Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
9C_706/2023
Urteil vom 27. November 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Moser-Szeless, Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2023 (IV.2021.00688).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1967 geborene und zuletzt als Senior Consultant bei der B.________ AG tätig gewesene A.________ erlitt im Mai 2000 einen Auffahrunfall. Im April 2002 meldete sie sich unter Hinweis auf multiple Verletzungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) sprach ihr mit Verfügung vom 11. Juni 2004 eine ganze Rente ab Mai 2001 zu (Invaliditätsgrad 100 %). Anlässlich einer 2005 eingeleiteten Revision wurde insbesondere gestützt auf das vom Unfallversicherer (unter Beteiligung der IV-Stelle) veranlasste Gutachten des Instituts C.________ vom 27. Mai 2007 sowie die gutachterliche Ergänzung vom 3. August 2007 die Weiterausrichtung der ganzen Rente mitgeteilt (Mitteilung vom 29. Februar 2008; Invaliditätsgrad 86 %).
A.b. Im Jahre 2012 leitete die IV-Stelle eine erneute Rentenüberprüfung ein. Gestützt u.a. auf die Ergebnisse einer vom Haftpflichtversicherer veranlassten Observation sistierte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 11. Juli 2014 mit sofortiger Wirkung. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. Januar 2015 ab.
A.c. Am 26. Januar 2015 stellte die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung in Aussicht und legte den vorgesehenen Fragenkatalog bei. In zwei weiteren Schreiben gab sie die vorgesehene Abklärungsstelle (Swiss Medical Assessment- and Business-Center; SMAB) und die Namen der geplanten Gutachter bekannt. Nachdem A.________ dagegen verschiedene Einwände erhoben hatte, hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 27. August 2015 an der Gutachterstelle und den Experten fest. Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. Dezember 2015 ab. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil 9C_91/2016 vom 14. März 2016 nicht ein. Gestützt auf das in der Folge erstattete polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 24. Oktober 2016 hob die IV-Stelle die Rente rückwirkend per Juli 2009 auf und verneinte den Anspruch auf eine Umschulung (Verfügung vom 30. Mai 2018). Das von A.________ beschwerdeweise angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich holte bei der MEDAS Zentralschweiz die polydisziplinäre Expertise vom 23. Dezember 2019 ein. Mit Urteil vom 9. Juni 2020 hob es die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Mai 2018 auf mit der Feststellung, A.________ habe bis zum 11. Juli 2014 Anspruch auf eine Rente. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_544/2020 vom 27. Oktober 2021 teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich veranlasste in der Folge das psychiatrische Gerichtsgutachten von Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) Versicherungsmedizin, vom 14. Februar 2023. Mit Urteil vom 26. September 2023 änderte das Sozialversicherungsgericht die Verfügung vom 30. Mai 2018 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung ab, die ganze Rente werde per 30. November 2014 aufgehoben. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Abänderung des angefochtenen Urteils sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr auch ab dem 1. Dezember 2014 eine ganze Rente auszurichten; eventualiter sei die Sache zu neuer Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme. Am 25. Oktober 2024 reichte A.________ unaufgefordert eine weitere Eingabe ein.
Erwägungen:
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Zur Diskussion steht der Rentenanspruch ab Dezember 2014. Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging am 30. Mai 2018. Dieser Zeitpunkt begrenzt den gerichtlichen Prüfungszeitraum (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind hier die Bestimmungen des IVG, der IVV (SR 831.201) und des ATSG in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung anwendbar (vgl. Urteil 9C_367/2024 vom 31. Juli 2024 E. 2.1). Sie werden - soweit nicht anders vermerkt - im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
2.2. Der Rentenanspruch ist abgestuft: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % respektive 50 %, 60 % oder 70 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente respektive halbe Rente, Dreiviertelsrente oder ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung rückwirkend per Ende November 2014 aufhob (Invaliditätsgrad 35.7 %).
