Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_153/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_153/2025, CH_BGer_009
Entscheidungsdatum
14.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_153/2025

Urteil vom 14. Januar 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger, Gerichtsschreiberin Rupf.

Verfahrensbeteiligte Kantonales Steueramt St. Gallen, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung A.________, vertreten durch Armin Thaler und Christian Kuoni Rechtsanwälte, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2013-2021,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2025 (B 2024/58, B 2024/59).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Stiftung A.________ mit Sitz in U./SG, wurde am 3. Mai 2013 gegründet (nachfolgend: Stiftung). Der Stifter, ein Verein, widmete der Stiftung als Stiftungsvermögen je 100 Namenaktien an der B. AG mit Sitz in V./SG und an der C. AG mit Sitz in W./AR. Die Stiftung bezweckt die Förderung der Lehre und der Werte des christlichen Inhaltes der "D.".

A.b. Mit Verfügung vom 16. August 2013 befreite das Kantonale Steueramt St. Gallen (nachfolgend: Steueramt) die Stiftung ab dem Zeitpunkt der Gründung von der Gewinn- und Kapitalsteuerpflicht für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer (Steuerbefreiungsverfügung).

A.c. Aufgrund einer Meldung vom 6. Juli 2016 der Steuerverwaltung des Kantons Appenzell-Ausserrhoden über eine verdeckte Gewinnausschüttung der C.________ AG an die Stiftung sah sich das Steueramt veranlasst, weitere Abklärungen durchzuführen. Gestützt hierauf forderte das Steueramt die Stiftung am 1. Dezember 2020 auf, weitere Unterlagen einzureichen. Nach Untersuchung der Unterlagen und Stellungnahme der Stiftung widerrief das Steueramt mit Verfügung vom 17. November 2021 die Steuerbefreiung und erklärte die Stiftung hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuern seit Gründung für steuerpflichtig (Aufhebung der Steuerbefreiung).

Die dagegen erhobene Einsprache wies das Steueramt mit Einspracheentscheid vom 14. März 2023 ab. Die hiergegen eingereichten Rechtsmittel (Rekurs und Beschwerde) hiess die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 26. Februar 2024 für die Steuerperioden 2013 - 2019 gut und hob den Einspracheentscheid des Steueramts vom 14. März 2023 auf. Zur Ergänzung des Sachverhalts und allfälligen neuen Verfügung für die Steuerperiode 2020 wies sie die Sache an das Steueramt zurück.

B.

Gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 26. Februar 2024 erhob das Steueramt Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Mit Entscheid vom 3. Februar 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde für die Steuerperioden 2013 - 2019 ab. Hinsichtlich der Steuerperioden 2020 und 2021 trat es auf die Beschwerde nicht ein.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangt das Steueramt an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Bestätigung der per 3. Mai 2013 festgestellten Steuerpflicht der Stiftung. Die Stiftung ersucht, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) schliesst auf Gutheissung des Rechtsmittels.

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.1. Beschwerdeweise angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 StHG [SR 642.14], soweit es um die Kantons- und Gemeindesteuern geht, bzw. i.V.m. Art. 146 DBG [SR 642.11] betreffend die direkte Bundessteuer). Das Steueramt ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG).

1.2.

1.2.1. Das Steueramt verlangt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei die per 3. Mai 2013 festgestellte Steuerpflicht der Stiftung zu bestätigen.

Mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (und damit der Bestätigung der Aufhebung der Steuerbefreiung) stellt das Steueramt einen rechtsgenüglichen Antrag (Art. 107 Abs. 1 BGG), würde doch mit dessen Gutheissung der Rechtsstreit in ihrem Sinne geregelt. Soweit das Rechtsbegehren als Feststellungsantrag aufzufassen wäre, könnte darauf nicht eingetreten werden, da es für ein Feststellungsbegehren bezüglich der Steuerpflicht am vorausgesetzten schutzwürdigen Feststellungsinteresse fehlt (zur Subsidiarität von Feststellungsbegehren vgl. BGE 141 II 113 E. 1.7; 137 II 199 E. 6.5; 126 II 300 E. 2b f.).

