Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_704/2024
Urteil vom 22. Januar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwälte Barbara Lind und Dr. Eric Hemmerling, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Oktober 2024 (VBE.2024.156).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1991 geborene A.________ leidet an angeborener Epilepsie (Geburtsgebrechen Ziff. 387) und bezog deshalb medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung. Anfang August 2010 reichte er eine Anmeldung zum Leistungsbezug für Erwachsene ein. Die IV-Stelle des Kantons Aargau verneinte am 1. November 2011 einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Wenig später brach sie auch die zunächst durchgeführten beruflichen Massnahmen ab. Die entsprechenden Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
A.b. Im November 2016 liess A.________ eine Neuanmeldung einreichen. Die IV-Stelle nahm verschiedene Abklärungen vor und sprach ihm erneut berufliche Massnahmen zu. A.________ absolvierte daraufhin im Zentrum B.________ ein Arbeitstraining. Im Sommer 2018 konnte er dort eine Lehrstelle als Pferdewart EBA antreten, wechselte jedoch nach einiger Zeit zur weniger anspruchsvollen Ausbildung mit Kompetenznachweis. Während der Ausbildungstätigkeit traten Rücken- und Kniebeschwerden auf. Im Jahr 2022 kamen vermehrte epileptische Anfälle hinzu, welche eine stationäre Behandlung erforderten. Die IV-Stelle holte beim Swiss Medical Assessment- and Business Center, SMAB AG (nachfolgend: SMAB), ein polydisziplinäres Gutachten vom 8. Juni 2023 ein und legte die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) vor. Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 kam sie zum Schluss, es bestehe kein Rentenanspruch (Invaliditätsgrad: 25 %).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 2. Oktober 2024 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des versicherungsgerichtlichen Urteils und der Verfügung vom 1. Februar 2024 sei ihm ab 26. Mai 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neuverfügung nach Abschluss der beruflichen Massnahmen und weiteren Sachverhaltsabklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien demgemäss der IV-Stelle zu überbinden. Diese sei überdies zu verpflichten, dem Beschwerdeführer bzw. seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens an das Versicherungsgericht zurückzuweisen. Sodann ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Streitig und zu prüfen ist, ob die vom kantonalen Gericht bestätigte Verneinung eines Rentenanspruchs aus Sicht des Bundesrechts standhält.
2.1. Im angefochtenen Urteil finden sich die massgeblichen Grundlagen über den den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten, insbesondere was die Expertisen externer Spezialärzte anbelangt, welche nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Zutreffend dargelegt hat die Vorinstanz sodann die Grundsätze betreffend den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG; BGE 148 V 174 E. 9.1; 134 V 64 E. 4.2.1; je mit Hinweisen) sowie über das im Rahmen eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) festzulegende Valideneinkommen (BGE 144 I 103 E. 5.3; 134 V 322 E. 4.1). Gleichermassen korrekt geäussert hat sich das kantonale Gericht bezüglich der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Darauf wird verwiesen.
2.2. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beziehen sich auf eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2). Ebenso betrifft die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage. Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es hingegen, soweit die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen und die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) beanstandet werden (SVR 2024 IV Nr. 7 S. 20, 8C_723/2022 E. 3.2 mit Hinweis). Rechtsfrage ist ferner die korrekte Anwendung der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE), namentlich die Wahl der konkreten Tabelle und der Beizug der massgeblichen Stufe (BGE 148 V 174 E. 6.5 mit Hinweisen).
3.1. Die Vorinstanz hat der polydisziplinären SMAB-Expertise vom 8. Juni 2024 Beweiskraft beigemessen. Demnach bestehe in angepasster Tätigkeit aufgrund der beim Beschwerdeführer vorliegenden kognitiven Defizite, insbesondere bei der Aufmerksamkeit, eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit unter vollzeitlicher Präsenz. Diese sei mit Blick auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar, nachdem darin auch Überwachungs-, Prüf- und Kontrollaufgaben enthalten seien. Das Valideneinkommen legte die Vorinstanz anhand des Berufs als Pferdewart (LSE 2020, Tabelle TA17, Ziffer 92 ["Hilfskräfte in Land-, Forstwirtschaft u. Fischerei"], Total, Männer), angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit, für das Jahr 2020 auf Fr. 63'134.- fest. Ebenso übernahm sie das von der Beschwerdegegnerin anhand des LSE-Totalwerts ermittelte, unter Berücksichtigung eines 10%igen Abzugs vom Tabellenlohn auf Fr. 47'387.- festgelegte Invalideneinkommen sowie den aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (Art. 16 ATSG) resultierenden Invaliditätsgrad von (gerundet) 25 %. Gestützt darauf bestätigte das kantonale Gericht die am 1. Februar 2024 verfügte Abweisung des Rentenbegehrens.
