Zu Zitate und zu Zitiert in
Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_138/2023
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_138/2023, CH_BGer_002, 9C 138/2023
Entscheidungsdatum
27.02.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_138/2023

Urteil vom 27. Februar 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Gerichtsschreiberin Rupf.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Unternehmensabgabe gemäss Art. 70 ff. RTVG, Steuerperiode 2022,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2022 (A-3116/2022).

Nach Einsicht

in die Eingabe vom 11. Februar 2023 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2022,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2022 der ESTV zur Entrichtung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen in Höhe von Fr. 325.- für das Jahr 2022 bestätigte (vgl. angefochtenes Urteil insb. E. 3), dass der Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Sichtweise Bundesrecht verletzen sollte, dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Februar 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Rupf

Zitate

Gesetze

4

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 108 BGG

RTVG

  • Art. 70 RTVG

Gerichtsentscheide

2

Zitiert in

Gerichtsentscheide

5