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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_293/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_293/2025, CH_BGer_002, 9C 293/2025
Entscheidungsdatum
20.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_293/2025

Urteil vom 20. Juni 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Bögli.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

KPT Krankenkasse AG, Wankdorfallee 3, 3014 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Krankenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2025 (KV.2025.00012).

Erwägungen:

A.________ erhob mit Eingabe vom 6. Februar 2025 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die KPT Krankenkasse AG, da diese sich weigere, ihre Kündigung des Versicherungsverhältnisses zu bestätigen. Mit Verfügung vom 31. März 2025 schrieb die Einzelrichterin das Verfahren als gegenstandslos ab, da die KPT Krankenkasse AG die Kündigung im Rahmen des Schriftenwechsels bestätigt habe und dem Antrag der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen worden sei. Der erstmals mit Eingaben vom 24. März 2025 beantragte Schadenersatz sei nicht Gegenstand des Verfahrens. A.________ führt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt "die gesamte Beschwerde noch einmal zu prüfen und alle angesprochenen Punkte zu berücksichtigen". In der auf Hinweis auf die Anforderungen an eine Rechtsschrift eingereichten Beschwerdeergänzung vom 23. Mai 2025 (Poststempel) beantragt sie eine "gerechte Entschädigung seitens KPT und ASSURA für die Folgen ihrer Versäumnisse und Unterlassungen" sowie eine Kündigung der Versicherungsverträge ihrer Familie.

Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid bzw. - wie hier - einen Abschreibungsentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten oder zur Abschreibung des Verfahrens geführt haben (Urteile 2C_204/2023 vom 26. April 2023 E. 2.2; 2C_130/2023 vom 22. März 2023 E. 2.1; 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1).

Die Beschwerdeführerin geht nicht auf die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung ein, wonach Verfahrensgegenstand ausschliesslich die (zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch ausstehende) Kündigungsbestätigung der KPT Krankenkasse AG sei und das Verfahren mit Ausstellung dieser Bestätigung gegenstandslos geworden sei. In ihrer Beschwerdeschrift und der späteren Eingabe spricht sie Punkte an, welche nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren (ungerechtfertigte Beiträge für das Jahr 2025, unprofessionelle Beratung durch den Versicherungsvertreter, Probleme mit der Kundenempfehlungsprämie, Prämienverbilligung, Vertragskündigung des Ehemannes und des Sohnes sowie eine Schadenersatzforderung). Sie zeigt dabei nicht substanziiert auf, dass die gerügten Punkte in Verletzung von Bundesrecht nicht durch das Sozialversicherungsgericht beurteilt wurden. Soweit sie sich in ihren Eingaben auf ihren Ehemann und ihren Sohn sowie eine andere Krankenversicherung (Assura) bezieht, waren diese nicht Partei im vorinstanzlichen Verfahren und damit auch nicht im Verfahren vor Bundesgericht.

Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG wird umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Juni 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Bögli

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