3.2. Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, er verfüge über keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Im Eventualstandpunkt rügt er eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, weil die Vorinstanz in neurologischer und neuropsychologischer Hinsicht auf das SMAB-Gutachten abgestellt habe. Selbst im Falle einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit könne er seine abgeschlossene Ausbildung als Pferdewart auf dem Arbeitsmarkt nicht wie eine unbeeinträchtigte Person ummünzen. Deshalb sei das Valideneinkommen bis 31. Dezember 2021 nach aArt. 26 Abs. 1 IVV und ab 1. Januar 2022 gemäss Art. 26 Abs. 6 IVV zu bestimmen. Schliesslich bedürfe das angefochtene Urteil insofern der Korrektur, als seitens des Invalideneinkommens mit und ohne 10%igem Pauschalabzug durchgehend ein Tabellenlohnabzug von 25 % berücksichtigt werden müsse. Anhand des somit resultierenden Invaliditätsgrads von mindestens 69 % werde deutlich, dass die Vorinstanz ohnehin nicht über den Rentenanspruch hätte entscheiden dürfen, bevor die beruflichen Massnahmen abgeschlossen seien.
4.1. Vorab bringt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen Vorbringen hinsichtlich der von den Gutachtern festgestellten Arbeitsfähigkeit auseinandergesetzt. Das kantonale Gericht hat jedoch klar zu erkennen gegeben, weshalb es den Standpunkt vertritt, der medizinische Sachverhalt und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der Ausbildungstätigkeit als Pferdewart als auch in einer angepassten Tätigkeit könnten aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend beurteilt werden. Mit Blick auf diese Begründung war der Beschwerdeführer zweifellos in der Lage, das versicherungsgerichtliche Urteil respektive das fragliche Gutachten sachgerecht anzufechten. Es ist nicht erforderlich, dass sich ein kantonales Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jede einzelne Rüge ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich - wie hier - auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) ist demnach nicht ersichtlich.
4.2.
4.2.1. Was die materiellrechtliche Kritik an der Beweiskraft des polydisziplinären SMAB-Gutachtens vom 8. Juni 2024 anbelangt, moniert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb seine Leistungsfähigkeit bei einer Verweisungstätigkeit höher sein sollte als im Beruf Pferdewart. Indessen erklärten die Gutachter die 40%ige Einschränkung in der angestammten Tätigkeit schlüssig mit den vorhandenen kognitiven Defiziten. So habe sich im Verlauf der neuropsychologischen Untersuchung gezeigt, dass der Beschwerdeführer deutliche Mühe bekunde, die Aufmerksamkeit aufrecht zu erhalten und abgelenkt gewesen sei; ein Minimum an Aufmerksamkeit und Konzentration (über längere Zeit) sei aber im Umgang mit Pferden unerlässlich. Davon ausgehend ist entgegen der beschwerdeweise vertretenen Auffassung durchaus nachvollziehbar, wenn die SMAB-Experten hinsichtlich einer zumutbaren angepassten Tätigkeit festhielten, der Beschwerdeführer müsste in der Lage sein, seine Arbeitsfähigkeit um 20 % zu steigern, wenn er in einer ruhigen und reizarmen, kognitiv weniger anspruchsvollen Umgebung arbeiten könne (einfache Tätigkeit mit klarer Struktur/Routine, ohne Zeitdruck). Dass der neuropsychologische Sachverständige eine mögliche Verweisungstätigkeit - wie vom Beschwerdeführer behauptet - nicht hinreichend umschrieben hätte, trifft demzufolge nicht zu. Die entsprechenden Angaben im neuropsychologischen Teilgutachten stimmen denn auch mit der Einschätzung des neurologischen Sachverständigen sowie der interdisziplinären Gesamtbeurteilung überein. Zu verweisen ist überdies mit der Vorinstanz auf die bestätigenden Angaben des RAD-Neurologen Dr. med. C.________ (Stellungnahmen vom 11. Dezember 2023 und 31. Januar 2024). Dieser zeigte in Würdigung der Akten schlüssig auf, eine Tätigkeit als Pferdewart beinhalte unter anderem das Reiten von Pferden, was der Beschwerdeführer aber aufgrund seiner drohenden epileptischen Anfälle nicht ausüben könne. Zumutbar sei hingegen eine angepasste Tätigkeit, welche im Unterschied zu derjenigen als Pferdewart nicht gefahrgeneigt sei.
