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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_191/2007
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_191/2007, CH_BGer_009, 9C 191/2007
Entscheidungsdatum
08.05.2007
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 9C_191/2007

Urteil vom 8. Mai 2007 II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Seiler, Instruktionsrichter, Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,

gegen

T.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen.

Gegenstand Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. April 2007.

In Erwägung, dass der Präsident des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen am 2. April 2007 die aufschiebende Wirkung der von T.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 9. November 2006 erhobenen Beschwerde wieder herstellte, dass die IV-Stelle dagegen Beschwerde erhebt, dass Verfügungen über die aufschiebende Wirkung Zwischenverfügungen sind, gegen welche die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig sind, dass aus den folgenden Gründen offen bleiben kann, ob ein nicht wieder gut zu machender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) vorliegt, dass Verfügungen über die aufschiebende Wirkung Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG darstellen (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 7 zu Art. 98), so dass mit der dagegen erhobenen Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, dass das Bundesgericht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 8 zu Art. 106), dass in der Beschwerde nicht dargelegt wird, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt, dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), wozu der vom Abteilungspräsidenten betraute Richter als Einzelrichter zuständig ist (Art. 108 Abs. 2 BGG), dass die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG), dass der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteikosten zu ersetzen sind, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren keine solchen entstanden sind (Art. 68 Abs. 2 BGG),

erkennt der Instruktionsrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. Luzern, 8. Mai 2007 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:

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