1.2.2. Im Übrigen ist der Beschwerdebegründung zu entnehmen, dass die Steuerperioden 2013 - 2019 und in diesen sowohl die direkte Bundessteuer als auch die Staats- und Gemeindesteuern zusammen angefochten sind (vgl. zur Auslegung der Rechtsbegehren nach Treu und Glauben, insbesondere im Lichte der Begründung: BGE 149 V 57 E. 10.3; 147 V 369 E. 4.2.1 sowie zu den Voraussetzungen, unter welchen eine einzige Beschwerdeschrift für beide Steuerarten zulässig ist, was vorliegend zutrifft, siehe BGE 142 II 293 E. 1.2). Insoweit ist auf die formgerecht erhobene Beschwerde unter Vorbehalt von E. 1.2.3 einzutreten.

1.2.3. Die Stiftung bringt gestützt auf Art. 152 Abs. 1 DBG (sowie Art. 203 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen vom 9. April 1998 [StG/SG; sGS 811.1]) vor, das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlösche zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig sei. Da bisher durch das Steueramt noch kein Nachsteuerverfahren eingeleitet worden sei, bestehe für die Steuerperioden 2013 und 2014 kein Rechtsschutzinteresse und es dürfe in Bezug auf die genannten Jahre nicht eingetreten werden. In Anbetracht des Ergebnisses nachfolgender Ausführungen kann diese Frage offen gelassen werden.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 150 II 346 E. 1.6; 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2).

2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition, jene des nicht-harmonisierten, autonomen kantonalen Rechts hingegen bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 150 II 346 E. 1.5.2; 143 II 459 E. 2.1; 134 II 207 E. 2). Mit freier Kognition ist zu prüfen, ob das kantonale Recht mit dem Bundesrecht, namentlich dem StHG, vereinbar ist (Urteile 9C_335/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 150 I 1, aber in: StE 2024 B 44.11 Nr. 17; 9C_678/2021 vom 17. März 2023 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 149 II 158, aber in: StE 2023 B 72.13.1 Nr. 4; 9C_628/2022 vom 31. Januar 2023 E. 2). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).

II. Direkte Bundessteuer

Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht eine nachträgliche Besteuerung der Stiftung für die Steuerperioden 2013 - 2019 verwarf. Es ist damit der Frage nachzugehen, ob das Steueramt, nachdem es die Stiftung ab Gründung im Jahr 2013 mit Verfügung vom 16. August 2013 von den Steuern befreite, diese Steuerbefreiung im Jahr 2021 mit Verfügung vom 17. November 2021 rückwirkend ab 2013 aufheben durfte.

3.1. Die Vorinstanz erachtete die Aufhebung der Steuerbefreiung hinsichtlich der Steuerperiode 2013 als nichtig. Die Steuerbefreiungsverfügung vom 16. August 2013 sei in (formelle und materielle) Rechtskraft erwachsen, weshalb darüber nicht voraussetzungslos neu und gegenteilig verfügt werden könne. Das Steueramt habe bislang auch kein Nachsteuerverfahren eingeleitet, was verfahrensrechtlich zwingend sei, um auf eine rechtskräftige Periode zurückzukommen. Zudem habe das Steueramt weder dargelegt noch sei erkennbar, dass die Stiftung mit ihrem tatsächlichen Wirken die dem Kultuszweck unwiderruflich gewidmeten finanziellen Mittel (Kapital und Gewinn) zweckentfremdet habe. Auch die hinsichtlich der Steuerperioden 2014 - 2019 seitens des Steueramts vorgebrachten Argumente für eine Aufhebung der Steuerbefreiung seien unzureichend. Eine nachträgliche Besteuerung der Stiftung sei unzulässig.