4.2.2. Ebenso wenig ist zu ersehen, dass der neurologische Sachverständige Dr. med. D.________ relevante Aspekte bezüglich der beschriebenen Epilepsie vernachlässigt oder übersehen hätte. Anders als beschwerdeweise behauptet, setzte er sich vielmehr mit sämtlichen Angaben insbesondere des behandelnden Facharztes Prof. Dr. med. E., Spital F., auseinander. Dabei fanden die von diesem im Verlauf beschriebenen zahlreichen Medikamentenwechsel im Zusammenhang mit den "Stress-assoziierten Exazerbationen der epileptischen Anfälle" Berücksichtigung (vgl. vorinstanzliche Erwägung 5.3.2). Macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es sei "nicht ausgeschlossen", dass durch eine Erwerbstätigkeit bzw. den damit zusammenhängenden Stress (ebenfalls) epileptische Anfälle getriggert werden könnten, so ändert dies an den in allen Teilen widerspruchsfreien Angaben im neurologischen Teilgutachten nichts (vgl. zum massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit: BGE 138 V 218 E. 6; 129 V 177 E. 1). Darüber hinaus werden in der Beschwerde hauptsächlich einzelne Passagen der kritisierten Expertise sowie der Berichte des Prof. Dr. med. E.________ wiederholt und daraus eigene, den gutachterlichen Darlegungen zuwiderlaufende Schlüsse gezogen. Dabei vermag der Beschwerdeführer jedoch keine konkreten Indizien darzulegen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis), welche die Beweiskraft des SMAB-Gutachtens in Zweifel ziehen würden. Demzufolge durfte das kantonale Gericht darauf abstellen, ohne Bundesrecht zu verletzen.
4.3. Die weiteren Einwände in der Beschwerde betreffen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Das Bundesgericht ist nur dann befugt einzugreifen, wenn diese offensichtlich unrichtig ist (vgl. E. 1 hiervor). Vorliegend haben jedoch sämtliche medizinisch relevanten Akten Eingang in das angefochtene Urteil gefunden. Das kantonale Gericht hat hinlänglich begründet, weshalb daraus keine neuen Gesichtspunkte hervorgehen, welche nicht bereits in das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 8. Juni 2024 miteinbezogen worden wären. Dabei hat es hinsichtlich des vom Beschwerdeführer (erneut) behaupteten Einflusses psychosozialer Belastungsfaktoren erkannt, dass es allein Aufgabe der medizinischen Fachpersonen sei, den gesundheitlichen Gesamtzustand (samt psychosozialer Komponente) zu beurteilen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2). Auf die entsprechenden Darlegungen im angefochtenen Urteil kann ohne Weiteres verwiesen werden. Separat geäussert hat sich die Vorinstanz zudem betreffend die bereits erwähnten RAD-Aktenbeurteilungen des Dr. med. C.________ (vgl. E. 4.2.1 hiervor) sowie zur Einschätzung des Prof. Dr. med. E.________ vom 23. November 2023. Letzterer ist im Wesentlichen zu entnehmen, unter der (abgesehen von der Müdigkeit) sehr gut verträglichen vierfachen Medikamententherapie habe sich beim Beschwerdeführer bis anhin eine Anfallsfreiheit eingestellt. Zudem äusserte sich der behandelnde Neurologe - anders als in der Beschwerde geltend gemacht - nicht zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, sondern hielt lediglich fest, er halte den Beschwerdeführer in der körperlich anstrengenden Pferdepflegetätigkeit nicht für zu 80 % arbeitsfähig. Ebenso keine Aussage betreffend eine angepasste Tätigkeit ist dem beschwerdeweise thematisierten Abschlussbericht Integration vom 26. Mai 2020 zu entnehmen. Darin wurde nur die Arbeitsfähigkeit als Pferdewart/Tierpfleger, allerdings von nicht ärztlicher Seite, mit 50 % beziffert. Ein Widerspruch zur Einschätzung der SMAB-Gutachter in Bezug auf angepasste Tätigkeiten zeigt sich mit anderen Worten keiner. Abgesehen davon steht der Argumentation des Beschwerdeführers entgegen, dass eine Beweiswürdigung nicht bereits dann