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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_260/2017
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_260/2017, CH_BGer_009, 9C 260/2017
Entscheidungsdatum
12.04.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2}

9C_260/2017

Urteil vom 12. April 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2017.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 5. April 2017 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2017 betreffend Einstellung der Zusatzleistungen,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen Erwägung der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach im Juni 2015 der gewöhnliche Aufenthalt der Versicherten nicht mehr in der Schweiz zu verorten gewesen sei, weil sich der Schwerpunkt all ihrer Beziehungen nach X.________ (im Ausland) verschoben habe (Art. 13 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 ELG; BGE 141 V 530 E. 5.3 S. 535; 119 V 98 E. 6c S. 108, 111 E. 7b S. 117), dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. April 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Attinger

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