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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_592/2013
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_592/2013, CH_BGer_009, 9C 592/2013
Entscheidungsdatum
31.10.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2}

9C_592/2013

Verfügung vom 31. Oktober 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte

Kantonale IV-Stelle Wallis,

Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten, Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Weissberg, Beschwerdegegner.

Gegenstand Invalidenversicherung (Abschreibung des Verfahrens),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 21. Juni 2013.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 22. Oktober 2014, worin das Revisionsgesuch der IV-Stelle Wallis gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 21. Juni 2013 gutgeheissen und dieser aufgehoben wurde,

in Erwägung,

dass die gegen den vorinstanzlichen Entscheid gerichtete Beschwerde durch dessen revisionsweise Aufhebung keinen Anfechtungsgegenstand mehr hat, dass die Beschwerde daher im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, dass bei summarischer Einschätzung der Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit nicht auf ein Obsiegen des Beschwerdegegners geschlossen werden kann bzw. die prozessuale Situation keine Parteientschädigung rechtfertigt (Art. 68 Abs. 1 BGG; BGE 109 V 70 E. 1 in fine S. 71. f.),

verfügt der Einzelrichter:

Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Oktober 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Schmutz

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Gesetze

2

BGG

  • Art. 32 BGG
  • Art. 68 BGG

Gerichtsentscheide

1

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