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Örtliche Zuständigkeit der KESB zur Anordnung von Erwachsenenschutz- massnahmen für einen Heimbewohner; massgeblicher Wohnsitz – Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, Art. 442 Abs. 1 und Art. 444 ZGB; Art. 5 ZUG; Art. 85 Abs. 2 IPRG; Art. 5 Abs. 1 HEsÜ. Für Erwachsenenschutzmassnahmen ist grundsätzlich die Erwachsenenschutz- behörde am zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen Person zuständig, d.h. am Ort, wo sich diese mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (E. 2.1). Das kann auch der Ort des Heims sein, in welches die Person freiwillig eingetreten ist (E. 2.2 und 2.4). Der Unterstützungswohnsitz ist nicht zwingend identisch mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz. Insbesondere begründet der Aufenthalt in einem Heim von Gesetzes wegen generell keinen Unterstützungswohnsitz (E. 2.3). Im internationalen Verhältnis sind, auch wenn in der Schweiz kein Wohnsitz be- gründet worden ist, für Erwachsenenschutzmassnahmen die schweizerischen Be- hörden am Ort zuständig, wo die schutzbedürftige Person ihren gewöhnlichen Auf- enthalt hat (E. 2.5). OGE 96/2015/1 vom 13. Oktober 2015 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Der deutsche Staatsangehörige A. zog per 1. Januar 2010 von Deutschland zu seiner unter Beistandschaft stehenden Schwester B. nach X. (Kanton Waadt). Er war dort jedoch nicht formell gemeldet. Am 29. November 2010 reisten A. und B. – unter Mitwirkung und in Kenntnis der Beiständin von B. – für einen Ferien- aufenthalt nach Frankreich. Die Ferieneinrichtung wurde kurz darauf von den fran- zösischen Behörden geschlossen; die betreuten Personen wurden in Spitalpflege übergeben. Am 14. Dezember 2010 teilte die zuständige französische Gesund- heitsbehörde dem Schweizerischen Generalkonsulat mit, dass mehrere in Frank- reich befindliche behinderte Personen in ihre Heimatländer repatriiert werden müssten; A. sollte trotz seiner deutschen Staatsangehörigkeit zusammen mit seiner Schwester in der Schweiz aufgenommen werden. Am 21. Dezember 2010 ersuchte das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten den Juge de Paix in X. um Rückführung und Organisation einer Betreuung für A. und B. in der Schweiz. Die Beiständin von B. kontaktierte hierauf den Leiter des Alters- und Pflegeheims Y. (Kanton Schaffhausen) und vereinbarte mit ihm, dass A. und B. dort aufgenommen würden. Am 18. Juni 2011 wurden die beiden von der Bei- ständin von B. und einer Assistentin des Juge de Paix von X. in Frankreich abgeholt
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und in Z. (Kanton Freiburg) dem Heimleiter übergeben. Sie waren seither behinder- tengerecht im Alters- und Pflegeheim Y. untergebracht. Die waadtländischen Behörden erachteten sich in der Folge weder zuständig für die Errichtung einer Beistandschaft für A. noch für dessen Unterstützung. Mit Ver- fügung vom 4. April 2014 stellte das Sozialamt des Kantons Schaffhausen fest, dass der Kanton Waadt als Wohnsitz- und Aufenthaltskanton ab 1. Januar 2010 für A. unterstützungspflichtig sei. Am 8. Juni 2015, nachdem B. gestorben war, ersuchte die Gemeinde Y. die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Schaffhausen als Be- hörde am Heimaufenthaltsort von A., die Bestellung eines Beistands durch die zu- ständige KESB in die Wege zu leiten. Die KESB des Kantons Schaffhausen wandte sich an die Justice de Paix in X. als nach ihrer Auffassung zuständige KESB; sie erklärte, nachdem bereits aufwendige Abklärungen zum Unterstützungswohnsitz getroffen worden seien, sei sie zum Schluss gelangt, dass sich auch der zivilrecht- liche Wohnsitz von A. in X. befinde. Die Justice de Paix X. erklärte jedoch, sie erachte sich nicht als zuständig zur Errichtung einer Beistandschaft für A. Die KESB des Kantons Schaffhausen unterbreitete hierauf die Frage der Zuständigkeit dem Obergericht zur Beurteilung. Aus den Erwägungen
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Bei der Festlegung der örtlichen Zuständigkeit für Erwachsenenschutzmassnah- men ist insbesondere auch das Interesse der betroffenen Person massgebend. Zweck der Wohnsitzanknüpfung ist, die Zuständigkeit der KESB möglichst am Le- bensmittelpunkt der betroffenen Person zu begründen. Daher ist der Wohnsitz- begriff in diesem Zusammenhang funktionalisiert, zweckbezogen auszulegen. Vor allem an die Wohnsitzbegründung von Personen in Einrichtungen sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Begründung des Wohnsitzes am Ort einer Ein- richtung ist grosszügig anzunehmen, insbesondere wenn eine urteilsfähige voll- jährige Person selbstbestimmt in eine Einrichtung eintritt, um dort ihren Lebens- abend zu verbringen, selbst wenn der Eintritt vom Zwang der Umstände – etwa Angewiesensein auf Betreuung – diktiert wird (BGE 137 III 593 E. 4.1 S. 600 mit Hinweisen). Auch an die Urteilsfähigkeit sind im Übrigen keine hohen Anforderun- gen zu stellen; diese ist aufgrund der funktionalen Wohnsitzanknüpfung unter Um- ständen sogar unbeachtlich (Diana Wider in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Er- wachsenenschutzrecht, 2. A., Basel 2015, Art. 442 N. 6, S. 437, mit Hinweisen). 2.3. Die KESB des Kantons Schaffhausen hat im Übernahmeantrag an die Jus- tice de Paix X. im Wesentlichen auf die Abklärungen zum Unterstützungswohnsitz verwiesen. Der Unterstützungswohnsitz nach dem Zuständigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 [Zuständig- keitsgesetz, ZUG, SR 851.1]) ist nicht zwingend identisch mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz (BGE 139 V 433 E. 3.2.1 S. 435, 138 V 23 E. 3.1.3 S. 25 f. mit Hinweisen). Insbesondere begründet der Aufenthalt in einem Heim generell keinen Unter- stützungswohnsitz (Art. 5 ZUG). Das gilt grundsätzlich auch beim freiwilligen Ein- tritt in ein Heim mit dem Zweck, dort auf unbestimmte Zeit zu wohnen. Damit wird in Kauf genommen, dass jemand freiwillig in ein Heim eintritt und dort zivilrecht- lichen Wohnsitz begründet, seinen Unterstützungswohnsitz bei Bedürftigkeit je- doch dort hat, wo er vor dem Heimeintritt seinen Lebensmittelpunkt hatte (Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unter- stützung Bedürftiger [ZUG], 2. A., Zürich 1994, S. 74 f., Rz. 109; vgl. auch Wider, Art. 442 N. 6a, S. 438, mit Hinweisen; Vogel, Art. 442 N. 5, S. 2517). Aus dem Umstand, dass sich der Unterstützungswohnsitz von A. gemäss Ver- fügung des Sozialamts des Kantons Schaffhausen vom 4. April 2014 in X. befindet, lässt sich demnach nicht unbesehen darauf schliessen, dass sich auch sein für die Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen massgeblicher zivilrechtlicher Wohnsitz (noch) dort befinde. 2.4. Die beteiligten Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden stellen den Sach- verhalt, d.h. den Ablauf der Ereignisse, wie er in der Verfügung des Sozialamts
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vom 4. April 2014 geschildert wird, nicht in Frage. Demnach zog A. Anfang 2010 zu seiner Schwester nach X., war dort jedoch nicht angemeldet; die Anmeldung soll ihm vielmehr verweigert worden sein. Es kann offenbleiben, ob er damals dennoch zivilrechtlichen Wohnsitz in X. begründet habe (welcher durch den als Ferienaufenthalt gedachten vorübergehenden Aufenthalt in Frankreich nicht unter- brochen worden wäre), ist doch für die hier in Frage stehende Zuständigkeit die weitere Entwicklung der Verhältnisse massgebend. Am 18. Juni 2011 trat A. durch Vermittlung der waadtländischen Behörden zu- sammen mit seiner Schwester ins Alters- und Pflegeheim Y. ein. Von einer autori- tativen Einweisung bzw. Unterbringung kann jedoch nicht gesprochen werden. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass A. damals – wie seine verbeiständete Schwester – durch eine vormundschaftliche Massnahme in seiner Handlungsfähig- keit eingeschränkt gewesen wäre. Auch wenn er sich faktisch dem Vorgehen der Behörden und der Heimleitung gefügt haben mag, ist im Sinn der hier massgebli- chen Kriterien im Ergebnis von einem freiwilligen, selbstbestimmten Heimeintritt auszugehen mit dem Zweck, weiterhin und auf unbestimmte Zeit mit der Schwester zusammenzuleben. Selbst wenn – was allerdings nicht behauptet wird – A.s Urteilsfähigkeit beim Heimeintritt beschränkt gewesen sein sollte, wäre das bei der für allfällige Erwachsenenschutzmassnahmen gebotenen funktionellen Betrach- tungsweise letztlich nicht massgeblich. A. hat daher unter den gegebenen Umständen – nach mittlerweile vierjährigem Aufenthalt – seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen zivilrechtlichen Wohnsitz heute in Y. und damit im Kanton Schaffhausen. 2.5. Die Meldeverhältnisse sind – wie erwähnt – nicht entscheidend für die Be- stimmung des Wohnsitzes. Daher ist nicht massgeblich, dass A. – offenbar im Ge- gensatz zu seiner Schwester – (auch) in Y. nicht angemeldet war und ist. Wenn im Übrigen mangels Anmeldung und Aufenthaltsbewilligung angenommen werden müsste, der deutsche Staatsangehörige A. habe in der Schweiz keinen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet, so wäre zu beachten, dass im internationalen Verhältnis die schweizerischen Behörden für Erwachsenenschutzmassnahmen zuständig sind, wenn die schutzbedürftige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (Art. 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [IPRG, SR 291] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Haa- ger Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13. Januar 2000 [HEsÜ, SR 0.211.232.1]). A. hält sich im Kanton Schaffhausen auf. Dieser Aufenthalt bestimmt, wenn kein Wohnsitz besteht, in sinngemässer An- wendung des Erwachsenenschutzübereinkommens auch die schweizerische Bin- nenzuständigkeit (vgl. Florence Guillaume in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.],
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FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Haager Erwachsenenschutzüberein- kommen N. 39, S. 1238, mit Hinweisen). 2.6. Die KESB Schaffhausen ist demnach – ungeachtet dessen, wo sich der Unterstützungswohnsitz befindet – für die Errichtung allfälliger Erwachsenen- schutzmassnahmen für A., insbesondere der von der Gemeinde Y. beantragten Beistandschaft zuständig.