Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_828/2018
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_828/2018, CH_BGer_009, 9C 828/2018
Entscheidungsdatum
10.12.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_828/2018

Urteil vom 10. Dezember 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Oktober 2018 (200 18 291 AHV).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 28. November 2018 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Oktober 2018,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), dass die Eingabe vom 28. November 2018 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach mit der fristgerechten und formgültigen Eröffnung der Beitragsverfügung vom 22. November 2010 - ungeachtet ihres späteren rechtlichen Schicksals - die Verwirkung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG bis zur Höhe des damals verfügten Betrags ein für allemal ausgeschlossen worden sei, dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung auch die blosse Behauptung nichts ändert, die Verfügung vom 22. November 2010 sei - entgegen der Regel (vgl. Urteil 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.2 mit Hinweisen) - wegen inhaltlicher Mängel (Fehlen der rechtskräftigen Steuerveranlagung 2004) nichtig, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Dezember 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Williner

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