Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
9C_244/2024
Urteil vom 25. November 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, Gerichtsschreiberin Jeker.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit)
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2024 (IV.2020.00783).
Sachverhalt:
A.
A., geboren 1965, wurde mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2002 eine halbe Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. November 1999 bis zum 30. November 2001 zugesprochen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Juli 2004 teilweise gut und verpflichtete die IV-Stelle, dem Versicherten auch für die Monate Dezember 2001 bis Februar 2002 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 trat die IV-Stelle nicht auf das erneut gestellte Leistungsbegehren von A. ein und wies die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 17. Januar 2006 ab. Auch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 20. Dezember 2006 ab. Aufgrund der Folgen eines am 16. April 2015 erlittenen Verkehrsunfalls, für welchen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung erbrachte, meldete sich A.________ am 9. April 2018 ein weiteres Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Beizug der Akten der Suva teilte die IV-Stelle A.________ mit, dass gemäss Abklärungen keine Eingliederungsmassnahmen notwendig seien. Anschliessend holte die IV-Stelle Arztberichte des Medizinischen Zentrums B.________ vom 9. Juli 2018 und von Dr. med. C., Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 21. September 2018 ein. Daraufhin liess sie ein polydisziplinäres Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, ausfertigen, wozu der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Stellung nahm. Die IV-Stelle stellte sodann beim ZMB Ergänzungsfragen, welche am 20. Dezember 2019 beantwortet wurden. In der Folge äusserte sich der RAD erneut zum Gutachten und zur Beantwortung der Ergänzungsfragen. Vorbescheidweise kündigte die IV- Stelle die Verneinung des Leistungsanspruches mangels anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades an. Dagegen erhob A. Einwand. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab.
B.
Dagegen legte A.________ Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein. Dieses ordnete am 14. Dezember 2021 ein polydisziplinäres Gutachten an. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zur vorgesehenen Fragestellung Änderungen und Ergänzungen zu beantragen. Daraufhin erstattete die asim Begutachtung, Versicherungsmedizin, Universitätsspital Basel (asim), am 16. Oktober 2023 das polydisziplinäre Gutachten, welches internistische, psychiatrische, orthopädische, neurologische und neuropsychologische Abklärungen umfasst. Das Gericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 8. März 2024 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm sei mit Wirkung ab Oktober 2018 eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter wird die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid an die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle verlangt.
Erwägungen:
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 6. Oktober 2020 mit Blick auf die Neuanmeldung vom 9. April 2018 verfügte Ablehnung des Rentenbegehrens des Beschwerdeführers bestätigte.
2.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19.6.2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1).
2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und die bei der Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle analog anwendbaren Revisionsregeln (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 3 IVV; BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Beurteilung des Beweiswerts ärztlicher Berichte und von Gerichtsgutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.
Hervorzuheben ist betreffend Gerichtsgutachten, dass das Gericht nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von diesen abweicht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/aa).
2.3. Anzufügen bleibt, dass als Rechtsfrage gilt, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob den medizinischen Gutachten und Arztberichten im Lichte der rechtsprechungsgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie bei der konkreten Beweiswürdigung geht es demgegenüber um Sachverhaltsfragen (Urteil 8C_590/2015 vom 24. November 2015 E. 1, nicht publ. in: BGE 141 V 585, aber in: SVR 2016 IV Nr. 33 S. 102). Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; Urteil 7B_209/2022 vom 9. Februar 2024 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 150 IV 65; 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2). Den kantonalen Instanzen steht bei der Beweiswürdigung ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 140 I 201 E. 6.1; 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7).
Die Vorinstanz hat dem von ihr eingeholten Gutachten der asim vom 16. Oktober 2023 uneingeschränkt Beweiskraft zuerkannt. Sie hielt fest, beim Beschwerdeführer liege ein chronisches, degeneratives Zervikal- und Thorako-/Lumbovertebralsyndrom, ein subakromiales Impingement-Syndrom an der rechten Schulter, Kniebeschwerden links, ein Status nach einer Handgelekskontusion linksseitig sowie eine laterale OSG-Distorsion linksseitig und eine beidseitige Metatarsalgie vor. Diese orthopädischen Diagnosen hätten jedoch keine Leistungseinschränkung für die jahrelang ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer eines Gipsereibetriebes zur Folge. Gestützt darauf hat die Vorinstanz erkannt, dass der Beschwerdeführer in dieser angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Sie erwog, das Gutachten entspreche sämtlichen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. Es beruhe auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen und berücksichtige die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann sei es in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet worden. Das Gutachten leuchte in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit würden ausführlich begründet. Somit sei betreffend die Diagnosen sowie die Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten abzustellen
Inwiefern die Vorinstanz bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit offensic htlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder die zu beachtenden Beweiswürdigungsregeln verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich.