3.2. Das Steueramt vertritt den Standpunkt, im vorliegenden Steuerbefreiungsverfahren sei einzig die Frage zu beantworten, ob und ab wann die Stiftung subjektiv steuerpflichtig sei. Über den Umfang der Steuerpflicht sei erst nach dessen rechtskräftiger Klärung in einem nachgelagerten ordentlichen Veranlagungs- oder Nachsteuerverfahren zu befinden, was auch rückwirkend möglich sei.

4.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt einer Veranlagung bei periodischen Steuern nur für die betreffende Periode Rechtskraft zu, weshalb die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in einem späteren Veranlagungszeitraum durchaus anders gewürdigt werden können (BGE 151 II 581 E. 9.3; 140 I 114 E. 2.4.3; Urteil 9C_700/2022 vom 28. August 2023 E. 2.6.2). Auch beim Entscheid über die Befreiung von der Steuerpflicht handelt es sich grundsätzlich nicht um eine Dauerverfügung, deren Rechtskraft sich auf künftige Steuerperioden erstrecken würde; vielmehr ist die Steuerbehörde berechtigt, die Voraussetzungen der Steuerbefreiung in jeder späteren Veranlagungsperiode neu und frei zu überprüfen (vgl. BGE 151 II 581 E. 9.3; Urteil 2C_484/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 5.5.3 mit Hinweis auf BGE 120 Ib 374 E. 2a; MARCO GRETER/ALEXANDER GRETER, in: Kommentar DBG, 4. Aufl. 2022, N. 2a zu Art. 56 DBG mit weiteren Hinweisen; PETER LOCHER/ERNST GIGER/ANDREA PEDROLI, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2. Aufl. 2022, N. 6 zu Art. 56 DBG mit weiteren Hinweisen). Eine Aufhebung der Steuerbefreiung kann sich aus einer Veränderung der steuerlich relevanten Verhältnisse oder aus einer anderen Beurteilung der Steuerbehörden ergeben.

4.2. Die formelle und materielle Rechtskraft einer Verfügung betrifft das Dispositiv, nicht aber die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage. Nur das Dispositiv kann Bindungswirkung entfalten und zwar in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich nur für Steuerperioden, die bereits ergangen sind. Deswegen ist in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren auch nur das Dispositiv anfechtbar (vgl. BGE 150 II 409 E. 2.2.2; 144 V 418 E. 4.2; 140 I 114 E. 2.4.2 und E. 2.4.3, zur materiellen und formellen Rechtskraft, sog. "res iudicata", vgl. ausführlich Urteil 9C_607/2022 vom 1. April 2025 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen).

4.3. Eine Steuerbefreiungsverfügung hält im Dispositiv die subjektive Steuerpflicht einer juristischen Person für einen Zeitpunkt und/oder für die Vergangenheit fest. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in diesem bestimmten Zeitpunkt, auf denen die Steuerbefreiungsverfügung beruht, können in späteren Perioden abweichen oder abweichend beurteilt werden. Einer Steuerbefreiungsverfügung kann in Bezug auf noch nicht abgelaufene oder künftige Steuerperioden daher keine Rechtskraft im genannten Sinn zukommen, da sich diese Perioden noch gar nicht verwirklicht haben. Es kann daher erst nach Abschluss eines Geschäftsjahres und Einreichung der Jahresrechnung (definitiv) über die diesbezügliche subjektive Steuerpflicht mit Rechtskraftwirkung verfügt werden (vgl. auch Urteil 2C_835/2016 vom 21. März 2016 E. 3.5.3).

4.4.