willkürlich ist (zum Begriff: BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid - im Ergebnis - offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 mit Hinweisen). Das ist vorliegend nicht der Fall. Auch anhand der sonstigen Vorbringen ist nicht zu erkennen, weshalb das angefochtene Urteil auf einer Fehlinterpretation der medizinischen Akten im Sinne einer willkürlichen respektive unvollständigen Beweiswürdigung beruhen soll. Folglich verletzt der Verzicht des kantonalen Gerichts auf ergänzende Abklärungen keine Beweiswürdigungsregeln (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3). Die im angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit bleiben für das Bundesgericht verbindlich (E. 1 hiervor; BGE 132 V 393 E. 3.2).
4.4. Was alsdann die Frage betrifft, ob über den Rentenanspruch bereits verfügt werden durfte, obschon noch berufliche Massnahmen im Gange sind, ergeben sich aus dem SMAB-Gutachten keine Anhaltspunkte, dass die (erst nach dem Verfügungserlass am 1. Februar 2024) anberaumten beruflichen Massnahmen die Arbeitsfähigkeit relevant beeinflussen könnten. Diese umfassen denn auch lediglich Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen (vgl. Mitteilung vom 28. Februar 2024). Es ist also weder ersichtlich noch (substanziiert) dargetan, inwiefern die medizinische Einschätzung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz stehen soll zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist (vgl. statt vieler: Urteil 8C_688/2024 vom 18. Juni 2025 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Davon ausgehend erweist sich auch die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, eine Verletzung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" liege nicht vor, im Ergebnis als bundesrechtskonform.
Fraglich ist im Weiteren, ob der Beschwerdeführer die durch die SMAB-Experten beweiskräftig beurteilte Arbeitsfähigkeit verwerten kann.
5.1. Referenzpunkt bei der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich bildet der hypothetisch als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt, dies im Gegensatz zum effektiven. Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, sodass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Umfasst sind auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint. Mit dem Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarktes geht der Gesetzgeber somit grundsätzlich davon aus, dass auch gesundheitlich eingeschränkten Personen ein ihren (verbleibenden) Fähigkeiten entsprechender Arbeitsplatz offensteht (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen).
5.2. Im Falle des Beschwerdeführers spricht insbesondere seine gemäss verbindlicher vorinstanzlicher Feststellung zu 80 % erhaltene Arbeitsfähigkeit (20%ige Leistungseinschränkung im Rahmen eines zumutbaren Vollzeitpensums) dagegen, dass die Voraussetzungen für die geltend gemachte Unverwertbarkeit bejaht werden müssten. Die bestehenden funktionellen Einschränkungen bedingen, worauf die Vorinstanz entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers durchaus Bezug genommen hat, aus neurologischer/neuropsychologischer Sicht eine einfache Tätigkeit mit klarer Struktur und Routine in ruhiger bzw. reizarmer Umgebung; unzumutbar ist ein Arbeitsplatz, an welchem Zeitdruck besteht und permanent neue Instruktionen und Anweisungen befolgt und verarbeitet werden müssen (ohne gleichbleibende Arbeitsschritte); ausgeschlossen sind ausserdem das Führen von Kraftfahrzeugen sowie andere Verrichtungen mit erhöhter Unfallgefahr (Besteigen von Treppen, Leitern oder Gerüsten). Körperlich sollte eine zumutbare Tätigkeit leicht bis mittelschwer sein, in wechselnder Körperhaltung, das heisst ohne Zwangshaltungen (vermehrtes Bücken, Kauern oder Hocken) oder eine vermehrte Belastung der