Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Schaffhausen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SH_OG_001
Gericht
Sh Og
Geschaftszahlen
SH_OG_001, 93/2025/7/A
Entscheidungsdatum
28.11.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

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Zustellung der Pfändungsankündigung an einen Generalbevollmächtigten – Art. 27 Abs. 1, Art. 34 Abs.1, Art. 64 Abs. 1, Art. 90, sowie Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 SchKG. Hat eine Schuldnerin eine Person als Generalbevollmächtigten bezeichnet, so hat das Betreibungsamt die Pfändungsankündigung diesem zuzustellen, sofern die Vertretung vorab mittgeteilt wurde. Dies jedenfalls dann, wenn das Betreibungsamt die betriebene Schuldnerin nicht unverzüglich darüber informiert hat, dass es diese Mitteilung nicht berücksichtigen werde (E. 3.1.3). OGE 93/2025/7/A vom 28. November 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Die rund 95 Jahre alte in einem Altersheim wohnende Beschwerdeführerin hat in einem Betreibungsverfahren einen Generalbevollmächtigten bezeichnet, welcher auch bereits den Rechtsvorschlag erhob. In der Folge stellte das Betreibungsamt die Pfändungsankündigung der Beschwerdeführerin persönlich erfolglos zu und ordnete deren betreibungsamtliche Zuführung durch die Polizei an. Die Beschwer- deführerin erhob, vertreten durch den Generalbevollmächtigten, Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen, welches diese guthiess. Aus den Erwägungen 3. Die Beschwerdeführerin macht sodann in ihren Eingaben [...] geltend, dass ihr bzw. ihrem Vertreter, A., die Pfändungsankündigung trotz der hinterlegten Voll- macht nicht zugestellt worden sei. Die betreibungsamtliche Zuführung der Be- schwerdeführerin zum Pfändungsvollzug erweise sich zudem angesichts des Al- ters der Beschwerdeführerin ([rund 95 Jahre]) sowie der Tatsache, dass die Be- schwerdeführerin im Altersheim wohne, als nicht verhältnismässig. 3.1.1. Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tage unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 91 angekündigt (Art. 90 SchKG). Die Pfändungsankündigung ist nach der Konzeption des Gesetzes keine formell zustellungsbedürftige Betreibungsurkunde und untersteht folglich den allgemeinen Zustellvorschriften von Art. 34 f. SchKG (vgl. BGer 5A_590/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1). Gemäss Art. 34 Abs. 1 SchKG erfolgt die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Auf- sichtsbehörden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen

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Empfangsbestätigung, sofern das Gesetz nicht etwas anderes vorschreibt. Es han- delt sich bei Art. 34 SchKG indes um eine Ordnungsvorschrift, die sicherstellen will, dass dem Beamten jederzeit der Beweis für die Mitteilung zur Verfügung steht (BGer 5A_590/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1). 3.1.2. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SchKG ist im Zwangsvollstreckungsverfahren grundsätzlich jede handlungsfähige Person berechtigt, eine andere Person zu ver- treten. Nach verbreiteter Auffassung kann der Schuldner auch einen Vertreter zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden i.S.v. Art. 64 SchKG bestimmen. Diese Bevollmächtigung ist zwangsvollstreckungsrechtlich wirksam, wenn der Vertreter ausdrücklich zur Entgegennahme von Betreibungsakten ermächtigt wird oder ihm eine Generalvollmacht ausgestellt wird und die Bevollmächtigung dem Betrei- bungsamt vorgängig mitgeteilt worden ist (vgl. BGer 5A_45/2015 vom 20. April 2015 E. 3.2; KGer BL 200 2006 982 vom 28. November 2006 E. 4; KGer GR KSK 2020 108 vom 8. Dezember 2020 E. 3.4; KGer GR SKA 01 43 vom 19. November 2001, PKG 2001 21, E. 1a; je mit weiteren Hinweisen). Entsprechendes muss da- her auch für die nach Art. 34 SchKG zuzustellenden Dokumente, namentlich die Pfändungsankündigung, gelten (BGer 5A_45/2015 vom 20. April 2015 E. 3.2; vgl. auch Nordmann/Oneyser, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A., Basel 2021, Art. 34 N. 1a). 3.1.3. Nicht gänzlich geklärt erscheint, ob das Betreibungsamt nach der Anzeige einer entsprechenden Vertretung (vgl. vorstehende E. 3.1.2) die betreibungsrecht- lichen Zustellungen nach Art. 34 SchKG in analoger Anwendung von Art. 137 ZPO nur noch an den Vertreter rechtsgültig zustellen darf. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 137 ZPO im Vollstreckungsverfahren jedenfalls nicht an- wendbar (vgl. BGer 5A_45/2015 vom 20. April 2015 E. 3.2). Gleichzeitig hält das Bundesgericht fest, dass, sofern dem Betreibungsamt die Vertretung vorgängig mitgeteilt wurde, dieses nach Treu und Glauben verpflichtet ist, den betriebenen Schuldner unverzüglich darüber zu informieren, dass es diese Mitteilung nicht be- rücksichtigen werde, andernfalls sei das Betreibungsamt nach Treu und Glauben verpflichtet, Zustellungen an den Vertreter zu richten. Das Bundesgericht unter- scheidet dabei indes zwischen der Zustellung von Betreibungsurkunden i.S.v. Art. 64 SchKG, bei denen das Bundesgericht verlangt, dass der Vertreter im Be- treibungskreis Wohnsitz haben müsse, und den weiteren Zustellungen nach Art. 34 SchKG, bei denen dieses zusätzliche Erfordernis nicht gelte (vgl. BGer 5A_45/2015 vom 20. April 2015 E. 3.2). Bei der Pfändungsankündigung handelt es sich – wie bereits dargelegt – nicht um eine Betreibungsurkunde i.S.v. Art. 64

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SchKG die formell zugestellt werden müsste (vgl. vorstehende E. 3.1.1), so dass das zusätzliche Erfordernis des Wohnsitzes des Vertreters im Betreibungskreis vorliegend nicht massgebend ist. Nach der vorgängigen Mitteilung der Vertretung respektive der Einreichung einer Generalvollmacht muss sich der Betroffene zur Wahrung seiner Rechte darauf verlassen können, dass sich das Betreibungsamt bei seinen Zustellungen daran hält. Dies gebietet namentlich der auch im Zwangs- vollstreckungsrecht geltende Grundsatz des Vertrauensschutzes. Demgegenüber muss sich auch der Schuldner die auf sein Bestreben hin geschaffene Zustellungs- situation vom Amt entgegenhalten lassen (KGer GR SKA 01 43 vom 19. November 2001, PKG 2001 21, E. 1a). 3.2. Aus den Akten geht hervor, dass A. in der Betreibung Nr. [...] am [...] für die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag erhoben und am gleichen Tag beim Be- treibungsamt eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Generalvollmacht mit Substitutionsbefugnis [...] eingereicht hat. Aufgrund der entsprechenden Ge- neralvollmacht des Vertreters wäre das Betreibungsamt nach dem Gesagten (vgl. vorstehende E. 3.1.3) daher verpflichtet gewesen, die Pfändungsankündigung an den Vertreter der Beschwerdeführerin zuzustellen. Das Betreibungsamt macht in seiner Vernehmlassung [...] auch nicht geltend, dass es die Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter darauf hingewiesen hätte, es akzeptiere die Generalvollmacht nicht, noch ist Entsprechendes aus den Akten ersichtlich. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die vom Betreibungsamt angeordnete betreibungsamtliche Zu- führung der Beschwerdeführerin durch die Polizei – welche gemäss Angaben der Beschwerdeführerin zwar nicht durchgeführt wurde – als unverhältnismässig, da sich die Schuldnerin bei der Pfändung vertreten lassen kann (vgl. Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) und eine betreibungsamtliche Zuführung nur zulässig ist, wenn der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (vgl. Art. 91 Abs. 2 SchKG). In diesem Sinne erweist sich die Beschwerde als begründet.

Zitate

Gesetze

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Abs.1

  • Art. 34 Abs.1

SchKG

  • Art. 27 SchKG
  • Art. 34 SchKG
  • Art. 64 SchKG
  • Art. 90 SchKG
  • Art. 91 SchKG

ZPO

  • Art. 137 ZPO

Gerichtsentscheide

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