Interpellation Plattner28 24 janvier 1995 nämlich, ob für diese Kosten der Bund oder die Kantone aufzu- kommen haben. Es sind längere Verhandlungen auf dem Amtswege zwischen Kantonen und Bund geführt worden, und das vorläufige Ergebnis ist für die Kantone höchst unbefriedi- gend. Es ist nämlich so, dass der Bund sich auf Zusehen hin bereit erklärt hat, für Kinder, die in den Bereich der Invaliden- versicherung fallen, Beiträge auszurichten, aber für alle än- dern Kinder weigert er sich, irgend etwas an die Schulkosten zu bezahlen. Aus der Sicht meines Kantons zum Beispiel ver- bleiben somit über 1,8 Millionen Franken, an denen sich der Bund trotz - wie uns dünkt - klarer gesetzlicher Grundlagen nicht beteiligt. Der Bund stützt sich bei seiner Weigerung, etwas zu bezahlen, auf Artikel 27 Absatz 2 der Bundesverfassung, welcher die Kantone verpflichtet, für einen genügenden Primarschulunter- richt zu sorgen. Alle Vorschläge einzelner Kantone sowie der Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren, der Bund möge von dieser Haltung abrücken und die Kosten der Ein- schulung der Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewer- bern übernehmen, sind stets mit Verweis auf diese Verfas- sungsbestimmung abschlägig beantwortet worden. Die Kausalkette der Kostenverursachung für die Kinder von Asylbewerbern beginnt ja nicht bei der Aufgabenteilung Bund/Kantone, und ein blosser Verweis auf diese ist nicht zu- lässig. Artikel 27 Absatz 2 der Bundesverfassung verpflichtet zwar die Kantone in der Tat zu einer schulischen Grundversor- gung ihrer Einwohner, aber er kann nicht darüberhinweg se- hen lassen, dass es der Bund ist, der den Kantonen über die vom Bund bestimmte Asylgesetzgebung zusätzliche fremd- sprachige Einwohner und damit dem Schulwesen auch zu- sätzliche Kinder zuführt. Dadurch entstehen für Einschulung und Betreuung der Kinder kantonale Aufwendungen, deren Ursprung klar beim Bund liegt. Dazu kommt, dass für die Ein- schulung und Betreuung der Kinder von Asylbewerbern die notwendigen Massnahmen zwangsläufig weit über das verfas- sungsmässig vorgeschriebene Programm eines genügenden Primarunterrichts hinausgehen, weil bei den Kindern der Asyl- bewerber oft vielfältige Defizite im sprachlichen, kognitiven, psychischen und sozialen Bereich vorliegen, die nur durch Sondermassnahmen und einen weit über den Normalfall hin- ausgehenden Personalaufwand zu beheben sind. Der Bund ist also der Verursacher von erheblichen zusätzli- chen kantonalen Ausgaben, die unseres Erachtens durch die Verfassung keineswegs den Kantonen zugewiesen sind. Diese Sachlage rechtfertigt eine Kostentragung durch den Bund oder doch zumindest - so würde man denken - eine an- gemessene Beteiligung des Bundes. Die gleiche Auffassung vertritt auch Professor Thomas Fleiner, der zu einer Grobana- lyse in einem speziellen Fall aufgefordert war. In seinem Gut- achten vom Mai 1992 kommt er klar zum Schluss, dass sich der Bund wesentlich an diesen Kosten beteiligen müsse. Ich will nur drei Punkte aus diesem Gutachten ganz kurz zitie- ren: Herr Fleiner sagt: «Die Finanzierung der Einschulung muss durch den Bund erfolgen, weil erstens die Kompetenz bei ihm liegt, über Aufenthaltsort und -dauer der Asylbewer- berinnen und -bewerber zu entscheiden, und weil die Kan- tone und Gemeinden hier eine Duldungspflicht haben. Zweit- ens muss der Bund bezahlen, weil die Asylbewerberinnen und -bewerber in den Kantonen keine Steuern bezahlen und damit nicht im üblichen Sinn an die Schulungskosten beitra- gen. Drittens» - das ist der wichtigste Punkt - «fällt die Ein- schulung unter den Begriff der Fürsorge, wenn man das Völ- kerrecht mitberücksichtigt, welches eine Einschulungspflicht für Kinder vorsieht. Solche Auslagen werden nach Artikel 20b des Asylgesetzes sogar durch den Bund übernommen.» Aus dem Gutachten ergibt sich klar, dass die Einschulung, sachlogisch betrachtet, ein Bestandteil richtig verstandener Fürsorge ist, und dafür hat nun nach dem geltenden Gesetz der Bund die Kosten zu tragen. Zudem lässt sich argumentie- ren, dass der Bund den Kantonen ohnehin jene Aufwendun- gen aus dem Vollzug des Asylgesetzes, die nicht nach beson- deren Bestimmungen abgegolten werden, als Verwaltungsko- sten vergüten muss. Der Bundesrat hätte also nicht nur die Pflicht, wie wir meinen, sondern aufgrund der Rechtslage, auch die Möglichkeit, die Schulkosten der Kinder von Asylbe- werbern zu übernehmen. Er macht jedoch nach Auskunft mei- ner Regierung mangelnde Rechtsgrundlagen geltend und weigert sich, diese Kosten auch nur massgeblich mitzutragen. Ich habe deshalb den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen gebeten: Stimmt der Bundesrat den Schlussfolgerun- gen von Prof. Fleiner zu, wonach die Rechtsgrundlagen den Bund verpflichten, diese Schulkosten zu tragen? Falls er das nicht tut: Welche Rechtsgrundlagen müssten seiner Meinung nach geschaffen werden? Falls er das angeben kann: Wäre er bereit, die Schaffung dieser Rechtsgrundlagen, sofern sie nö- tig wären, sofort an die Hand zu nehmen? Ich bin nun auf die Antworten des Bundesrates gespannt. Koller Arnold, Bundesrat: Ich kann die gestellten Fragen von Herrn Plattner wie folgt beantworten: Zur Frage 1 : Gestützt auf Artikel 27 Absatz 2 der Bundesver- fassung sorgen die Kantone «für genügenden Primarunter- richt, welcher ausschliesslich unter staatlicher Leitung stehen soll. Derselbe ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich». Alle Kinder, unbesehen ihrer Nationalität, ihrer Herkunft oder ihres Geschlechts haben demnach das Recht, einen unentgeltlichen Unterricht zu erhalten. Die ursprüngli- che Subventionierung durch den Bund wurde bekanntlich im Rahmen der Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen am 10. März 1985 aufgehoben. Damit wurde klarge- stellt, dass der Primarschulunterricht auch im finanziellen Be- reich ausschliesslich in die Schulhoheit der Kantone fällt. Im schweizerischen Bundesstaatsrecht haben die Kantone, nach herrschender Auffassung, die Erfüllung ihrer Aufgaben und ih- rer Tätigkeiten zu finanzieren, solange nichts anderes ange- ordnet wurde. Im Rechtsgutachten von Prof. Fleiner wird nun versucht, eine Anspruchsgrundlage der Kantone aus dem Asylgesetz herzu- leiten. Es wird erklärt, die Einschulungskosten würden unter den Begriff der Fürsorgeauslagen fallen und seien daher ge- stützt auf Artikel 20b des Asylgesetzes vom Bund zu vergüten. Bei den Schulkosten handelt es sich jedoch keineswegs um Fürsorgeauslagen im Sinne der genannten Gesetzesbestim- mung. Dies ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, das sogenannte Zuständigkeitsgesetz (ZUG), wo- nach unter anderem Ausbildungskosten und somit zwingend auch Schulkosten nicht als Unterstützung im Sinne dieses Ge- setzes gelten. Dass es sich bei den Schulkosten nicht um Fürsorgeleistungen handelt und sie somit vom Bund nicht zu tragen sind, zeigt auch die Tatsache, dass der obligatorische Schulunterricht nicht nur für Unterstützungsbedürftige, son- dern eben für jedermann unentgeltlich ist. Zutreffenderweise wird im Gutachten festgehalten, dass sich der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltlichen Pri- marschulunterricht auch aus dem Völkerrecht ableiten lässt. Entgegen den Schlussfolgerungen sind wir jedoch der Mei- nung, dass sich aus den angerufenen völkerrechtlichen Be- stimmungen zwar ein Individualrecht auf unentgeltlichen Pri- marschulunterricht ableiten lässt, aber damit ist über die Kom- petenzzuweisung in unserem föderativen Staat noch nichts gesagt. Zu den Fragen 2 und 3: Die Übernahme der Primarschulko- sten der Kinder von Asylbewerbern durch den Bund ist auf- grund der klaren, verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen und mangels spezialgesetzli- cher Grundlagen ausgeschlossen. Eine andere Aufgabenver- teilung müsste im Rahmen einer Teilrevision der Bundesver- fassung erfolgen. Da anlässlich der letzten Aufgabenneuver- teilung im Bildungsbereich klare Zuständigkeitsregelungen getroffen worden sind und die Asylsuchenden proportional zur Bevölkerung auf die Kantone verteilt werden, kann der Bundesrat eine Sonderregelung für die Abgeltung der Primar- schulkosten im Asylbereich nicht unterstützen. Vielleicht noch ein persönliches Wort: Herr Plattner, ich habe durchaus Verständnis für die Sorge, die Ihrem Kanton und an- deren Kantonen aus diesem unentgeltlichen Primarschulun- terricht für Kinder von Asylbewerbern entstehen, aber ich darf Ihnen einmal mehr sagen, dass auch dem Bund im Asylwesen grosse Ausgaben entstehen. Wir wollen diese Beträge vor al-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Plattner Schulkosten der Kinder von Asylbewerbern und Asylbewerberinnen Interpellation Plattner Enfants de requérants d'asile. Frais de scolarisation In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band I Volume Volume Session Januarsession Session Session de janvier Sessione Sessione di gennaio Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 02 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.3409 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 24.01.1995 - 08:00 Date Data Seite 27-29 Page Pagina Ref. No 20 025 332 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.