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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_194/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_194/2025, CH_BGer_002, 9C 194/2025
Entscheidungsdatum
25.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_194/2025

Urteil vom 25. Juni 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Bundesrichter Stadelmann, Beusch, Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, c/o AXA Leben AG, General-Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, Probst Partner AG, Beschwerdeführerin,

gegen

A., vertreten durch B., Beschwerdegegner,

BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Rechtsdienst, Obstgartenstrasse 21, 8006 Zürich.

Gegenstand Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2025 (BV.2023.00008).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1969 geborene A.________ war vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Juli 2017 bei der Hochschule C.________ tätig und deswegen für die berufliche Vorsorge der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK) angeschlossen. Nach vorübergehender Arbeitslosigkeit war er vom 1. November 2018 bis zum 30. Juni 2022 bei der D.________ AG angestellt und deswegen bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (nachfolgend: Axa) vorsorgeversichert.

A.b. A.________ meldete sich erstmals im Januar 2011 wegen einer Erschöpfungsdepression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich gewährte Eingliederungsmassnahmen. Mit Verfügung vom 11. März 2013 verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass der Versicherte seit dem 1. September 2012 wieder im 100 % Pensum beim "alten" Arbeitgeber arbeite. Nach einer im August 2015 erfolgten Neuanmeldung zufolge "psychischer Erkrankung" gewährte die IV-Stelle erneut Eingliederungsmassnahmen. Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 verneinte sie - mangels eines "invalidisierenden, d.h. versicherten Gesundheitsschadens im Sinne des Gesetzes" - wiederum einen Rentenanspruch. Im Dezember 2020 erfolgte eine weitere Neuanmeldung im Zusammenhang mit psychischen Beeinträchtigungen. Nach Durchführung weiterer Eingliederungsmassnahmen (bis Januar 2022) ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 76 %, weshalb sie A.________ mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2022 zusprach.

A.c. Die BVK und die Axa verneinten ihre jeweilige Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Invalidität des A.________.

B.

Am 2. Februar 2023 liess A.________ Klage gegen die Axa und die BVK führen mit dem Antrag, es sei festzustellen, welche der beiden Beklagten ihm eine Invalidenrente nach BVG (samt Kinderrenten) auszurichten habe, und die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung sei zu verpflichten, diese Rente zu bezahlen.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Klage mit Urteil vom 28. Januar 2025 insoweit gut, als es die Axa verpflichtete, A.________ Invalidenleistungen auszurichten.

C.

Die Axa lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Urteils vom 28. Januar 2025 sei festzustellen, dass sie A.________ keine Invalidenleistungen auszurichten habe. Zudem lässt sie um aufschiebende Wirkung für die Beschwerde ersuchen.

Erwägungen:

1.1. Wie sich aus der Begründung der Beschwerde (vgl. insbesondere nachfolgende E. 4.1) ergibt (vgl. zur Auslegung der Rechtsbegehren im Lichte der Begründung BGE 147 V 369 E. 4.2.1; Urteil 4F_16/2022 vom 25. November 2022 E. 4.2, nicht publ. in BGE 149 III 93), beantragt die Beschwerdeführerin - neben der Aufhebung des angefochtenen Urteils resp. der ihr darin auferlegten Leistungspflicht - sinngemäss die Abweisung der Klage vom 2. Februar 2023, soweit sie davon betroffen ist. Inwiefern darüber hinaus ein eigenständiges, schutzwürdiges Feststellungsinteresse (vgl. dazu BGE 148 I 160 E. 1.6; Urteil 9C_272/2024 vom 20. Januar 2025 E. 2.4) bestehen soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht ansatzweise geltend gemacht. Die Beschwerde ist bezüglich des Feststellungsbegehrens unzulässig.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 IV 73 E. 4.1.2) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.1. Laut Art. 23 lit a BVG haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge.

2.2.

2.2.1. Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist - wie für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG - eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4; SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113, 9C_518/2016 E. 2.1; Urteil 9C_627/2024 vom 19. März 2025 E. 2.2; 9C_2/2022 vom 25. August 2022 E. 3.1).

