Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
9C_443/2022
Urteil vom 26. Oktober 2022
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Hüsnü Yilmaz, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Schiedsgerichts des Wallis nach Art. 89 KVG vom 25. Juli 2022 (S3 22 47).
Nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. September 2022 gegen den Entscheid des Präsidenten des Kantonalen Schiedsgerichts des Wallis nach Art. 89 KVG vom 25. Juli 2022betreffend Rechtzeitigkeit der Klage,
in Erwägung,
dass das kantonale Schiedsgericht des Wallis mit dem angefochtenen Entscheid auf die fristgerecht eingereichte Klage eintrat, dass somit ein materiellrechtlicher Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vorliegt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2), dass die Beschwerde somit nur zulässig ist, wenn der betreffende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), dass die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1; 135 I 261 E. 1.2), dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, weshalb es der Beschwerde führenden Person obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit diese nicht offensichtlich vorliegen (BGE 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1), dass sich der Beschwerdeführer zur Begründung, weshalb der Zwischenentscheid vor Bundesgericht anfechtbar sein soll, auf die Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG beruft, dass bei dieser Eintretensvoraussetzung die vermeidbare Weitläufigkeit das Beweisverfahren betreffen muss, wohingegen heikle Rechtsfragen, die Komplexität der Sache u.ä. nicht genügen (Petra Fleischanderl, Die Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden gemäss Art. 92 f. BGG, insbesondere im Sozialversicherungsrecht, SZS 2013 S. 331; Urteil 4A_23/2008 vom 28. März 2008 E. 1.3),
dass der Beschwerdeführer wohl behauptet, die Gutheissung der Beschwerde würde sofort einen Endentscheid herbeiführen und den Parteien ein langes und kostspieliges Verfahren ("une longue et coûteuse procédure") ersparen, dass indessen weder (substanziiert) dargelegt noch sonstwie ersichtlich ist, inwiefern der angestrebte Endentscheid einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde, dass namentlich nicht genügt bloss darauf hinzuweisen, anderenfalls müssten statistische Daten diskutiert und (komplexe) Fragen beantwortet werden, ohne aber aufzuzeigen, welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeit- und kostenmässigen Umfang dazu erforderlich wären, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Schiedsgericht des Wallis nach Art. 89 KVG und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Oktober 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Williner