Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
9C_343/2025
Urteil vom 8. August 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger, Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte A_______, handelnd durch seine Mutter, vertreten durch Rechtsanwältin PD Dr. Silvia Bucher, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 9. Mai 2025 (5V 24 265).
Sachverhalt:
A.
Der im Oktober 2020 geborene A.________ leidet an atopischer Dermatitis und diversen Lebensmittelallergien, weshalb ihn seine Mutter im Februar 2024 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige anmeldete. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 9. Juli 2024 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 9. Mai 2025 ab.
C.
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Urteils vom 9. Mai 2025 und der Verfügung vom 9. Juli 2024 sei die IV-Stelle Luzern zu verpflichten, ihm eine Hilflosenentschädigung auszurichten.
Erwägungen:
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 IV 73 E. 4.1.2) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Die richtige Auslegung und Anwendung des Rechtsbegriffs der Hilflosigkeit samt der begrifflichen Konkretisierung im Rahmen des einschlägigen Verordnungsrechts (Art. 35 ff. IVV [SR 831.201]), die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG sowie der Anforderungen an den Beweiswert von Berichten über Abklärungen an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) beschlagen Rechtsfragen, die vom Bundesgericht frei zu prüfen sind (Art. 95 lit. a BGG). Die auf medizinische Abklärungen und auf eine Abklärung vor Ort gestützten gerichtlichen Feststellungen über Einschränkungen der versicherten Person in bestimmten Lebensverrichtungen betreffen demgegenüber Sachverhaltsfragen. Tatsächlicher Natur ist auch die konkrete und die antizipierte Beweiswürdigung (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_18/2025 vom 3. Juni 2025 E. 1.2).
2.1. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG).
Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG; die besonderen Voraussetzungen für Minderjährige gemäss Art. 42 bis Abs. 3 IVG spielen in concreto keine Rolle). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit. (Art. 42 ter Abs. 1 Satz 1 IVG). Laut Art. 42 ter Abs. 3 IVG wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen (was einen Betreuungsaufwand von mindestens 4 Stunden pro Tag voraussetzt; vgl. dazu Art. 39 IVV), um einen Intensivpflegezuschlag erhöht.
2.2. Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV u.a. dann als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln (a.) in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, (b.) einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf, oder (c.) einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf. Die weiteren Tatbestände von Art. 37 Abs. 3 IVV (lit. d und e) sind hier nicht einschlägig. Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV).
2.3.
2.3.1. Die massgeblichen alltäglichen Lebensverrichtungen betreffen folgende sechs Bereiche: "Ankleiden, Auskleiden"; "Aufstehen, Absitzen, Abliegen"; "Essen"; "Körperpflege"; "Verrichten der Notdurft"; "Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme" (vgl. BGE 133 V 450 E. 7.2; Rz. 2020 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar 2022 [KSH; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen Urteil 8C_669/2023 vom 1. April 2025 E. 6.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 148 V 385 E. 5.2; 147 V 79 E. 7.3.2]).
2.3.2. Die ständige und besonders aufwendige Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Vielmehr wird sie - gleich wie das Erfordernis der dauernden persönlichen Überwachung (Art. 37 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b IVV) - als eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung verstanden, die infolge des physischen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. Dabei kann die Pflege aus verschiedenen Gründen aufwendig sein: Sie ist es nach einem quantitativen Kriterium, wenn sie einen grossen Zeitaufwand erfordert oder besonders hohe Kosten verursacht. In qualitativer Hinsicht kann sie es sein, wenn die pflegerischen Verrichtungen unter erschwerenden Umständen zu erfolgen haben, so etwa, weil sich die Pflege besonders mühsam gestaltet oder die Hilfeleistung zu aussergewöhnlicher Zeit (z.B. jeweils gegen Mitternacht) zu erbringen ist (SVR 2017 IV Nr. 43 S. 128, 8C_663/2016 E. 2.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Ein täglicher Pflegeaufwand von mehr als zwei Stunden ist sicher dann als besonders aufwendige Pflege zu qualifizieren, wenn erschwerende qualitative Momente mit zu berücksichtigen sind (SVR 2017 IV Nr. 43 S. 128, 8C_663/2016 E. 2.2.3 mit Hinweis auf Urteile I 314/92 vom 28. Januar 1993 und I 142/86 vom 25. Mai 1987; vgl. auch Rz. 2065 KSH). Nach der Verwaltungspraxis gilt Folgendes (vgl. Rz. 2066 f. KSH) : Bei einem täglichen Pflegeaufwand von mehr als drei Stunden kann eine Pflege als aufwendig qualifiziert werden, wenn mindestens ein qualitatives Moment (z. B. pflegerische Hilfeleistung in der Nacht) hinzukommt. Ab einem täglichen Pflegeaufwand von vier Stunden bedarf es keines weiteren qualitativen Moments.