4.4.1. Die gesetzlich vorgesehenen Steuerbefreiungsgründe gelten ex lege, weshalb es keines besonderen, rechtsbegründenden Verwaltungsaktes bedarf (BGE 139 II 90 E. 2.4; 128 II 56 E. 5b). Praxisgemäss wird die einmal erteilte Steuerbefreiung von den Steuerbehörden für Folgeperioden stillschweigend - ohne weitere Verfügungen - akzeptiert und aus den Vorjahren übernommen (BGE 151 II 581 E. 9.3). Die Steuerbehörden verzichten damit auf eine ordentliche Veranlagung (Art. 122 ff. DBG) der im Kanton ansässigen juristischen Personen. Denn die Veranlagungsbehörden sind ansonsten angehalten, ein Verzeichnis über die mutmasslichen Steuerpflichtigen zu führen (Art. 122 Abs. 1 DBG). Es liegt in der Kompetenz der Kantone, das Verfahren der Steuerbefreiung zu regeln (Art. 104 Abs. 4 DBG; GRETER/GRETER, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, N. 2 zu Art. 56 DBG).

4.4.2. Der hier betroffene Kanton St. Gallen hat das Verfahren mittels jederzeitiger Gesuchseinreichung geregelt. Die einmal ausgesprochene Steuerbefreiung gilt solange, als die juristische Person die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, wobei die Steuerbehörde deren Einhaltung in periodischen Abständen überprüft, und, wenn diese nicht mehr erfüllt sind, die gewährte Steuerbefreiung (allenfalls auch rückwirkend) aufhebt (StB [St. Galler Steuerbuch] 80 Nr. 2 Ziff. 5).

4.5. Im vorliegenden Fall gewährte das Steueramt der Stiftung mit Verfügung vom 16. August 2013 die Steuerbefreiung "zufolge Kultuszwecks". Diese Steuerbefreiungsverfügung regelt mit Rechtskraftwirkung das Steuerrechtsverhältnis ab Gründung. Sie stand ausdrücklich unter dem Vorbehalt der - wenn nötig auch rückwirkenden - Feststellung der Steuerpflicht, sollten die statutarischen Grundlagen oder die Tätigkeit der Stiftung die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht mehr erfüllen.

Das bedeutet, dass sowohl betreffend die (gesamte) Steuerperiode 2013 wie auch für die Steuerperioden 2014 - 2019 (bloss) stillschweigend von einer fortlaufenden subjektiven Steuerbefreiung ausgegangen und auf eine ordentliche Veranlagung verzichtet wurde.

5.1. Nach Art. 56 lit. h DBG sind juristische Personen, die gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist, hinsichtlich der direkten Bundessteuer steuerbefreit.

5.2. Im konkreten Fall hatte das Steueramt, nachdem die Steuerverwaltung des Kantons Appenzell-Ausserrhoden es am 6. Juli 2016 über eine verdeckte Gewinnausschüttung der C.________ AG an die Stiftung informiert hatte, die Stiftung am 1. Dezember 2020 um Einreichung der gültigen Statuten und der Jahresberichte der letzten zwei Jahre ersucht. Die Stiftung reichte die entsprechenden Unterlagen am 22. März 2021 ein. In der Folge kam das Steueramt zum Schluss, die C.________ AG habe beim Verkauf von Stockwerkeigentumsanteilen an nahestehende Personen im Jahr 2014 diesen einen Verkaufsrabatt von 10 % gewährt. Darin seien geldwerte Leistungen an nahestehende Personen im Umfang von Fr. 278'000.- zu sehen, welche gestützt auf die sog. Dreieckstheorie der Stiftung (als Alleinaktionärin der C.________ AG) zuzurechnen seien. Da die Stiftung somit ihre Mittel nicht ausschliesslich für Kultuszwecke verwendet habe, sei die Steuerbefreiung (ab Gründung) zu widerrufen.

5.3. Ob und gegebenenfalls ab wann die Stiftung die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht (mehr) erfüllt hat, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, wenn sich die am 17. November 2021 rückwirkend verfügte Aufhebung der Steuerbefreiung wegen Verletzung des Vertrauensschutzes (ohnehin) als bundesrechtswidrig erweist. Demnach ist im Folgenden die Zulässigkeit der Aufhebung der Steuerbefreiung unter dem Aspekt von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV) zu prüfen.