2.2.2. Der Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während eines Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58; Urteile 9C_2/2022 vom 25. August 2022 E. 3.2; 9C_170/2022 vom 16. August 2022 E. 2.1.2), diese Tätigkeit bezogen auf die angestammte die Erzielung eines den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliessenden Einkommens erlaubt (Urteile 9C_115/2024 vom 23. Juli 2024 E. 2.2.2; 9C_630/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3) und sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil 9C_9/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2.2).

Insbesondere bei Schubkrankheiten ist zu prüfen, ob eine länger als drei Monate dauernde, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung verbunden war. Selbst eine länger dauernde Phase der Erwerbstätigkeit zeigt keine gesundheitliche Erholung mit weitgehender Wiederherstellung des Leistungsvermögens an, wenn jegliche berufliche Belastung nach einer gewissen Zeit regelhaft zu schweren Krankheitssymptomen mit erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Bei Schubkrankheiten ist für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes somit kein allzu strenger Massstab anzulegen (Urteil 9C_333/2018 vom 25. Januar 2019 E. 6.1); zudem kommt den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (Urteile 9C_627/2024 vom 19. März 2025 E. 2.2; 9C_111/2021 vom 11. August 2021 E. 2.3.1; 9C_575/2018 vom 15. April 2019 E. 4.1).

2.2.3. Den soeben (in E. 2.2.1 und 2.2.2) dargelegten Grundsätzen kommt insbesondere die Funktion zu, die Leistungspflicht einer oder mehrerer Vorsorgeeinrichtungen sachgerecht abzugrenzen (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113, 9C_518/2016 E. 3.4; Urteil 9C_348/2023 vom 30. Januar 2024 E. 2.1.3).

2.3. Vorinstanzliche Feststellungen zur Art des Gesundheitsschadens (Befund, Diagnose etc.) und zur Arbeitsfähigkeit, die Ergebnis einer Beweiswürdigung sind, sind für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (E. 1.2). Tatfrage ist auch jene nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. Frei überprüfbare Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung darüber erfolgt und ob diese auf einer genügenden Beweislage beruht (Urteile 9C_92/2023 vom 5. Juli 2023 E. 1.2; 9C_100/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen).

Die Vorinstanz hat insbesondere erwogen, betreffend den Beschwerdegegner seien für die Zeit ab August 2017 (Beendigung einer stationären psychiatrischen Behandlung) bis zum Antritt der (letzten) Arbeitsstelle am 1. November 2018 keine Arztberichte aktenkundig. Die letzte Arbeitgeberin habe folgende Angaben gemacht: Sie habe den Beschwerdegegner aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme zunächst befristet auf ein Jahr mit einem Pensum von 60 % angestellt. Das Arbeitspensum sei ab dem 10. Mai 2019 auf 90 % erhöht und das Arbeitsverhältnis (mit diesem Pensum) ab November 2019 unbefristet fortgesetzt worden. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners habe während den ersten Monaten bei ca. 80 % gelegen; nach der Erhöhung des Pensums auf 90 % habe sie ab dem zweiten Quartal 2020 zunehmend auf 60 bis 70 % abgenommen. Wegen des Rückgangs von Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie der krankheitsbedingten Abwesenheiten des Beschwerdegegners sei das Arbeitsverhältnis mit ihm ab dem 1. Januar 2021 im 60 %-Pensum weitergeführt worden; seither habe dieser doppelt so lang für die ihm übertragenen Aufgaben benötigt. Sodann hat die Vorinstanz ausgeführt, Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe den Betroffenen seit dem 18. Juni 2020 behandelt, eine seit Anfang 2020 nachgelassene Leistung angenommen und erstmals eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 23. Juni 2020 im Umfang von 50 % attestiert. Gestützt auf diese Aktenlage hat das kantonale Gericht festgestellt, die massgebliche Arbeitsunfähigkeit sei Mitte 2020 mit der Krankheitsmeldung bei der Krankentaggeldversicherung am 19. Mai 2020 eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt (resp. ab dem 23. Juni 2020) habe die Arbeitgeberin längere Absenzen ausgewiesen, während sie vorher (meist) nur einzelne Krankheitstage verzeichnet habe. Zwar sei der Beschwerdegegner bei Antritt der neuen Stelle am 1. November 2018 gesundheitlich angeschlagen und nicht vollzeitlich arbeitsfähig gewesen; das bleibe aber angesichts der fehlenden sozialversicherungsrechtlichen Relevanz bedeutungslos. Relevant sei die sozialversicherungsrechtlich massgebende Arbeitsunfähigkeit, und diese Relevanz sei offenkundig während der Versichertenzeit bei der Axa eingetreten. Die Vorinstanz hat folglich die Frage nach dem Unterbruch des zeitlichen Konnexes für bedeutungslos gehalten. Indessen hat sie - im Sinne einer Eventualbegründung - gleichwohl konstatiert, angesichts des ab Mai 2019 während rund eines Jahres ausgeübten Arbeitspensums von 90 % wäre von der Unterbrechung einer allfälligen vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Das längerfristige Einhalten dieses Pensums sei nicht von Anfang an unwahrscheinlich gewesen, und es habe sich nicht um einen blossen Arbeitsversuch gehandelt. Folglich hat die Vorinstanz die Axa als für die Ausrichtung von Invalidenleistungen zuständig erachtet.

