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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_437/2011
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_437/2011, CH_BGer_009, 9C 437/2011
Entscheidungsdatum
04.10.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 9C_437/2011

Verfügung vom 4. Oktober 2011 II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Pfiffner Rauber, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Ettlin.

Verfahrensbeteiligte H.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter R. Marty, Beschwerdeführerin,

gegen

  1. Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, Ottostrasse 24, 7000 Chur,
  2. Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, Beschwerdegegner.

Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 31. Januar 2011.

Nach Einsicht in das Schreiben vom 4. Oktober 2011, worin H.________ die Beschwerde vom 31. Mai 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 31. Januar 2011 zurückzieht,

in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt die Einzelrichterin:

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Oktober 2011 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Pfiffner Rauber Ettlin

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