Die Vorinstanz stellte gestützt insbesondere auf das Gerichtsgutachten von Prof. Dr. med. D.________ vom 14. Februar 2023 für das Bundesgericht verbindlich fest, die Beschwerdeführerin sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu mindestens 80 % arbeitsfähig, wobei eine dauernde Änderung in der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ab Dezember 2014 anzunehmen sei.
4.1. Insofern die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Begründung den Eventualantrag stellt, es seien ihr die Leistungen jedenfalls bis und mit 2016 zu gewähren, weil davor mit Sicherheit noch keine Besserung festgestanden habe, kann ihr nicht gefolgt werden. So fehlt eine substanziierte Auseinandersetzung mit den massgebenden, insbesondere gestützt auf die psychiatrische Expertise von Prof. Dr. med. D.________ getroffenen vorinstanzlichen Feststellungen zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in E. 6.4 des angefochtenen Entscheids. Sofern die Beschwerdeführerin pauschal auf Unsicherheiten in der retrospektiven Einschätzung verweist, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese betreffen v.a. den Zeitraum der beiden neuropsychologischen Untersuchungen in den Jahren 2006 und 2007. Bereits in Bezug auf diese Zeitpunkte kam Prof. Dr. med. D.________ zum Schluss, dass überwiegend wahrscheinlich keine deutlich über 20 % hinausgehende Arbeitsunfähigkeit (für angepasste Tätigkeiten) vorgelegen habe. Bezüglich der Zeitpunkte Juli 2014 und Mai 2018 führte der Gutachter darüber hinaus explizit aus, es ergebe sich ein vergleichsweise klares Bild und schloss, es habe bereits damals überwiegend wahrscheinlich eine ähnliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit wie heute bestanden. Mit Blick auf diese Ausführungen kann keine Rede davon sein, es seien Unsicherheiten zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgelegt worden. Im Gegenteil blieb zu deren Gunsten komplett unberücksichtigt, dass es Dr. med. D.________ trotz diesbezüglich eingeräumter Unklarheiten letztlich für überwiegend wahrscheinlich hielt, dass bereits ab 2006 keine deutlich über 20 % hinausgehende Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden habe.
4.2. Entgegen den vernehmlassend geäusserten Einwänden rechtfertigt sich nicht, von einer höheren Arbeitsfähigkeit als 80 % in leidensangepasster Tätigkeit (ab im Übrigen nicht näher erörtertem Zeitpunkt) auszugehen. Die diesbezüglichen Vorbringen in der Vernehmlassung erschöpfen sich im Wesentlichen in unzulässiger appellatorischer Kritik. Ungenügend ist insbesondere der blosse Hinweis auf das Unverständnis der Verwaltung über das Nichterreichen der im Gutachten vom 14. Februar 2023 lediglich als vage Prognose ("bis im Verlauf möglicherweise 100 % arbeitsfähig") in Aussicht gestellten Arbeitsfähigkeit.
Die Beschwerdeführerin rügt das von der Vorinstanz anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) auf Fr. 107'445.- festgesetzte Valideneinkommen als zu tief.
5.1. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wäre sie nicht invalid geworden (Art. 16 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist entscheidend, was diese im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 3). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die LSE zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil 8C_345/2023 vom 4. Juli 2024 E. 5.1). Insbesondere wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxisgemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen (statt vieler: SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123, 8C_581/2020 E. 6.3 mit Hinweisen; 2009 IV Nr. 58 S. 181, 9C_5/2009 E. 2.3; Urteil 8C_214/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2.1).
5.2. Das kantonale Gericht erwog, die Beschwerdeführerin habe ihre Stelle bei der E.________ AG bereits per März 2000 und damit unabhängig vom Eintritt des Gesundheitsschadens aufgegeben. Der Antritt ihrer neuen Stelle als Senior Consultant bei der B.________ AG sei auf den 1. Juni 2000 geplant gewesen, indessen erst am 19. Juli 2000 erfolgt. Laut Arbeitgeberbescheinigung der B.________ AG vom 3. Mai 2002 sei die Beschwerdeführerin immer "krank geschrieben" gewesen und habe höchstens 40 % gearbeitet. Nach Auslaufen der Krankentaggelder sei das Arbeitsverhältnis am 16. Juni 2002 aufgelöst worden. Da die Beschwerdeführerin somit bei der Zürich nie ein Einkommen ohne Gesundheitsschaden habe erzielen können, müsse das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen seien.
5.3. Soweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Nichtberücksichtigung des Arbeitgeberfragebogens vom 3. Mai 2002 rügt, kann das Bundesgericht diesen Bericht selber würdigen und beurteilen, ob die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zu korrigieren ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Dasselbe gilt für den zwischen der B.________ AG und der Beschwerdeführerin am 2. Februar 2000 abgeschlossenen Arbeitsvertrag.
5.3.1. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Anstellung als Projektmanagerin bei der E.________ AG per Ende März 2000 und damit unabhängig vom erst später eingetretenen Gesundheitsschaden beendet hatte. Dass das Valideneinkommen in derlei Konstellationen praxisgemäss mittels statistischer Werte bestimmt wird (vgl. E. 5.1 hievor), ist wesentlich dem Umstand geschuldet, dass sich das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen oft nicht hinreichend genau beziffern lässt. Ist eine solche Bezifferung indessen im Einzelfall möglich, ist auf die konkreten Werte abzustellen. Anders als die Erwägungen im angefochtenen Entscheid suggerieren, setzt dies nicht voraus, dass die versicherte Person das Valideneinkommen je tatsächlich "ohne Gesundheitsschaden erzielen konnte". Entscheidend ist vielmehr, was diese im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte.
5.3.2. Im vorliegenden Fall scheint mit Blick auf den Arbeitgeberfragebogen vom 3. Mai 2002 sowie auf den - vor dem Unfallereignis unterzeichneten - Arbeitsvertrag zwischen der B.________ AG und der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 2000 überwiegend wahrscheinlich, dass diese ohne Unfallereignis weiterhin Einkommen erzielt hätte, die wesentlich über dem vom kantonalen Gericht mittels statistischer Werte festgesetzten Valideneinkommen liegen würden. So wurde ihr im Arbeitsvertrag vom 2. Februar 2002 von Seiten der B.________ AG ein Bruttojahressalär von Fr. 160'000 für das Jahr 2001 und ein solches von Fr. 180'000.- für das Jahr 2002 für ein Pensum von 100 % (41.25 Stunden pro Woche) zugesichert. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, die auf einen hypothetischen "anderen Lebensplan" verweist, fehlen Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin diese Einkommen im Gesundheitsfall nicht überwiegend wahrscheinlich hätte realisieren können. Dies gilt umso mehr, als sie gemäss Auszug aus dem individuellen Konto bereits in den beiden Jahren davor bei der E.________ AG ähnlich hohe bzw. gar höhere Einkommen erzielt hatte (Fr. 172'326.- im Jahr 1998 und Fr. 191'650.- im Jahr 1999). Der Vollständigkeit halber sei zudem darauf hingewiesen, dass die letztlich in den Jahren 2000 und 2001 zur Auszahlung gelangten Einkommen trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei immerhin Fr. 130'406.- (2000) und Fr. 152'898 (2001) und damit ihrerseits deutlich über dem vorinstanzlich festgelegten Valideneinkommen lagen. Im Lichte all dessen kann nicht geschlossen werden, das Valideneinkommen lasse sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern und es müsse deshalb auf die LSE zurückgegriffen werden. Damit erübrigen sich von vornherein Weiterungen zu der Frage, inwiefern das kantonale Gericht mit dem konkret für das Jahr 2014 herangezogenen Tabellenlohn (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Frauen, "Finanz- und Versicherungsdienstleistungen" [Wirtschaftszweig 64-66], Kompetenzniveau 4 [Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidfindung]; Fr. 8'651.-) die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren der Beschwerdeführerin genügend mitberücksichtigt hätte. Das von der Vorinstanz festgesetzte Valideneinkommen ist so oder anders bundesrechtswidrig.