4.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Gutachterpersonen der asim hätten in Bezug auf das körperliche Anforderungsprofil seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit als Geschäftsführer im eigenen Gipsereibetrieb keinerlei eigene Abklärungen durchgeführt, insbesondere sei er dazu nicht befragt worden. Sowohl die Gutachterpersonen als auch die Vorinstanz würden sich bei der Definition des körperlichen Anforderungsprofils der Tätigkeit als Geschäftsführer eines Gipsereibetriebes einzig auf den Bericht der Klinik D.________ vom 22. September 2015 stützen. Darin werde die bisherige Tätigkeit lediglich pauschal und oberflächlich umschrieben und es sei keine detaillierte Abklärung zu den einzelnen effektiv auszuführenden Tätigkeiten durchgeführt worden.
Diesbezüglich ist zu erwidern, dass sich der Beschwerdeführer bei der Befragung im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens vom 13. Juni 2023 zu seiner bisherigen Berufstätigkeit geäussert und angegeben hat, während seiner Selbständigkeit nicht mehr als Gipser gearbeitet, sondern seine Arbeitnehmenden eingeteilt, Rapporte geschrieben und mit Bau- und Projektleitern verhandelt zu haben. Die entsprechenden Angaben stimmen mit jenen aus dem Bericht der Klinik D.________ vom 22. September 2015 überein. Dieser stützt sich wiederum auf Auskünfte des Beschwerdeführers, welche anlässlich der unfallversicherungs-technischen Abklärungen in Folge des am 16. April 2015 erlittenen Verkehrsunfalls getätigt worden waren. So gab der Beschwerdeführer im "Erhebungsblatt für die persönliche oder telefonische Abklärung von HWS- und LTHV-Verletzungen" der Suva vom 14. August 2015 unter anderem an, er sei Geschäftsführer einer Firma mit 45-50 Mitarbeitenden und arbeite selbst nicht auf dem Bau. Gemäss den Vorakten sowie der Aussage des Beschwerdeführers während der psychiatrischen Teilbegutachtung konnten die Gutachterpersonen auf eine Bürotätigkeit schliessen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung überwiegend im Sitzen ausgeübt wird und sich somit nicht körperlich belastend auswirkt. Wie die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht bestätigte, bestand kein Anlass, diesbezüglich weitere Abklärungen anzustellen, und die Gutachterpersonen konnten somit im Hinblick auf die orthopädischen Gesundheitseinschränkungen des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise darauf schliessen, dass diese keinen negativen Einfluss auf die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer eines Gipsereibetriebes haben.
4.2. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss Bericht der Klinik D.________ vom 22. September 2015 seien infolge seiner Arbeitsunfähigkeit vermehrt Reklamationen der Kundschaft erfolgt. Das sei ein klares Indiz dafür, dass seine Arbeitsfähigkeit auch in seiner angestammten Tätigkeit eingeschränkt gewesen sei. Ein weiteres Indiz sei ausserdem, dass das Geschäft im Jahr 2018 habe geschlossen werden müssen. Dass die Geschäftsschliessung mit seinem Gesundheitszustand in Zusammenhang stehe, sei nicht auszuschliessen. Gestützt auf die Angaben im Bericht der Klinik D.________ könne deshalb nicht ohne Weiteres angenommen werden, die bisherige Tätigkeit als Geschäftsführer des Gipsereibetriebes sei ihm trotz der gutachterlich festgehaltenen funktionellen Einschränkungen weiterhin zumutbar. Das Abstellen des Gutachtens auf die Angaben im Bericht der Klinik D.________ sei somit willkürlich und die Vorinstanz verletze, indem sie dieses als beweiswertig erachte, ihre Sachverhaltsabklärungspflicht.
Auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers verfängt nicht. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 - also im Jahr des Verkehrsunfalls - und 2016 seinen üblichen Lohn als Geschäftsführer bezog. Am 31. März 2016 unterzeichnete er in der Funktion als Geschäftsführer für seine Arbeitgeberin ausserdem einen Antrag für eine Krankenlohnausfallversicherung. Dabei gab er an, dass sämtliche Mitarbeitende arbeitsfähig seien. Auch an der polizeilichen Einvernahme betreffend Konkursverschleppung einer der Gesellschaften, bei denen er als geschäftsführender Gesellschafter tätig war, gab er an, über monatliche Nettoeinkünfte in der Höhe von Fr. 10'000.- bis Fr. 12'000.- zu verfügen. Daraus lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer trotz geltend gemachter Arbeitsunfähigkeit auch nach dem Verkehrsunfall weiterhin vollumfänglich in seinem angestammten Beruf tätig war. Ausserdem finden sich keine Anhaltspunkte - und solche werden auch nicht substantiiert vorgebracht -, dass die Schliessung des Gipsereibetriebes unmittelbar auf gesundheitliche Gründe seitens des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte aufzuzeigen, die gegen die Zuverlässigkeit des Gerichtsgutachtens sprechen würden und den Entscheid der Vorinstanz, den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig einzuschätzen, als willkürlich erscheinen liessen. Folglich besteht keine gesundheitsbedingte Einkommenseinbusse und der Invaliditätsgrad beläuft sich auf 0 %. Angesichts dessen erübrigen sich auch die vom Beschwerdeführer geforderten erneuten medizinischen Abklärungen durch die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen). Der vorinstanzliche Entscheid hält damit vor Bundesrecht vollumfänglich stand.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. November 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Jeker