5.4. Während die Vorinstanz die Auffassung vertritt, dass der Bejahung der Steuerpflicht für die Steuerperioden bis und mit 2019 der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehe, ist das Steueramt der Ansicht, es fehle an einer konkreten Zusicherung. Auch die Tatsache, dass bei den Käufern der vergünstigten Liegenschaften im Nachhinein keine Schenkungssteuer veranlagt worden sei, könne nicht als Vertrauensgrundlage in die Steuerbefreiung gewertet werden.

5.5. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verleiht Rechtsuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Der Anspruch hindert die Behörden, von ihrem früheren Handeln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen. Potenzielle Vertrauensgrundlage sind dabei alleine jene behördlichen Handlungen, die sich auf eine konkrete, den Rechtsuchenden berührende Angelegenheit beziehen und von einer Behörde ausgehen, die für die betreffende Handlung zuständig ist oder die der Rechtsuchende aus zureichenden Gründen für zuständig hält. Individuelle Auskünfte und Zusicherungen sind demnach typische Beispiele für Verwaltungsakte, die beim Rechtsuchenden Vertrauen wecken können. Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann. Der Anspruch auf Vertrauensschutz entfällt, wenn die gesetzliche Ordnung zwischen dem Zeitpunkt der Auskunft und der Verwirklichung des Sachverhalts geändert hat (BGE 146 I 105 E. 5.1.1 mit weiteren Hinweisen).

5.6. Die mit Verfügung vom 16. August 2013 gewährte Steuerbefreiung erging gestützt auf die Gründungsunterlagen (insbesondere der Stiftungsurkunde) und galt nach dem Dispositiv ab Gründung, d.h. ab dem 3. Mai 2013. Sie regelte das Steuerrechtsverhältnis bis zum 16. August 2013 (vorangehende E. 4.3 und 4.5).

5.7. Das Bundesgericht hat sich im bereits zitierten BGE 151 II 581 mit der Wirkung des Entzugs einer Steuerbefreiung in zeitlicher Hinsicht befasst. Es kam zum Schluss, dass ab Einleitung der (periodischen) Überprüfung einer Steuerbefreiung keine konkrete Zusicherung für eine Steuerbefreiung mehr vorliegt, weshalb ab diesem Zeitpunkt auch kein rückwirkender Entzug der Befreiung mehr zur Diskussion steht und von vornherein eine Vertrauensgrundlage fehlt. Es entspricht der Praxis, den Entzug der vor Jahren zugesprochenen und in der Folge stillschweigend weiter gewährten Steuerbefreiung ab dem Jahr gelten zu lassen, in welchem das Verfahren zur Überprüfung der Voraussetzungen eingeleitet wurde (BGE 151 II 581 E. 9.5).

5.8. Die Zulässigkeit einer rückwirkenden Aufhebung nach Einleitung des Überprüfungsverfahren war vom Bundesgericht im soeben angeführten Verfahren (BGE 151 II 581) nicht zu klären. Diese Frage stellt sich aber hier. Dabei gilt folgendes: Nachdem der Stiftung am 16. August 2013 die Steuerbefreiung gewährt worden war, durfte sie in der Folge im Grundsatz davon ausgehen, dass sie die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung weiterhin erfülle, gilt doch ein Entscheid der Veranlagungsbehörde solange fort, als nicht ein neuer abweichender Entscheid ergeht (RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, N. 96 zu Art. 56 DBG). Zu einer anderen Beurteilung besteht vorliegend umso weniger Anlass, als das Steueramt unbestritten und aktenkundig am 6. Juli 2016 von der kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden über eine verdeckte Gewinnausschüttung der C.________ AG an die Stiftung informiert worden war (vgl. E. 5.2) und damit auch Kenntnis über die im Jahr 2014 ergangenen Rabattverkäufe erlangt hatte. Gleichwohl sah sich das Steueramt im Zuge der Neuveranlagung der C.________ AG betreffend das Steuerjahr 2014 nicht veranlasst, die Steuerbefreiung der Stiftung zu überprüfen und ein entsprechendes Verfahren einzuleiten. Erst am 1. Dezember 2020 gelangte es mit einem konkreten Begehren um Akteneinreichung an die Stiftung. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, die Stiftung hätte die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage zuvor gekannt oder kennen sollen. Vielmehr durfte sie aufgrund dieses Nichttätigwerden des Steueramts auf die ihr gewährte Steuerbefreiung vertrauen. Im Weiteren ist vorliegend erstellt, dass die Stiftung finanzielle Dispositionen in Form von Beiträgen und Zuwendungen gemäss ihrem Stiftungszweck getroffen hat, welche von der ihr seit Gründung gewährten Steuerbefreiung mitgeprägt waren, und die bloss unter Inkaufnahme von Nachteilen oder gar nicht mehr rückgängig zu machen wären.