5.3.3. Tatsächlich rechtfertigt sich, für das Valideneinkommen auf das von der B.________ AG für das Jahr 2002 in Aussicht gestellte Einkommen von Fr. 180'000.- abzustellen. Aufindexiert auf das Jahr 2014 ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 209'498.- (Nominallohnindex Frauen [Basis 1993 = 100]; 2002: 113.5 Punkte, 2014: 132.1 Punkte). Entgegen der Einwände in der Beschwerde rechtfertigt sich indessen nicht, darüber hinaus auch noch einen Bonus von 10 % des Bruttojahressalärs hinzuzurechnen. So wurde der Beschwerdeführerin ein solcher (bzw. ein Jahresbonus von lediglich "zur Zeit 10 %") im Arbeitsvertrag vom 2. Februar 2000 nur vage "bei 100 % Zielerreichung im Kalenderjahr" in Aussicht gestellt.
5.4. In Bezug auf das Invalideneinkommen ist weder (substanziiert) bestritten noch zu beanstanden, dass das kantonale Gericht auf Tabellenlöhne abstellte. Dasselbe gilt für den gewählten Wirtschaftszweig (64-66 [Finanz- und Versicherungsdienstleistungen]) und die angenommene Arbeitsfähigkeit von (mindestens) 80 %. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz indessen insoweit, als sie lediglich auf das Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten) abstellte und so das Invalideneinkommen basierend auf einem monatlichen Bruttolohn von lediglich Fr. 6'948.- (für ein Pensum von 100 %) berechnete. Wie die IV-Stelle vernehmlassend richtig einwendet, sind der Beschwerdeführerin weiterhin Tätigkeiten als Diplombetriebswirtin und Diplomkauffrau in einem normalen oder auch leicht gehobenen Stresslevel zumutbar und lediglich die - nach dem zuvor in E. 5.3.2 und 5.3.3 Dargelegten entsprechend grosszügig entlöhnten - von ihr seinerzeit ausgeübten Tätigkeiten im High-End-Bereich mit Arbeitszeiten von bis zu 70 Stunden pro Wochen und zahlreichen internationalen Reisen nicht mehr zumutbar. Mit Blick darauf rechtfertigt sich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die im Vergleich zu ihren früheren Tätigkeiten deutlich weniger gut bezahlten Tätigkeiten im Kompetenzniveau 4 (Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidfindung) des Wirtschaftszweigs 64-66 (Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) gemäss LSE nach wie vor zumutbar sind. Gestützt auf dieses Ergebnis ist basierend auf einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 8'651.- (für ein Pensum von 100 %) unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.4 Stunden im Jahre 2014 von einem Invalideneinkommen von Fr. 85'956.- (für ein 80 % Pensum) auszugehen. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert somit ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 59 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.
Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, es fehle an dem für eine Rückerstattung erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Meldepflichtverletzung und der Weiterausrichtung der Invalidenrente.
6.1. Liegt ein Rückkommenstitel im Sinne von Art. 17 ATSG vor, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (Urteil 9C_371/2021 vom 30. Mai 2022 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
6.2. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 in Kraft gestandenen Fassung erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente - ausnahmsweise - rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass die Bezügerin oder der Bezüger die Leistung unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm bzw. ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Unrechtmässig bezogene Leistungen waren somit, nach der bis Ende 2014 geltenden Fassung der Bestimmung, nur dann zurückzuerstatten, wenn zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug ein Kausalzusammenhang besteht (sog. Kausalitätserfordernis; vgl. Urteile I 151/94 vom 3. April 1995 E. 5c, in: SVR 1995 IV Nr. 58 S. 165; 9C_371/2021 vom 30. Mai 2022 E. 2.2.2).
6.3. Das kantonale Gericht stellte fest, entgegen ihren Beteuerungen gegenüber Prof. Dr. med. D.________ habe die Beschwerdeführerin ihre Studientätigkeit weder im Mai 2007 gegenüber den Gutachtern des Instituts C.________ noch im Fragebogen für Revision der Invalidenrente vom Oktober 2005 erwähnt. Auch in demjenigen vom 4. Oktober 2012 habe sie nur vage darüber berichtet. Deshalb sei, so die Vorinstanz weiter, die Expertise des Instituts C.________ vom 27. Mai 2007 auf einer unvollständigen Grundlage erstattet worden, was zur Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente geführt habe. Damit sei der Kausalzusammenhang zwischen der Meldepflichtverletzung und der Weiterausrichtung der Rente gegeben. Nachdem spätestens seit Dezember 2014 kein Rentenanspruch mehr bestehe, sei die Rente aufgrund der Meldepflichtverletzung rückwirkend auf diesen Zeitpunkt aufzuheben.
6.4. Grundlage für die am 29. Februar 2008 im Anschluss an eine ordentliche Rentenüberprüfung von der IV-Stelle mitgeteilte Bestätigung der ganzen Invalidenrente (Invaliditätsgrad 86 %) bildete insbesondere die am 3. August 2007 ergänzte Expertise des Instituts C.________ vom 27. Mai 2007. Darin wurde der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 80-90 % für den Leiden angepasste Tätigkeiten attestiert.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht bzw. sie räumt ausdrücklich ein, eine Meldepflichtverletzung begangen zu haben (vgl. zum Ganzen Urteil 9C_371/2021 vom 30. Mai 2022 E. 2.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Insbesondere stellte sie die vorinstanzliche Feststellung nicht in Abrede, die Expertise des Instituts C.________ sei aufgrund der gegenüber den Gutachtern (und der IV-Stelle) verschwiegenen Studientätigkeiten auf einer unvollständigen Grundlage erstattet worden, was zur Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente geführt habe. Weiterungen dazu erübrigen sich (vgl. zum Rügeprinzip E. 1 hievor). Nicht stichhaltig ist der stattdessen erhobene Einwand, es fehle deshalb an einem für eine Rückerstattung erforderlichen Kausalzusammenhang zum unrechtmässigen Leistungsbezug, weil ihr "nach Kenntnisnahme und gutachterlicher Würdigung der gesamten nunmehr bekannten Umstände (...) im angestammten Bereich nach wie vor eine ganze Arbeitsunfähigkeit attestiert" werde. Mit diesem Einwand lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass sich der Vorwurf der Meldepflichtverletzung nicht auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit bezieht. Vielmehr wird ihr vorgeworfen, dass sie die spätestens (vgl. E. 4 hievor) seit Dezember 2014 bestehende und mit dem Studienbeginn zumindest teilweise auch tatsächlich unter Beweis gestellte Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % für angepasste Tätigkeiten nicht meldete. Dass es sich dabei um eine wesentliche Änderung in den für den Rentenanspruch massgebenden Verhältnissen handelt wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede gestellt.
6.5. Besteht nach dem Dargelegten zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug ein Kausalzusammenhang, erübrigen sich Weiterungen zum Einwand der IV-Stelle, eine rückwirkende Rentenaufhebung hätte auch bei Fehlen eines solchen zumindest per 31. Dezember 2014 erfolgen dürfen (zu den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen vgl. E. 2.1 hievor; Urteil 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 6.4).
Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit begründet, als dass die Beschwerdeführerin ab Dezember 2014 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
Die Parteien haben die Gerichtskosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung auch ab dem 1. Dezember 2014 insoweit unterlegen, als ihr ab diesem Zeitpunkt lediglich eine halbe Invalidenrente zusteht. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte zu überbinden. Der Beschwerdeführerin ist ferner, da anwaltlich vertreten, eine dem Ausgang des Verfahrens entsprechende Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2023 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 30. Mai 2018 werden insoweit abgeändert, als die Beschwerdeführerin auf Basis eines Invaliditätsgrades von 59 % ab dem 1. Dezember 2014 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 400.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 400.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. November 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Williner