4.1. Die Beschwerdeführerin stellt den Rentenanspruch des Beschwerdegegners nicht grundsätzlich in Abrede. Sie bestreitet ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, die Invalidität beruhe auf einer (psychisch begründeten) Arbeitsunfähigkeit, die im Umfang von mindestens 20 % bereits vor Beginn des Versicherungsverhältnisses mit ihr (mithin vor dem 1. November 2018) eingetreten sei und seither ununterbrochen angehalten habe. Soweit der Beschwerdegegner ein Arbeitspensum von 90 % ausgeübt habe, sei keine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit objektiv wahrscheinlich gewesen; vielmehr sei diese Phase als Eingliederungsversuch zu werten, wodurch der zeitliche Zusammenhang mit der vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht unterbrochen worden sei.

4.2. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt zuhanden der IV-Stelle des Kantons Zürich fest, dass Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Gutachten vom 27. Januar 2017 betreffend den Beschwerdegegner eine positive Prognose abgegeben und die Therapierbarkeit des Leidens bestätigt habe. In der Folge verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Juli 2017 - mithin noch vor Erlass der Leiturteile BGE 143 V 409 und 143 V 418 betreffend psychische Erkrankungen - den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Ob danach beim Beschwerdegegner eine Arbeitsunfähigkeit vorlag, die trotz zuvor (hinsichtlich des Rentenanspruchs) verneinter invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz für die Beurteilung der Leistungszuständigkeit nach Art. 23 BVG hätte berücksichtigt werden müssen, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, braucht hier nicht beantwortet zu werden. Das kantonale Gericht hat - im Rahmen der Eventualbegründung - die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin auch bei Beachtung einer vorbestehenden (erheblichen) Arbeitsunfähigkeit bejaht.

4.3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner ab dem 10. Mai 2019 in einem Pensum von 90 % angestellt war und mit der entsprechenden Tätigkeit ein Einkommen erzielte, das den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschloss. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach der Betroffene das Arbeitspensum von 90 % mit einer Leistungsfähigkeit von 80 %, mithin im Umfang von lediglich 72 % ausgeübt habe, findet in den Akten keine Grundlage. Vielmehr führte die Arbeitgeberin aus, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners während den ersten Monaten der Anstellung eingeschränkt gewesen sei. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die im Mai 2019 - nach mehr als sechs Monaten der Zusammenarbeit - erfolgte Pensenerhöhung und die Beibehaltung des Pensums bei der unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab November 2019 (zunächst) nicht kongruent zur Leistung des Beschwerdegegners gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich; so entsprach denn auch die spätere Pensenreduktion (ab Januar 2021) ungefähr der zuvor durch die Arbeitgeberin festgestellten Leistungsfähigkeit. Weiter steht fest, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners im Verlauf des Jahres 2020 erheblich verschlechterten. Weshalb sich dieser Umstand bereits ab "Anfang" 2020 manifestiert haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Ob sich die Verschlechterung ab dem zweiten Quartal (mithin ab April), oder - wie die Vorinstanz festgestellt hat - erst ab dem 19. Mai, ab dem 23. Juni resp. ab "Mitte" des Jahres 2020 verwirklicht hatte, ist nicht von entscheidender Bedeutung.

Die (implizite) vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschwerdegegner vom 10. Mai 2019 bis mindestens Ende März 2020 zu über 80 % arbeitsfähig gewesen sei, ist nach dem Gesagten nicht offensichtlich unrichtig. Sie beruht auch nicht auf einer Rechtsverletzung, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleibt (vgl. vorangehende E. 1.2). Angesichts der Dauer dieser annähernd vollständigen Arbeitsfähigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der zeitliche Zusammenhang zur früheren (bereits bei Beginn des Versicherungsverhältnisses mit der Axa vorhandenen) Arbeitsunfähigkeit unterbrochen wurde. Fraglich ist, ob die konkreten Gegebenheiten dieser Annahme entgegenstehen, weil sie eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv unwahrscheinlich erscheinen liessen.

4.4. Anders als die Beschwerdeführerin glauben machen will, lässt sich den (schriftlichen und telefonischen) Angaben der Arbeitgeberin nicht entnehmen, dass diese bei der Pensenerhöhung eine Überforderung des Beschwerdegegners befürchtet oder gar als wahrscheinlich erachtet haben soll. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner die Pensenerhöhung wünschte, um insbesondere den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern nachkommen zu können, lässt per se ebenfalls nicht auf einen Arbeitsversuch oder auf ein besonderes soziales Engagement der Arbeitgeberin schliessen. Während für die Zeit vom 1. November 2018 bis Ende April 2019 angesichts der unmissverständlichen und nachvollziehbaren Angaben der Arbeitgeberin von einem Arbeitsversuch auszugehen ist, fehlt für die Zeit ab der Pensenerhöhung ein entsprechender Anhaltspunkt.

Sodann beruft sich die Beschwerdeführerin auf Urteile des Bundesgerichts, in denen trotz längerer Arbeitsfähigkeit ein ununterbrochener zeitlicher Zusammenhang zu einer früher eingetretenen Arbeitsunfähigkeit angenommen wurde (z.B. Urteile 9C_599/2013 vom 24. Februar 2014 E. 4.2.3; 9C_569/2014 E. 1.1.3 [recte wohl: 9C_569/2013 vom 18. Februar 2014 E. 1.2.2]; 9C_142/2016 vom 9. November 2016 E. 7.1; 9C_73/2009 vom 4. Februar 2010; 9C_333/2020 vom 23. Februar 2021). Inwiefern der hier zu beurteilende Sachverhalt mit einer der den genannten Urteilen zugrunde liegenden Gegebenheiten vergleichbar sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich: In concreto wurde weder eine schizoaffektive oder bipolare affektive Störung noch eine andere typischerweise eine gewisse Ähnlichkeit mit Schubkrankheit aufweisende Krankheit (vgl. vorangehende E. 2.2.2) diagnostiziert; zudem kann auch bei einer Schubkrankheit wie Schizophrenie eine über acht Monate ausgeübte Vollzeitbeschäftigung genügen, um den zeitlichen Zusammenhang zu unterbrechen (vgl. Urteil 9C_575/2018 vom 15. April 2019 E. 4). Die berufliche Entwicklung des Betroffenen scheint unauffällig verlaufen zu sein, bis erstmals ab Juni 2010 eine längere Zeit anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dokumentiert wurde; in der Folge konnte der Betroffene die Arbeit wieder zu 100 % ausüben. Im Rahmen einer "zweiten Krise" (Neuanmeldung im August 2015) stellte Dr. med. F.________ in seinem Gutachten vom 27. Januar 2017 eine positive Prognose. Später gewonnene Erkenntnisse sind zwar in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen; indessen schliesst eine spätere Invalidität die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs nicht zwingend aus. Auch unter Berücksichtigung der im Verlauf des Jahres 2020 eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung, die schliesslich zur Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung geführt hatte, durfte die Vorinstanz angesichts der konkreten Umstände eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich betrachten.

4.5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, indem sie im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit des Betroffenen vom 10. Mai 2019 bis (mindestens) Ende März 2020 auf eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der zur Invalidität führenden und der beim Stellenantritt vorhanden gewesenen Arbeitsunfähigkeit geschlossen hat. Folglich bleibt es bei der Leistungspflicht der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde ist unbegründet.

Mit diesem Urteil wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Juni 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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