene Rente von Fr. 449.-/Monat genüge nicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Aus den Kontoauszügen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin jeden Monat Gutschriften in Höhe von mehreren hundert bis teilweise tausend Franken von Gesellschaften erhalte, an denen sie beteiligt sei, ohne dass klar sei, auf welcher Rechtsgrundlage diese Zahlungen erfolgten. Weiter sei unklar, ob die von der Tochter beigesteuerten Mittel von Fr. 3'000.- tatsächlich für die Zahlung des Mietzinses verwendet würden. Sodann hätten es die Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung unterlassen, Unterlagen zu einer Gesellschaft einzureichen, an der die Beschwerdeführerin zu 45 % beteiligt sei. Eine lückenlose Aufstellung der Privatbezüge der von der Beschwerdeführerin gehaltenen Gesellschaften oder eine Aufstellung über das gesamte Vermögen sei ebenfalls nicht eingereicht worden; namentlich hätten die Beschwerdeführer Ausführungen zu einer in der Steuererklärung 2023 deklarierten Forderung gegenüber ihrer Tochter in Höhe von Fr. 140'000.- unterlassen. Damit bleibe die finanzielle Situation unklar, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen sei, ohne dass die Aussichtslosigkeit geprüft werden müsste (E. 2 der angefochtenen Verfügung).

2.3.

2.3.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe ihnen keine klaren und spezifischen Hinweise zu den erforderlichen Unterlagen gegeben. Dies ist offenkundig aktenwidrig. Wie sich aus den Beschwerdebeilagen ergibt, hat das Obergericht in den Schreiben vom 28. April 2025 und 27. Mai 2025 detailliert dargelegt, welche Unterlagen zum Nachweis der Mittellosigkeit notwendig seien, so etwa eine Aufstellung über das gesamte Vermögen oder die Bilanzen und Erfolgsrechnungen 2023 und 2024 diverser Gesellschaften samt lückenloser Aufstellung über Privatbezüge in den Jahren 2024 und 2025. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass sie diese Unterlagen trotz Aufforderung nicht eingereicht haben. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist auch nicht ersichtlich, welche "alternative Überprüfungsmethoden" die Vorinstanz anstelle der eingeforderten Unterlagen gehabt haben soll.

2.3.2. Weiter rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe nicht gewürdigt, dass sie lediglich eine monatliche Rente von Fr. 449.- angegeben hätten. Das trifft nicht zu. Die Vorinstanz nimmt auf die Rente Bezug, verweist aber auf zusätzliche Zahlungen diverser Gesellschaften sowie die unklare Vermögenssituation. Damit setzen sich die Beschwerdeführer nicht weiter auseinander. Vor diesem Hintergrund genügt der pauschale Verweis auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht; damit wird nicht nachgewiesen, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sein sollte, die geforderten Unterlagen einzureichen.

2.3.3. Können die Beschwerdeführer somit nicht rechtsgenügend darlegen, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sind und ihre finanzielle Situation offengelegt haben, kann keine Rede davon sein, ihr Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei verletzt worden. Vor diesem Hintergrund können sich die Beschwerdeführer auch nicht darauf berufen, der Kostenvorschuss sei angesichts ihrer (nicht nachgewiesenen) finanziellen Notlage unverhältnismässig bzw. es seien ihnen Zahlungserleichterungen zu gewähren. Zuletzt läuft die Rüge ins Leere, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht geprüft, ob das Rechtsmittel begründet sei. Die Mittellosigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit sind kumulative Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (vorne E. 2.1); nachdem die Vorinstanz die Mittellosigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht zu Recht verneint hatte, war sie nicht gehalten, die Aussichtslosigkeit zu prüfen.

2.4. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG). Es obliegt dem Obergericht, den Beschwerdeführern eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine neue Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Kantonalen Steuerkommission Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. September 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Businger

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