5.9. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Vertrauensschutz einer Aufhebung der Steuerbefreiung für die hier in Frage stehenden Steuerperioden entgegensteht. Nachdem feststeht und unbestritten ist, dass das Verfahren zur Überprüfung, ob die der Stiftung gewährte Steuerbefreiung nach wie vor gerechtfertigt war, (erst) am 1. Dezember 2020 seinen Anfang nahm, ist ein (weiterreichender) rückwirkender Entzug nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar, zumal die Stiftung ihrer Mitwirkungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen war. Indem das Steueramt die am 16. August 2013 gewährte Steuerbefreiung in den Folgejahren stillschweigend akzeptierte, zeitnah zur Meldung eine verdeckten Gewinnausschüttung der C.________ AG im Sommer 2016 kein Überprüfungsverfahren mit Bezug auf die Stiftung einleitete und auch kein missbräuchliches Verhalten der Stiftung ersichtlich ist oder geltend gemacht worden wäre, ist die Stiftung für die Jahre 2013 - 2019 in ihrem Vertrauen zu schützen. Es wäre am Steueramt gewesen, bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Untersuchung einzuleiten, um damit dem Vertrauensschutz den Boden zu entziehen. Die rückwirkende Aufhebung der Steuerbefreiung vom 17. November 2021 kann vorliegend erst ab dem 1. Dezember 2020 und damit erst für die in diesem Verfahren nicht zu beurteilende Steuerperiode 2020 Wirkung entfalten.

Dem vorinstanzlichen Entscheid ist somit im Ergebnis zuzustimmen und die Beschwerde abzuweisen.

III. Staats- und Gemeindesteuern

7.1. Bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 80 Abs. 1 lit. h StG/SG. Genannte Bestimmung stimmt mit der bundesrechtlichen Norm überein (abgesehen davon, dass sich die Steuerbefreiung nicht nur auf den Gewinn sondern auch auf das Kapital erstreckt und neben gesamtschweizerischen auch kantonale Kultuszwecke verfolgt werden können; vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. g StHG). Des weiteren gelten die verfassungsrechtlichen Bestimmungen zum Vertrauensschutz auch in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern. Aus diesem Grund gilt das in den vorstehenden Erwägungen zur direkten Bundessteuer Gesagte analog für die Staats- und Gemeindesteuern.

7.2. Wie für die direkte Bundessteuer ist gestützt auf den Vertrauensschutz auch für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen die Steuerbefreiung für die Steuerperioden 2013 - 2019 zu gewähren.

IV. Verfahrensausgang, Kosten und Entschädigung

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Steueramt aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Stiftung steht eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2013 - 2019 wird abgewiesen.

Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2013 - 2019 wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Januar 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Rupf

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 66 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 83 BGG
  • Art. 89 BGG
  • Art. 90 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 97 BGG
  • Art. 105 BGG
  • Art. 106 BGG
  • Art. 107 BGG

BV

  • Art. 5 BV
  • Art. 9 BV

DBG

  • Art. 56 DBG
  • Art. 104 DBG
  • Art. 122 DBG
  • Art. 146 DBG
  • Art. 152 DBG

StG

  • Art. 80 StG

StHG

  • Art. 23 StHG
  • Art. 73 StHG

Gerichtsentscheide

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