Kniegelenke. Zwar sind somit auch die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Tätigkeiten vor allem durch die Folgen der Epilepsie bzw. der damit einhergehenden Medikation zusätzlich limitiert. Dies wirkt sich jedoch nicht in einer selbst Nischenarbeitsplätze ausschliessenden Weise aus. Es ist denn auch weder ersichtlich noch (substanziiert) dargelegt, dass die potenziellen Einsatzmöglichkeiten durch weitere persönliche Faktoren reduziert wären. Der Beschwerdeführer bedarf etwa keiner engen Begleitung am Arbeitsplatz. Ebenso wenig ist eine allfällige Arbeitsplatzsituation durch psychische Auffälligkeiten besonders belastet, sodass ein entsprechender Mehraufwand einem möglichen Arbeitgeber nicht zugemutet werden könnte (zur gegenteiligen Konstellation vgl. Urteil 9C_277/2016 vom 15. März 2017 E. 4.3). Zu verweisen ist hierbei auf die medizinisch-psychiatrische Beurteilung, wonach beim Beschwerdeführer insbesondere erhaltene Fähigkeiten zur Anpassung an Regeln und Routinen vorliegen und keine Beeinträchtigungen der Flexibilität, der Kontaktfähigkeit zu Dritten oder der Gruppenfähigkeit ausgewiesen sind (vgl. psychiatrisches SMAB-Teilgutachten vom 15. Mai 2023). In der Gesamtbetrachtung überwiegen somit diejenigen Punkte, welche im konkreten Fall für eine Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit sprechen. Hat die Vorinstanz vor diesem Hintergrund als Beispiele zumutbarer Verweistätigkeiten einfache Überwachungs-, Prüf- oder Kontrolltätigkeiten genannt, so hält dies vor Bundesrecht stand.
Zu klären bleibt schliesslich die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung, vorab in Bezug auf das Valideneinkommen. Von keiner Seite in Abrede gestellt wird, dass dieses anhand des Art. 26 IVV in der bis 31. Dezember 2021 geltenden wie auch der seitherigen Fassung festzulegen ist.
6.1. Wohl schliesst - soweit ist der Vorinstanz beizupflichten - der bis Ende 2021 in Kraft gestandene aArt. 26 Abs. 1 IVV grundsätzlich nicht aus, dass zur Berechnung des Valideneinkommens auf das Einkommen eines bestimmten Berufs abgestellt wird. Der Beschwerdeführer wendet jedoch zu Recht ein, diesbezüglich müssten eindeutige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung den betreffenden Beruf (hier: Pferdewart) erlernt hätte (vgl. Urteile I 472/02 vom 10. Februar 2003 E. 1.2 und 9C_555/2011 vom 9. August 2012 E. 3.1.2). Das trifft vorliegend nicht zu. Vielmehr ist mit dem Beschwerdeführer auf dessen beruflichen Werdegang zu verweisen. Wie in der Beschwerde zutreffend dargetan, begann er schon im August 2009 eine Attestlehre als Reifenpraktiker EBA. Nach eigenen Angaben habe er den Ausbildungsplatz selber gefunden, da er schon immer gerne etwas mit Autos habe machen wollen; diese Tätigkeit habe ihm sehr gefallen. Bereits diese erste, den Vorlieben des Beschwerdeführers entsprechende Ausbildung konnte er jedoch aufgrund der fehlenden Anfallsfreiheit und des ungeeigneten Arbeitsplatzes, welcher unter anderem Arbeiten in grosser Höhe und das Montieren von 80-100 kg schweren Lastwagenreifen beinhaltete, nicht beenden. Angesichts der gescheiterten ersten Wahl meldete er sich bei der Invalidenversicherung an und beantragte berufliche Massnahmen, welche zur Ausbildung als Pferdewart führten. Aufgrund dieser vom kantonalen Gericht nicht thematisierten Umstände erweist sich die (implizite) vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer würde ohne gesundheitliche Einschränkung im letztgenannten Beruf arbeiten, als willkürlich. Daran vermag entgegen der Auffassung der Vorinstanz weder der Wechsel zur weniger anspruchsvollen Ausbildung mit Kompetenznachweis (Niveau PrA) noch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer motiviert und gut gearbeitet sowie sich um Anschlusslösungen bemüht habe, etwas zu ändern.
6.2. Abgesehen davon belegen die abgebrochene Attestlehre als Reifenpraktiker und die gemäss SMAB-Gutachten zum Vornherein deutlich eingeschränkte Einsatzmöglichkeit als Pferdewart (60%ige Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2010), dass das Geburtsgebrechen den Beschwerdeführer daran hinderte, eine Ausbildung (planmässig) abzuschliessen. Anders gesagt handelt es sich bei ihm um einen Versicherten ohne (zureichende) Ausbildung, was - wie in der Beschwerde zu Recht verlangt - die Anwendung des aArt. 26 Abs. 1 bzw. Art. 26 Abs. 6 IVV zur Folge hat. Dies hat das kantonale Gericht bei der Berechnung des Valideneinkommens nicht nachvollzogen. Bezüglich des ab 1. Januar 2022 geltenden Rechts ist dem angefochtenen Urteil alsdann einzig zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2020 eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Pferdewart mit Kompetenznachweis (Niveau PrA) absolviert. Daraus lassen sich nach dem Gesagten aber keine Rückschlüsse hinsichtlich des anrechenbaren Valideneinkommens ziehen. Stattdessen hat die Vorinstanz (implizit) Art. 26 Abs. 5 IVV zur Anwendung gebracht. Nach dieser Bestimmung darf auf die für den Ausbildungsberuf einschlägigen statistischen Werte abgestellt werden, wenn die Invalidität eintritt, nachdem die betroffene versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat. Eine solche Konstellation liegt hier gerade nicht vor. Es muss vielmehr mit dem bereits Ausgeführten sein Bewenden haben, wonach der Beschwerdeführer an einem Geburtsgebrechen leidet und daher schon bei Ausbildungsbeginn (und seit seiner Geburt) gesundheitlich beeinträchtigt war und ist.
Nachdem die Festlegung des Valideneinkommens auf willkürlicher bzw. unvollständiger Sachverhaltsfeststellung beruht und die darauf basierenden Schlussfolgerungen Bundesrecht verletzen, ist der vorinstanzlichen Invaliditätsbemessung die Grundlage entzogen. Das kantonale Gericht hat dem Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Versicherten ohne oder zumindest ohne zureichende Ausbildung handelt, nicht (genügend) Rechnung getragen. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses war der Beschwerdeführer über 30 Jahre alt; er hat folglich gemäss aArt. 26 Abs. 1 IVV Anspruch auf Berücksichtigung des 100%igen LSE-Erwerbseinkommens als Validenlohn (vgl. Urteil 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 5.2). Nach Art. 26 Abs. 6 IVV, das heisst ab 1. Januar 2022, sind die statistischen Werte gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV einschlägig, wobei allerdings geschlechtsunabhängige Daten herangezogen werden müssen. Weshalb hier die im angefochtenen Urteil und in der Verfügung vom 1. Februar 2024 berücksichtigte - zumal nach Alter differenzierende - Tabelle TA17 gegenüber der Tabelle TA1_tirage_skill_level vorrangig sein soll, erschliesst sich nicht (vgl. Art. 25 Abs. 3 IVV; Rz. 3330 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Das Invalideneinkommen orientiert sich an den nämlichen Grundlagen (vgl. Art. 26bis Abs. 2 IVV). Dabei erscheint aufgrund der auch in angepasster Tätigkeit vorhandenen leidensbedingten Einschränkungen (vgl. E. 5.2 hiervor) ein Abzug von 10 % gerechtfertigt. Die Vorinstanz wird aufzuzeigen haben, wie es sich damit anhand der bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage (BGE 126 V 75), gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV in der Fassung vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 (vgl. BGE 150 V 410 E. 10.6) sowie mit Blick auf die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Änderung verhält.
Insgesamt ist die Sache zwecks neuer Invaliditätsbemessung und anschliessendem Entscheid an das kantonale Gericht zurückzuweisen. In Anbetracht der Rückweisung erübrigen sich Weiterungen betreffend die Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren.
Hinsichtlich der Prozesskosten gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 1.1; Urteil 9C_805/2019 vom 2. Juni 2020, nicht publ. in: BGE 146 V 240, aber in: SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107; Urteil 8C_424/2023 vom 21. Februar 2024 E. 8). Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Oktober 2024 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 1. Februar 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Januar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder