Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_752/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_752/2024, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
07.07.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_752/2024

Urteil vom 7. Juli 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral, Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte A., vertreten durch B., C.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2024 (ZL.2023.00128).

Sachverhalt:

A.

Die 1946 geborene A.________ bezieht seit Juli 2019 Zusatzleistungen zu ihrer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Im August 2023 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Zusatzleistungen zur AHV/IV, eine periodische Überprüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen von A.________ ein. Mit Verfügung vom 10. November 2023 berechnete sie deren Anspruch auf Zusatzleistungen rückwirkend per 1. August 2020 neu und sprach ihr für die Zeitdauer vom 1. August bis 31. Dezember 2020 Leistungen von monatlich Fr. 469.- (Prämienpauschale Krankenversicherung), vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 von monatlich Fr. 413.- (Prämienvergütung Krankenversicherung Fr. 282.-, kantonale Beihilfe Fr. 131.-), vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 von monatlich Fr. 406.- (Prämienvergütung Krankenversicherung Fr. 282.-, kantonale Beihilfe Fr. 124.-) und ab dem 1. Januar 2023 Fr. 517.10 (Prämienvergütung Krankenversicherung Fr. 315.10, kantonale Beihilfe Fr. 202.-) zu. Zudem forderte die SVA Fr. 9'339.- zurück. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2023). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 berechnete die SVA den Anspruch von A.________ auf Zusatzleistungen per 1. Januar 2024 und sprach ihr Leistungen von monatlich Fr. 546.- zu (Prämienvergütung Krankenversicherung Fr. 344.-, kantonale Beihilfe Fr. 202.-). Die hiergegen geführte Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2024 ab.

B.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die beiden Prozesse betreffend die gegen die Einspracheentscheide vom 19. Dezember 2023 und 6. Februar 2024 eingereichten Beschwerden (Verfahren Nr. ZL.2023.00128 und Nr. ZL.2024.00015). Es schrieb den Prozess Nr. ZL.2024.00015 als dadurch erledigt ab. Die Beschwerde im (vereinigten) Verfahren Nr. ZL.2023.00128 wies es ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 14. November 2014).

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ Folgendes beantragen: "Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei dem Rechtsbegehren der Beschwerden vom 27. Dezember 2023 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur, bezüglich des Einspracheentscheides Zusatzleistungen AHV-/IV für den Zeitraum 1.8.2020 bis Periode ab 1. Januar 2023 stattzugeben, wonach in den Berechnungen für den vorerwähnten Zeitraum die Ausgaben bezüglich der Hypothekarzinsen vollständig zu berücksichtigen seien, die Höhe der abzugsfähigen Hypothekarzinsen also zu korrigieren, der Ausgabenüberschuss neu festzustellen und ebenfalls der Anspruch auf Zusatzleistungen. Das gleiche Rechtsbegehren wird gestellt bezüglich der Beschwerde 14. Februar 2024 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur, betreffend den Einspracheentscheid Zusatzleistungen AHV-/IV für den Zeitraum am 1.1.2024. Zusätzlich zu berücksichtigen sind im Sinne der vorerwähnten Bemerkungen

  • ab dem 1. August 2020 zusätzlich ein Jahreszins von Fr. 2'050,
  • für das Jahr 2021 ebenfalls zusätzlich Fr. 2'050,
  • für das Jahr 2022 zusätzlich Fr. 2'127,
  • für das Jahr 2023 Fr. 2'127 und
  • für das Jahr 2024 Fr. 2'178."

Die SVA beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG).

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Voraussetzungen nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG nicht als erfüllt ansah, um die Schuldzinsen der C.________ AG den Hypothekarzinsen gleichzustellen und als Ausgabe anzuerkennen.

3.1. Am 1. Januar 2021 trat das revidierte Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft (EL-Reform; Änderung vom 22. März 2019, AS 2020 585; BBl 2016 7465).

3.2. Da die hier im Fokus stehende Bestimmung von Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG keine Änderung erfahren hat, stellen sich keine intertemporalrechtlichen Fragen.

3.3. Die massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen.

Zu wiederholen ist, dass gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG bei allen Personen Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft als Ausgaben anerkannt werden.

4.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin wohne in ihrer eigenen hypothekenbelasteten Liegenschaft. Als Darlehen von Dritten sei namentlich dasjenige von der C.________ AG erfasst. Die Darlehensbeträge der einzelnen Berechnungsperioden (per 31. Dezember 2019 Fr. 13'233.-, per 31. Dezember 2020 Fr. 135'654.-, per 31. Dezember 2021 Fr. 141'369.50 und per 31. Dezember 2022 Fr. 145'276.40) seien in diesem Umfang von der Beschwerdegegnerin jeweils in der nachfolgenden Berechnungsperiode berücksichtigt worden. Das Darlehen der C.________ AG sei mit 1,5 % jährlich verzinst worden, d.h. Fr. 842.55 für das Jahr 2020, Fr. 2'050.50 für das Jahr 2021 und Fr. 2'126.90 für das Jahr 2022. Im Jahr 2019 sei kein Zins geschuldet gewesen.

Bei dem ab 1. August 2020 neu berechneten Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV-Altersrente habe die Beschwerdegegnerin die Hypothek sowie das Darlehen als Schuld anerkannt. Die Hypothekarzinsen von jeweils Fr. 9'705.- habe sie jährlich bei den Liegenschaftsaufwänden berücksichtigt, nicht jedoch die Schuldzinsen der Darlehen. Gemäss Sinn und Zweck von Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG seien die Hypothekarzinsen als Ausgaben anzuerkennen, da sie notwendige und effektiv anfallende Gewinnungskosten darstellten. Schuldzinsen von Privatdarlehen könnten aber nur dann im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG den Hypothekarzinsen gleichgestellt werden, wenn das Darlehen tatsächlich dem Erwerb der Liegenschaft diene und die Schuldzinsen effektiv bezahlt würden. Das Darlehen der C.________ AG sei im Zusammenhang mit der Auszahlung von Miterben und Aufwendungen für die Liegenschaft selbst gewährt worden. Es habe somit nicht dem Erwerb der Liegenschaft gedient und überdies sei der Darlehenszins von 1,5 % Ende Jahr zur jeweiligen Darlehensschuld addiert und somit nicht tatsächlich bezahlt worden.

4.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, Hypothekarzinsen seien nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft anzurechnen. Es sei nie abgeklärt worden, ob das Darlehen dem Erwerb der Liegenschaft gedient habe. Als Teil der Erbengemeinschaft ihres Ehegatten sei sie an der Liegenschaft lediglich Miteigentümerin zur Hälfte gewesen. Um im Haus wohnen bleiben zu können, habe sie daher die Miterben auszahlen müssen, weshalb das Darlehen klar mit dem Erwerb der Liegenschaft zu Alleineigentum zusammenhänge. Gleich wie die Belastung des Sparkontos mit den Hypothekarzinsen, könne ein Vermögensabgang auch dann vorliegen, wenn die Darlehenszinsen zur Schuld hinzugerechnet würden. Auf das Reinvermögen habe dies keinen unterschiedlichen Einfluss. Bei beiden Vorgängen sei eine effektive Belastung gegeben.

Unter dem Begriff Bruttoertrag der Liegenschaft sind die betreffenden Einkünfte ohne Berücksichtigung des für deren Erzielung notwendigen finanziellen Aufwandes (Gewinnungskosten) zu verstehen. Als Gewinnungskosten gelten die Vermögensabgänge, die wesentlich durch die Erzielung von Einkommen verursacht bzw. veranlasst sind (Urteil 9C_862/2013 vom 19. Februar 2014 E. 5.3). Dazu zählen Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten (BGE 138 V 17 E. 4.2.1). Die Vorinstanz zitierte diese Rechtsprechung einzig im dargelegten Sinne, weshalb der Einwand, sie sei nicht einschlägig, fehl geht. Anerkannte Ausgaben gemäss Art. 10 ELG - mit Ausnahme von jenen für den allgemeinen Lebensbedarf - müssen nachgewiesen werden (vgl. BGE 142 V 457 E. 4.3; 138 V 218 E. 6). Für die Frage nach der Anerkennung von Schuldzinsen als Ausgabe ist die Auffassung der Vorinstanz, wonach nur tatsächlich geleistete Zahlungen von Schuldzinsen anerkannte und abzugsfähige Ausgaben darstellen, nicht bundesrechtswidrig (vgl. Urteil P 53/05 vom 18. September 2006 E. 4.3; JÖHL/USINGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1784 Rz. 102 mit Fn. 401; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 234 Rz. 597 mit Verweis auf Urteil 9C_219/2019 vom 13. August 2019 E. 2.2 u. E. 4.2 in Fn. 746). Es ist unbestritten, dass das Sparkonto der Beschwerdeführerin für die Bezahlung der Hypothekarzinsen jährlich belastet wird. Dass ein entsprechendes Konto der Beschwerdeführerin jährlich mit den Zinsen des Darlehens von 1,5 % belastet wird oder eine anderweitige tatsächliche Begleichung der jeweiligen Zinsschuld vorgenommen wurde, behauptet die Beschwerdeführerin indessen nicht und ist auch nicht ersichtlich. Anders als sie meint, erfolgt mit einer jährlichen Hinzurechnung des Darlehenszinses zur Darlehensschuld gerade keine tatsächliche Begleichung der Zinsschuld mit einem Vermögensabgang. Der Betrag geht nicht von ihrem Vermögen ab und bleibt in diesem Sinne verfügbar. Die blosse Hinzurechnung zum Darlehen führt vielmehr zu einer jährlichen Erhöhung der Darlehensschuld. Wird der jährlich geschuldete Darlehenszins nicht tatsächlich geleistet, ist er den aufgewendeten Hypothekarzinsen nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG nicht gleichzustellen. Das angefochtene Urteil verletzt mithin kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist unbegründet.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Juli 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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