Die Vorinstanz hat festgestellt und "nach Lage der Akten bestätigt", der von der IV-Stelle anerkannte Mehraufwand in der alltäglichen Lebensverrichtung "Verrichten der Notdurft" sei unbestritten und in den weiteren vier Bereichen "Ankleiden, Auskleiden", "Aufstehen, Absitzen, Abliegen", "Körperpflege", "Fortbewegung, Kontaktaufnahme" werde kein Mehraufwand geltend gemacht. Sodann hat sie einen erheblichen Hilfebedarf (resp. Mehrbedarf an Hilfe im Vergleich zu gesunden Kindern) für die alltägliche Lebensverrichtung "Essen" verneint. Zur Begründung hat sie insbesondere angeführt, die Notwendigkeit einer Diätnahrung begründe grundsätzlich keine Hilflosigkeit; zudem benötige auch ein gesundes dreijähriges Kind Hilfe beim Essen, weshalb der Versicherte (der bei Erlass der angefochtenen Verfügung drei Jahre und acht Monate alt war) nicht gesundheits-, sondern altersbedingt zur Einhaltung der Diät auf Hilfe angewiesen (gewesen) sei. Weiter hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anwendung von Ölbädern und rückfettenden Salben erwogen, zwar bestehe für den Versicherten im Vergleich zu einem gesunden Kind ein zusätzlicher Zeitaufwand wegen der Notwendigkeit vermehrter Körperpflege mit "externen Basistherapeutika". Dies stelle indessen keine ständige und besonders aufwendige Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV dar; ausserdem könne offenbleiben, ob der Zusatzaufwand als Pflegeaufwand im Sinne von Art. 39 IVV anrechenbar sei, weil ein Intensivpflegezuschlag ohnehin ausgeschlossen sei. Folglich hat das kantonale Gericht den Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung (und erst recht auf einen darauf entfallenden Intensivpflegezuschlag) verneint.
4.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an atopischer Dermatitis und diversen Lebensmittelallergien leidet. Mit Bezug auf die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers wurde und wird ein anderer Gesundheitsschaden auch nicht ansatzweise thematisiert.
4.2. Auch wenn der Beschwerdeführer "zusätzlichen Aufwand bei der Betreuung" resp. Mehraufwand für "persönliche Überwachung" erwähnt, macht er nicht (substanziiert) einen Bedarf an dauernder persönlicher Überwachung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV geltend. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
4.3. Dass mit dem pflegerischen (Mehr-) Aufwand im Zusammenhang mit der Anwendung von Ölbädern und rückfettenden Salben (zusammen mit dem Mehraufwand für Begleitung zu Arzt- und Therapieterminen) eine ständige und besonders aufwendige Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV gegeben sein soll (vgl. vorangehende E. 2.3.2), wird nicht vorgebracht. Eine solche ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal insbesondere keine schwere resp. komplexe Hautproblematik aktenkundig ist.
Somit zielen die Vorwürfe des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der vermehrten Körperpflege - im Wesentlichen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Abklärungsperson der IV-Stelle (vgl. Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 13. März 2024 und Stellungnahme vom 21. Mai 2024) den pflegerischen Mehrbedarf ungenügend berücksichtigt und die Vorinstanz keine neue Abklärung vor Ort angeordnet habe - ins Leere.
4.4.
4.4.1. Zu diskutieren bleibt demnach eine (leichte) Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV und dabei insbesondere der vermehrte Hilfebedarf in der alltäglichen Lebensverrichtung "Essen".
4.4.2. Laut Rz. 2038 KSH begründet die Notwendigkeit von Diätnahrung (z. B. bei Personen mit Diabetes oder Zöliakie) keine Hilflosigkeit. Indessen liegt gemäss Urteil 8C_912/2008 vom 5. März 2009 E. 9.2 eine relevante Hilfsbedürftigkeit beim Essen vor, wenn eine eigentliche Sondernahrung oder Diät aus medizinischen Gründen notwendig und die versicherte Person zu deren Einhaltung aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist.
Damit steht im Einklang, dass für die vorinstanzliche Verneinung eines Mehrbedarfs des Versicherten an Hilfe bei der Lebensverrichtung "Essen" entscheidend war, dass gleichaltrige (rund dreijährige) Kinder ohne Restriktionen für bestimmte Nahrungsmittel gleichermassen auf Hilfe beim Essen angewiesen seien.
4.4.3. Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Einhaltung einer Diät (resp. die Meidung bestimmter Lebensmittel) bedeute im Vergleich zum Hilfebedarf von gesunden Kindern per se und unabhängig vom Alter stets einen Mehrbedarf an Hilfeleistung. Sondenernährung werde denn auch als Mehraufwand ab dessen Beginn anerkannt.
Inwiefern der (behauptete) Mehraufwand für die Einhaltung einer Diät überhaupt erheblich und mit jenem für Sondenernährung vergleichbar sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Seine Argumentation enthält keinen triftigen Grund für eine Abweichung vom Grundsatz gemäss Rz. 2038 KSH (vgl. die Hinweise in vorangehender E. 2.3.1 in fine) oder für eine Änderung der in vorangehender E. 4.4.2 erwähnten Rechtsprechung (vgl. BGE 149 II 381 E. 7.3.1; 149 II 354 E. 2.3; 149 V 177 E. 4.5). Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich.
4.4.4. Bei diesem Ergebnis erhellt nicht, weshalb der vorinstanzliche Verzicht auf weitere Abklärungen den Untersuchungsgrundsatz resp. den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen soll (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; Urteil 9C_298/2024 vom 14. August 2024 E. 5.2). Die Vorbringen, mit denen die Beweiskraft verschiedener Unterlagen (insbesondere Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 21. Mai 2024 und Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 13. März 2024) in Abrede gestellt wird, zielen nicht auf die entscheidenden Punkte (vgl. vorangehende E. 4.2, 4.3 und 4.4.3); darauf ist nicht weiter einzugehen.
4.4.5. Wie es sich mit dem Hilfebedarf in der alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" verhält, ist letztlich ohnehin nicht entscheidend, weil Folgendes in Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. vorangehende E. 1) zu berücksichtigen ist:
4.4.6. Mit Blick auf einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung kann ein Hilfebedarf für die alltägliche Lebensverrichtung "Verrichten der Notdurft" nur soweit berücksichtigt werden, als er (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung zurückzuführen ist. Das ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut von Art. 9 ATSG (in der deutschen, französischen und italienischen Sprachversion).
Dass der Versicherte bei der Abklärung vor Ort (im Alter von drei Jahren und drei Monaten) am Tag und in der Nacht Windeln trug und diesbezüglich Hilfe benötigte, ist - auch wenn Ziff. 5 Anhang 2 KSH festhält, dass ein Kind ab drei Jahren tagsüber mehrheitlich keine Windeln mehr benötige - nicht ungewöhnlich, geschweige denn per se krankheitswertig (vgl. SVR 2012 KV Nr. 15 S. 57, 9C_567/2011 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Dieser Umstand steht offenkundig in keinem kausalen Zusammenhang zur Dermatitis, zu einer Lebensmittelallergie oder zu einer anderen gesundheitlichen Beeinträchtigung des Versicherten. Demnach hat die Vorinstanz (wie zuvor die IV-Stelle; vgl. Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 13. März 2024) für die entsprechende alltägliche Lebensverrichtung zu Unrecht einen erheblichen (Mehr-) Bedarf an Hilfe bejaht. Damit fällt - selbst wenn ein Hilfebedarf für die Lebensverrichtung "Essen" anerkannt würde - ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung auch unter dem Titel von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV ausser Betracht. Die Beschwerde ist unbegründet.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. August 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann