Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
9C_117/2024
Urteil vom 4. Dezember 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Scherrer Reber, Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 22. Januar 2024 (S 2022 31 [S 2019 150]).
Sachverhalt:
A.
A.a. Dem 1962 geborenen A.________ wurde ab dem 1. Januar 2002 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Invaliditätsgrad: 79 %; Verfügung vom 6. Januar 2005).
A.b. Im Rahmen einer im Dezember 2012 eingeleiteten Rentenrevision setzte die IV-Stelle des Kantons Zug die Invalidenrente nach polydisziplinärer Begutachtung durch das ABI, Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, mit Verfügung vom 21. Januar 2015 per 1. März 2015 auf eine Viertelsrente herab. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 12. November 2015 (S 2015 24) in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Neuentscheid an die IV-Stelle zurückwies. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten mit Urteil vom 1. Februar 2016 (9C_950/2015) nicht ein.
A.c. Die IV-Stelle liess den Versicherten daraufhin durch das Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG, Schwyz (ZIMB), polydisziplinär untersuchen. Mit Verfügung vom 10. März 2017 hob sie seine Invalidenrente wiedererwägungsweise ab 1. März 2015 auf. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. April 2018 (S 2017 38) wiederum in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessendem Neuentscheid an die IV-Stelle zurückwies.
Am 6. März 2019 erstattete das BEGAZ, Begutachtungszentrum BL, Binningen, im Auftrag der IV-Stelle ein Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Januar 2018 eine ganze Invalidenrente zu und verneinte für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 31. Dezember 2017 einen Rentenanspruch. Die hiergegen seitens des Versicherten erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. September 2021 (S 2019 150) insofern gut, als es dem Versicherten in Abänderung der Verfügung vom 17. Oktober 2019 auch für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 31. Dezember 2017 eine ganze Invalidenrente zusprach. Das Bundesgericht hiess die hiergegen seitens der IV-Stelle erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 3. März 2022 (9C_602/2021) teilweise gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. September 2021 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
B.
Nach weiteren medizinischen Abklärungen sprach das Verwaltungsgericht A.________ mit Urteil vom 22. Januar 2024 (S 2022 31 [S 2019 150]) in Abänderung der Verfügung vom 17. Oktober 2019 für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis 31. Januar 2017 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ folgende Anträge stellen:
"1. Es sei in Abänderung von Ziff. 1 der Urteilsdispositive (vom 12. November 2015 sowie 22. Januar 2024 festzustellen, dass der Beschwerdeführer unverändert Anspruch auf die ihm mit Verfügung vom 6. Januar 2005 zugesprochene ganze Invalidenrente hat. 2. Eventualiter sei in Abänderung des Urteilsdispositives vom 22. Januar 2024 dem Beschwerdeführer bis und mit November 2015 Anspruch auf eine ganze und ab 1. Dezember 2015 eine Viertelsrente zuzusprechen."
Erwägungen:
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet zwar das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (BGE 145 V 57 E. 4.2). Zudem legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, welchen die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine auf den Zeitraum vom 1. März 2015 bis 31. Januar 2017 befristete Viertelsrente zugesprochen hat. Unstrittig ist der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2018.
2.2. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).
Die gesetzliche Regelung betreffend Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen oder Einspracheentscheide (Art. 53 Abs. 2 ATSG; hierzu vgl. E. 4.1 hiernach) ist im Rahmen der besagten Weiterentwicklung der IV nicht geändert worden, weshalb sich diesbezüglich keine intertemporalrechtlichen Fragen stellen.
3.1. Die formelle Rechtskraft einer Verfügung über Dauerrechtsverhältnisse gilt nicht voraussetzungslos. Diese beschränkt sich vielmehr auf den Sachverhalt und die Rechtslage zur Zeit des Verfügungserlasses. Der Sachverhalt kann aber schon zur Zeit des Erlasses der Verfügung unrichtig festgestellt worden sein oder er kann sich nachträglich ändern. Ebenso kann die Verfügung auf einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung beruhen oder die objektive Rechtslage kann sich nach Verfügungserlass ändern. Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit) lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen durch eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) korrigieren. Tritt nach dem Erlass einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung eine anspruchsrelevante Änderung des Sachverhalts ein (nachträgliche tatsächliche Unrichtigkeit), hat gegebenenfalls eine Anpassung im Rahmen einer Revision nach Art. 17 ATSG stattzufinden. Falls die Verfügung auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht (anfängliche rechtliche Unrichtigkeit), ist ein Rückkommen unter dem Titel der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zu prüfen. Nicht gesetzlich geregelt ist der Tatbestand der nachträglichen rechtlichen Unrichtigkeit infolge einer nach dem Verfügungserlass eintretenden Änderung der massgebenden Rechtsgrundlagen (BGE 146 V 364 E. 4.2 mit Hinweisen). Schliesslich wurde im Rahmen der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; nachfolgend: Schlussbestimmungen) eine Überprüfung von gestützt auf pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochenen Renten ermöglicht.
Ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenverfügung fällt alternativ unter den genannten Rückkommenstiteln in Betracht. Eine substituierte Begründung (oder Motivsubstitution), wie sie das Gericht gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen in seinem Urteil vornehmen kann, ist dabei in jedem möglichen Verhältnis unter all diesen in Frage kommenden Rückkommenstiteln zulässig (Urteil 9C_73/2023 vom 21. November 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich ist schliesslich zwar nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides anfechtbar. Verweist das Dispositiv eines gerichtlichen Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil (Urteil 9C_542/2022 vom 15. November 2023 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.2. Die Beschwerdegegnerin hob die Verfügung vom 6. Januar 2005 mit Verfügung vom 21. Januar 2015 gestützt auf den Rückkommenstitel der Revision nach Art. 17 ATSG, eventualiter der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG, auf. Zwar wurde die Revisionsverfügung mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2015 aufgehoben. Im Urteil wurde die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung vom 6. Januar 2005 jedoch gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) geschützt (Erwägung 6.3 S. 24 ff. des Urteils). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war das kantonale Gericht nicht gehalten, gestützt auf die Schlussbestimmungen auf die mit Verfügung vom 6. Januar 2005 zugesprochene ganze Invalidenrente zurückzukommen. Vielmehr war es frei in der Wahl des Rückkommenstitels. Der Rückkommenstitel der Wiedererwägung wurde im nachfolgenden Verfahren mit Verfügung vom 10. März 2017 und (entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers) Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2018 bestätigt (Erwägung 7.1 S. 29 f. des Urteils).
In den Dispositiv-Ziffern 1. beider kantonaler Rückweisungsurteile vom 15. November 2015 und 26. April 2018 wurde auf die Erwägungen verwiesen. Sollte die Aufhebung der Verfügung vom 6. Januar 2005 mittels Wiedererwägung daher bestätigt werden (dazu E. 4 hiernach), geht der Beschwerdeführer in seiner Annahme fehl, dass die ursprüngliche Verfügung bis zum Erlass der Verfügung vom 17. Oktober 2019 formell rechtskräftig gewesen sei. Der Sachverhalt wäre vielmehr zu Recht auf den Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente neu abgeklärt worden (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 IVV; vgl. statt vieler: Urteil 8C_552/2022 vom 9. Mai 2023 E. 4.1 mit Hinweisen), mithin nicht erst per 1. Dezember 2015.
Nachdem das Bundesgericht bisher die Frage der Wiedererwägung der Verfügung vom 6. Januar 2005 noch nicht materiell beurteilt hat (vgl. Urteile 9C_950/2015 vom 1. Februar 2016, 9C_602/2021 vom 3. März 2022), ist darauf nachfolgend einzugehen. Hierzu wird die Begründung im Urteil der Vorinstanz vom 12. November 2015 (S 2015 24) heranzuziehen sein.
4.1.
4.1.1. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sind praxisgemäss nach der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der in Wiedererwägung zu ziehenden Verfügung dargeboten hat (vgl. BGE 125 V 383 E. 3; Urteil 8C_563/2023 vom 7. März 2024 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (in BGE 147 V 55 nicht, aber in SVR 2021 UV Nr. 1 S. 1 veröffentlichte E. 6. 1 des Urteils 8C_72/2020 vom 26. August 2022; SVR 2019 UV Nr. 11 S. 41, 8C_525/2017 E. 7.1). Eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Urteil 8C_426/2023 vom 16. April 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324 E. 3.3; Urteil 8C_563/2023 vom 7. März 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit indes aus (BGE 141 V 405 E. 5.2; SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137, 9C_121/2014 E. 3.2.1).
Liegt eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) vor, erübrigt sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären. Vielmehr ist der rechtskonforme Zustand für die Zukunft (ex nunc et pro futuro) auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente herzustellen (Urteil 8C_426/2023 vom 16. April 2024 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.1.2. Die Feststellungen, die der Beurteilung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zweifellosen Unrichtigkeit zugrunde liegen, sind tatsächlicher Natur und folglich nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit hin überprüfbar (E. 1 hiervor). Dagegen ist die Auslegung (Konkretisierung) des Begriffs der zweifellosen Unrichtigkeit nach Art. 53 Abs. 2 ATSG eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei beurteilt. Ob die Verwaltung im Rahmen der ursprünglichen Verfügung den Untersuchungsgrundsatz und andere bundesrechtliche Vorschriften beachtet hat, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteile 8C_426/2023 vom 16. April 2024 E. 3.4; 8C_597/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 3.2).
4.2. Die Vorinstanz hatte in ihrem Urteil vom 12. November 2015 (S 2015 24) hinsichtlich des Rückkommenstitels der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erwogen, in der Verfügung vom 6. Januar 2005 werde nicht explizit erwähnt, gestützt auf welche medizinischen Unterlagen man damals zum Invaliditätsgrad von 79 % gekommen sei. Bei den Akten lägen jedoch ein Bericht der Berufsberaterin vom 4. Dezember 2002 sowie ein gleichentags erstellter Einkommensvergleich, mittels welchem ein Invaliditätsgrad von 79 % errechnet worden sei. Diese Berechnung stütze sich eindeutig auf den Abschlussbericht des Zentrums C., in welchem der Schluss gezogen worden sei, dass die Leistung des Beschwerdeführers während eines vollen Arbeitstages schätzungsweise nicht mehr als 20 % betrage. Vor diesem Hintergrund, so das Gericht weiter, sei davon auszugehen, dass nicht das Gutachten der Klinik B., sondern der Bericht des Zentrums C.________ Grundlage für die Rentenzusprache im Januar 2005 gebildet habe. Die Gutachter hätten nämlich ausgeführt, der Beschwerdeführer sei auch für leichte Arbeiten voll arbeitsunfähig, was konsequenterweise dann zu einem Invaliditätsgrad von 100 % hätte führen müssen. So oder anders hätten die genannten Grundlagen jedenfalls gravierende Mängel aufgewiesen. Die Einschätzung des Zentrums C.________ vom 6. November 2002 hätte im Wesentlichen auf einer gewissermassen empirischen Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers basiert. Weil dieser im Abklärungszeitraum vom 19. August 2002 bis zum 15. November 2002 bzw. bis zum Abbruch der Abklärung am 25. Oktober 2002 oft gefehlt und enorme gesundheitliche Probleme gehabt habe, hätten die Abklärungspersonen eine Leistungsfähigkeit von 20 % festgehalten. Zwar stütze sich das Zentrum C.________ auch auf eine Beurteilung der Oberärztin der Abteilung für Rehabilitation, doch hätte sich diese in ihrem Bericht mit keinem Wort zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geäussert. Vielmehr hätte sie lediglich diverse Diagnosen gestellt, ohne eine Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit abzugeben. Damit erweise sich der Bericht des Zentrums C.________ mangels Nachvollziehbarkeit klar als untaugliche Grundlage für die Invaliditätsbemessung. Hinzu komme, dass selbst wenn das Gutachten der Klinik B.________ vom 17. Mai 2004 Grundlage für die damalige Rentenverfügung gewesen wäre, auch dieses beanstandet werden müsste. Zunächst sei dazu festzuhalten, dass dieses Gutachten damals im Auftrag der Unfallversicherung erstellt worden sei und es sich daher naturgemäss mehr mit der Unfallkausalität als mit dem finalen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Weiter habe das Gutachten lediglich die Disziplinen Neurologie und Neuropsychiatrie enthalten, obwohl angesichts der vielfältigen gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers eine umfassende Abklärung angezeigt gewesen wäre. Insbesondere hätte es zusätzlich einer orthopädischen sowie einer rein psychiatrischen Begutachtung bedurft. Zu bemängeln sei sodann, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten, obwohl sie erhebliche Diskrepanzen zwischen dem Verhalten und dem klinischen Befund festgestellt hätten und eine neurologische Diagnose gerade nicht hätte gestellt werden können. Bei dieser Sachlage könne festgehalten werden, dass auch die ärztliche Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit im Gutachten der Klinik B.________ vom 17. Mai 2004 nicht nachvollziehbar sei, weswegen auch dieses Gutachten keine geeignete medizinische Grundlage für die Verfügung vom 6. Januar 2005 habe sein können. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung sei nicht rechtskonform und die gestützt darauf erlassene Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne. Damit stehe fest, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG zu Recht auf die Verfügung vom 6. Januar 2005 habe zurückkommen bzw. diese habe aufheben dürfen.
4.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, hält nicht stand:
4.3.1. Vorab ist nicht ersichtlich, was der Hinweis der Vorinstanz auf den möglichen Rentenanspruch ab 2015 mit der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung vom 6. Januar 2005 zu tun haben soll.
4.3.2. Sodann wird weder dargetan noch ist ersichtlich, inwiefern die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Bericht des Zentrums C.________ vom 6. November 2002 die Grundlage für die Rentenzusprache gebildet habe, willkürlich sein soll. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann allein aus dem Umstand, dass im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 6. Januar 2005 sowohl dieser Bericht als auch das Gutachten der Klinik B.________ vom 17. Mai 2004 vorgelegen haben, nicht abgeleitet werden, diese hätten "zusammen" die Grundlage für die Rentenzusprache gebildet.
Von einer zweifellos unrichtigen Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 6. Januar 2005 kann jedoch erst ausgegangen werden, wenn sie auch in keiner anderen, rechtsgenüglichen Grundlage begründet gewesen wäre. Diesbezüglich ist nachfolgend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Gutachten der Klinik B.________ vom 17. Mai 2004 einzugehen.
4.3.3. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er gemäss vorinstanzlicher Feststellung an vielfältigen gesundheitlichen Beschwerden gelitten hatte, welche insbesondere auch eine orthopädische Begutachtung erfordert hätten. Soweit er diesbezüglich sinngemäss darauf hinweist, dass ohnehin bereits aus neurologischer und neuropsychiatrischer Sicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen gewesen sei, weshalb auf eine Begutachtung in weiteren Disziplinen hätte verzichtet werden können, ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachten der Klinik B.________ hinsichtlich der vollständigen Arbeitsunfähigkeit schlüssig sein müsste (dazu BGE 125 V 351 E. 3a), damit sich eine Abklärung in weiteren Disziplinen erübrigte.
Diesbezüglich hat die Vorinstanz insbesondere festgestellt, dass seitens der Gutachter eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, obwohl erhebliche Diskrepanzen zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem klinischen Befund hätten festgestellt werden können. Willkür wird bezüglich dieser Feststellung nicht dargetan. Damit ist sie für das Bundesgericht verbindlich (E. 1 hiervor). Mit Blick darauf ist die seitens der Gutachter attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nicht nachvollziehbar. Umso mehr wäre daher eine Beurteilung der angepassten Tätigkeit insbesondere aus orthopädischer Sicht notwendig gewesen. Das kantonale Gericht hat das Gutachten der Klinik B.________ damit zu Recht als nicht umfassend (respektive allseitig) qualifiziert (BGE 125 V 351 E. 3a). Seitens der Beschwerdegegnerin liegt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Dass die Vorinstanz mit Blick auf das Gesagte eine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 6. Januar 2005 bejaht hat, verletzt daher kein Recht. So begründet die falsche Rechtsanwendung ebenso wie die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes einen Wiedererwägungsgrund. Weiterungen erübrigen sich, nachdem rückwirkende Beurteilungen im Zusammenhang mit der Frage nach einem Wiedererwägungsgrund nicht massgebend sein können (E. 4.1.1 hiervor).
5.1. Eine verbesserte oder neu festgestellte Arbeitsfähigkeit ist grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten (Urteil 8C_84/2019 vom 29. August 2019 E. 7.2.1). Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen). Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung dieser Kriterien ist der Erlass der rentenaufhebenden Verfügung (BGE 141 V 5 E. 4.2.1). Für die Bezugsdauer ist an den Beginn der Rentenberechtigung anzuknüpfen (vgl. BGE 140 V 15 E. 5.2).
5.2. Vorab ist festzuhalten, dass so lange hinsichtlich des Rentenanspruchs ab 1. März 2015 weiterer medizinischer Abklärungsbedarf bestand, mithin bis zur Klärung der medizinischen Sachlage im Rahmen der Rückweisung mit Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2022 (9C_602/2021), weder eine Rentenaufhebung noch eine Herabsetzung der Invalidenrente feststand und sich somit auch eine Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der Frage allfälliger vorgängiger Eingliederungsmassnahmen erübrigte. In Erwägung 3. des angefochtenen Urteils vom 22. Januar 2024 hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Wiedereingliederungsmassnahmen sodann verneint. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor.
Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen zur Ermittlung der Eckwerte des 55. Altersjahres sowie des 15-jährigen Rentenbezugs auf die medizinische Zumutbarkeit respektive die danach verfügte Herabsetzung beziehungsweise die Aufhebung der Rente abstellen will, ist darauf hinzuweisen, dass die medizinische Zumutbarkeit erst im Nachgang an die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2022 (9C_602/2021) feststand. Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente spätestens ab 1. Januar 2018 unbestritten (vgl. Verfügung vom 17. Oktober 2019, Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. September 2021 Urteil 9C_602/2021 vom 22. März 2022). Die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen erübrigte sich damit. Die Vorinstanz hat im Ergebnis somit kein Recht verletzt, indem sie einen diesbezüglichen Anspruch verneint hat. Die Beschwerde ist unbegründet.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Dezember 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist