Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_695/2024
Urteil vom 6. August 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber, Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Wyniger-Gärtner Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. Oktober 2024 (VSBES.2024.28).
Sachverhalt:
A.
Die 1971 geborene A.________ war zuletzt als Unterhaltsreinigerin bei der B.________ AG angestellt. Im Januar 2021 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Mitte Mai 2020 erlittene rechtsseitige Knieverletzung nach einem Sturz mit dem Fahrrad bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn zog die Akten der Unfallversicherung bei und holte - nachdem sich A.________ Ende März 2021 einer arthroskopischen Knieoperation (Teilmeniscektomie) unterzogen hatte - bei der C.________ AG ein polydisziplinäres Gutachten vom 8. Mai 2023 ein. Aus der zusätzlich in Auftrag gegebenen Haushaltsabklärung ergab sich eine Einschränkung von 14 % (Abklärungsbericht vom 24. Juli 2023). Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch in Anwendung der gemischten Methode (Invaliditätsgrad: 8 %).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 28. Oktober 2024 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des versicherungsgerichtlichen Urteils sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Sodann ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch.
Erwägungen:
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2 mit Hinweis).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 148 V 174 E. 4.1; 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. BGE 150 V 323 E. 4.2; Urteil 8C_543/2023 vom 20. März 2024 E. 2.2), ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. statt vieler: Urteil 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2). In Anbetracht der im Januar 2021 erfolgten Anmeldung der Beschwerdeführerin sind Leistungen mit Anspruchsbeginn ab 1. Juli 2021 streitig (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und 29 Abs. 1 IVG). Für deren Beurteilung ist damit vorab die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgeblich. Sie wird, soweit nicht anders vermerkt, jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewandt (vgl. auch: Urteil 8C_260/2024 vom 25. November 2024 E. 3.2 mit Hinweis).
3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3).
3.2. Die Beschwerdeführerin lässt letztinstanzlich erstmalig den Untersuchungsbericht Neuropsychologie, Spital D.________, vom 27. August 2024 ins Recht legen. Indessen zeigt sie weder auf, weshalb diese ärztlichen Angaben nicht schon im kantonalen Verfahren hätten beigebracht werden können, noch wird in der Beschwerde dargelegt, inwieweit erst das angefochtene Urteil Anlass zu deren Einreichung gegeben haben soll (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2). Der fragliche Bericht ist daher als unechtes Novum unzulässig und bleibt unbeachtlich.
Streitig und zu prüfen ist, ob die vom kantonalen Gericht bestätigte Verneinung eines Rentenanspruchs aus Sicht des Bundesrechts stand hält. Dabei steht fest und ist unbestritten, dass im konkreten Fall die gemischte Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis Abs. 2-4 IVV) zur Anwendung gelangt (Status: 42 % Erwerb, 58 % Haushalt).
4.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) und zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) korrekt dargelegt. Zutreffend wiedergegeben hat sie alsdann die Rechtsprechung betreffend den Beweiswert und die Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Richtig sind ferner die Ausführungen hinsichtlich der erwerblichen Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG). Darauf wird verwiesen.
4.2. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beziehen sich auf eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2). Ebenso betrifft die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage. Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es hingegen, soweit die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen und die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) beanstandet werden (SVR 2024 IV Nr. 7 S. 20, 8C_723/2022 E. 3.2 mit Hinweis). Frei prüft das Bundesgericht schliesslich auch die Anforderungen an den Beweiswert eines Abklärungsberichts an Ort und Stelle (Urteil 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E. 6.2 mit Hinweis auf SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 1.2) sowie, ob der versicherten Person die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach allgemeiner Lebenserfahrung noch zumutbar ist (BGE 140 V 267 E. 2.4; SVR 2022 IV Nr. 57 S. 185, 8C_52/2022 E. 2.2; Urteil 8C_771/2023 vom 28. August 2024 E. 5.4).
Die Vorinstanz hat der polydisziplinären Expertise der C.________ AG vom 8. Mai 2023 Beweiskraft zuerkannt. Sie hat im Wesentlichen erwogen, in einer angepassten Tätigkeit bestehe abgesehen von je 3 Monaten nach dem Fahrradunfall vom 31. Mai 2020 und der Knieoperation vom 26. März 2021 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Ebenso übernommen hat das kantonale Gericht die im Abklärungsbericht vom 24. Juli 2023 auf 14 % festgelegte Einschränkung im Haushalt (gewichtet: 8 % [14 x 58 /100). Im erwerblichen Bereich hat es das (hypothetische) Valideneinkommen anhand des Gesamtarbeitsvertrags für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz (nachfolgend: GAV) bei einem Vollzeitpensum auf höchstens Fr. 48.284.05 festgelegt (Fr. 24.46 [zuletzt erzielter Stundenlohn] x 42 Stunden [wöchentliche GAV-Höchstarbeitszeit] x 47 [jährliche Arbeitswochen bei einem Ferienanspruch von 5 Wochen]). Bezüglich des Invalideneinkommens hat die Vorinstanz erkannt, es könne offen bleiben, ob gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2018 das Total der Frauenlöhne im Kompetenzniveau 1 oder der vergleichsweise tiefere Wert für "sonst. persönliche Dienstleistungen" eingesetzt werde. So oder anders übersteige das ermittelte (Invaliden-) Einkommen das Valideneinkommen so deutlich, dass sich auch bei Anrechnung eines maximalen Abzugs vom Tabellenlohn kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergebe. Gestützt darauf hat die Vorinstanz die Verfügung vom 11. Januar 2024 bestätigt.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht.
6.1. Vorab macht sie in formeller Hinsicht geltend, das kantonale Gericht habe sich mit keinem Wort zur Frage der Verwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit geäussert. Die Vorinstanz hat indes klar zu erkennen gegeben, weshalb sie den Standpunkt vertritt, der Beschwerdeführerin sei aus medizinischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zumutbar; damit - und anhand der darauf aufbauenden Ausführungen zur Invaliditätsbemessung - hat sie (implizit) auch die Verwertbarkeit bejaht. In Anbetracht dieser Begründung war die Beschwerdeführerin zweifellos in der Lage, das versicherungsgerichtliche Urteil bzw. das fragliche Gutachten der C.________ AG (sowie den Abklärungsbericht vom 24. Juli 2023) sachgerecht anzufechten. Es ist nicht erforderlich, dass sich ein kantonales Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jede einzelne Rüge ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich - wie hier - auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) ist demnach nicht ersichtlich.
6.2. Soweit materiellrechtlich die Beweiskraft der psychiatrischen Teilexpertise der C.________ AG in Abrede gestellt wird, ist dem entgegenzuhalten, dass der beauftragte Gutachter Dr. med. E.________ - wie im angefochtenen Urteil zu Recht erkannt - von einem detaillierten psychiatrischen Untersuchungsbefund mit nachvollziehbarer Herleitung der gestellten Diagnose (chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren [ICD-10 F45.41]) ausging. Dabei begründete er insbesondere, weshalb aus fachärztlicher Sicht keine depressive Störung diagnostiziert werden könne. Darüber hinaus hielt Dr. med. E.________ hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor allem fest, die Beschwerdeführerin verfüge über Ressourcen für angelernte lebenspraktische Tätigkeiten, die sie nach Anleitung verrichten könne. Stützend sei auch die gute Beziehung zum Ehemann und in der Familie zur Schwester, aber auch zur Tochter und deren Familie mit den beiden Enkelkindern. Die Beschwerdeführerin habe ferner Kontakt zu ihrer im Kosovo lebenden betagten Mutter, welche sie zusammen mit ihrem Ehemann mit dem Flugzeug besuche. Kleinere Dinge gehe sie durchaus selber einkaufen und sie nutze die öffentlichen Verkehrsmittel, sofern sie die Fahrstrecke kenne. Sonst lasse sie sich aber viel begleiten und fahren mit dem Auto. Es bestehe doch eine gewisse Selbstlimitierung. Werde ihr zu viel abgenommen, so könne ein sekundärer Krankheitsgewinn resultieren, welcher das bereits vorhandene regressive Verhalten noch verstärke. Die finanzielle Situation sei angespannt mit der Abhängigkeit vom Sozialamt, nachdem der Ehemann gemäss Angaben der Beschwerdeführerin nun seit ein paar Monaten seine Arbeit ebenfalls verloren habe, was aber kein medizinischer Faktor sei. Die Beschwerdeführerin stamme aus einem anderen Kulturkreis, sei Analphabetin und beherrsche die deutsche Sprache nicht gut. Trotzdem sei sie aber in der Lage gewesen, neben ihren häuslichen Aufgaben im ersten Arbeitsmarkt als Reinigerin zu arbeiten. Somit sei sie einer Doppelbelastung ausgesetzt gewesen. Die psychischen und geistigen Funktionen seien bei der Beschwerdeführerin aber recht gut erhalten.
6.3. Davon ausgehend ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht erkennbar, inwieweit Dr. med. E.________ die funktionellen Auswirkungen des psychischen Gesundheitsschadens nicht (hinreichend) thematisiert haben soll. Vielmehr liegt der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine umfassende und schlüssige Gesamtbeurteilung zugrunde. Der psychiatrische Sachverständige grenzte insbesondere die zu berücksichtigende Leistungseinbusse in nachvollziehbarer Weise von denjenigen (psychosozialen) Faktoren ab, welche anders zu begründen sind als durch einen invalidisierenden Gesundheitsschaden. Sodann bezog Dr. med. E., anders als beschwerdeweise moniert, explizit das funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin wie auch die bei ihr vorhandenen Ressourcen mit ein und begründete seine Einschätzung anhand der persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten nachvollziehbar. Darüber hinaus äusserte sich der psychiatrische Sachverständige unter Einbezug der Anamnese separat über die bisherige (persönliche, berufliche und gesundheitliche) Entwicklung der Beschwerdeführerin, nahm zu Konsistenz und Plausibilität der Beschwerdeangaben Stellung und bezog insbesondere mit ein, dass bisher unbestritten weder eine psychiatrisch-psychologische Therapie noch eine psychopharmakologische Medikation in Anspruch genommen wurde. Dass Dr. med. E. dabei - so die Beschwerdeführerin - "ohne jegliche Ausführungen und ohne Begründung" darauf geschlossen hätte, die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bleibe ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, trifft angesichts der in allen Teilen schlüssigen Begründung nicht zu. Will die Beschwerdeführerin die Beweiskraft der psychiatrischen Teilexpertise sodann aufgrund der ihrer Meinung nach zu kurz bemessenen Explorationsdauer in Zweifel ziehen, so kann ohne Weiteres auf die einschlägige Rechtsprechung verwiesen werden. Danach kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an, sondern massgeblich ist, ob die betreffenden ärztlichen Angaben inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sind (vgl. statt vieler: SVR 2016 IV Nr. 35 S. 109, 8C_47/2016 E. 3.2.2; Urteile 8C_318/2024 vom 23. Januar 2025 E. 4.4; 8C_439/2024 vom 24. März 2025 E. 5.3.2; je mit Hinweisen). Davon ist vorliegend ohne Weiteres auszugehen. Ebenso wenig stichhaltig ist das Argument, das psychiatrische Gutachten beruhe auf einer unzureichenden Untersuchung und Testung, liegt es doch im alleinigen Ermessen der begutachtenden medizinischen Fachperson zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche (psychiatrischen) Tests und Untersuchungen sie durchführt (statt vieler: Urteile 9C_593/2020 vom 24. November 2020 E. 4.1.1; 8C_516/2014 vom 6. Januar 2015 E. 6.2). Auch anderweitig benennt die Beschwerdeführerin keine konkreten Indizien, welche den Beweiswert der psychiatrischen Teilexpertise, welche hinreichend an den massgeblichen normativen Rahmenbedingungen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4) orientiert ist, als Ganzes in Frage stellen könnten.
6.4. Nachdem die Beschwerdeführerin die weiteren Teilgutachten nicht beanstandet und kein offensichtlicher Rechtsmangel auszumachen ist, bleibt die vorinstanzliche Feststellung, es müsse aus medizinischer Sicht von einer vollständig erhaltenen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden, für das Bundesgericht verbindlich.
Angesichts der im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung (vgl. vorinstanzliche Erwägung 4.1) vermag die Beschwerdeführerin sodann keine konkreten Umstände darzutun, welche die Angaben im Abklärungsbericht vom 24. Juli 2023 als unvollständig oder mangelhaft erscheinen lassen würden. Hinsichtlich der letztinstanzlich erneut beanstandeten Gewichtung der einzelnen Teilbereiche verweist sie denn auch lediglich auf das bereits im kantonalen Verfahren Vorgebrachte, ohne die betreffenden Einwände näher zu begründen. Darauf ist folglich nicht (mehr) einzugehen. Was die weiteren Rügen anbelangt, steht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin unbestritten aus medizinischen Gründen nicht mehr ausüben kann, in keinem Widerspruch zur im Haushalt auf 14 % festgelegten Einschränkung. Die Beschwerdeführerin übersieht in diesem Zusammenhang vor allem, dass - wie die Vorinstanz zu Recht dargelegt hat - den unbestritten im Zeitpunkt der Abklärung seit einigen Monaten arbeitslosen und daher tagsüber anwesenden Ehemann eine Mitwirkungspflicht trifft, welche weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (dazu: BGE 141 V 642 E. 4.3.2; 133 V 504 E. 4.2, je mit Hinweisen; Urteil 8C_828/2011 vom 27. Juli 2012 E. 4.1.2). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt über relativ grosse Flexibilität und freie Zeiteinteilung verfügt, was bei einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nicht im selben Ausmass gegeben wäre. Wird beschwerdeweise zudem (erneut) moniert, im Abklärungsbericht werde die fast gleich hohe Einschränkung übernommen wie schon im Gutachten der C.________ AG (Haushalt: maximal 15 %), so liegt darin jedenfalls kein Anhaltspunkt für eine mangelnde Objektivität der Abklärungsperson. Vielmehr kann - der vorinstanzlichen Begründung folgend - auf das Abklärungsergebnis auch und gerade deshalb abgestellt werden, weil dieses mit der medizinischen Sichtweise übereinstimmt und kein Klärungs- oder Nachfragebedarf besteht (vgl. Urteil 9C_641/2024 vom 31. Januar 2025 E. 4.7.3). Nachdem die Beschwerdeführerin nichts weiter vorbringt und keine eindeutigen Fehleinschätzungen der Abklärungsperson hervortreten, verletzt die vom kantonalen Gericht getroffene Schlussfolgerung, es bestehe kein Anlass, in deren Feststellungen respektive das damit verbundene Ermessen einzugreifen, kein Bundesrecht.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, im konkreten Einzelfall bestehe keine Resterwerbsfähigkeit mehr, welche auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise noch verwertbar wäre.
8.1. Referenzpunkt bei der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich bildet der hypothetisch als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt, dies im Gegensatz zum effektiven. Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, sodass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Umfasst sind auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint. Mit dem Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarktes geht der Gesetzgeber somit grundsätzlich davon aus, dass auch gesundheitlich eingeschränkten Personen ein ihren (verbleibenden) Fähigkeiten entsprechender Arbeitsplatz offen steht (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen).
8.2. Im Falle der Beschwerdeführerin spricht in erster Linie ihre vollständig erhaltene Arbeitsfähigkeit für wechselbelastende Tätigkeiten dagegen, dass die Voraussetzungen für die geltend gemachte Unverwertbarkeit bejaht werden müssten. Die dabei bestehenden funktionellen Einschränkungen (körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne wiederholtes Tragen und Heben von Lasten über 5 kg, längeres Gehen und Stehen, die Einnahme kniender oder kauernder Positionen sowie das wiederholte Überwinden von Treppen und Gehen auf unebenem Grund) wirken sich nicht in einer selbst Nischenarbeitsplätze ausschliessenden Weise auf das Arbeitsplatzprofil aus. Daran ändert der Hinweis auf die im Gutachten erwähnten fehlenden schulischen Ressourcen der Beschwerdeführerin und ihre mangelnden "wirksamen mentalen Werkzeuge zur Bewältigung ihrer schwierigen Situation" nichts. Denn das Gutachten der C.________ AG zeigt klar auf, dass sich bei der Beschwerdeführerin keine psychische Erkrankung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nachweisen lässt (vgl. E. 6.3 hiervor). Vielmehr beruht die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - wie die Vorinstanz willkürfrei (vgl. E. 1.2 hiervor) festgestellt hat - einzig auf den Kniebeschwerden respektive den Beeinträchtigungen am Bewegungsapparat. Bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von über 10 Jahren der im massgeblichen Zeitpunkt 52 Jahre alten Beschwerdeführerin (vgl. dazu: BGE 145 V 2 E. 5.3.1 mit Hinweisen) verbietet sich auch mit Blick auf das Alter und angesichts der restriktiven Praxis des Bundesgerichts der Schluss auf einen altersbedingt mangelnden Zugang zum (hypothetisch ausgeglichenen) Arbeitsmarkt (statt vieler: SVR 2019 IV Nr. 7 S. 21, 8C_892/2017 E. 3.2 und 5 mit Hinweisen). Zwar ist die Beschwerdeführerin gemäss Darstellung des psychiatrischen Gutachters "in der deutschen Sprache nicht gut" und hat nie richtig lesen und schreiben gelernt, konnte aber trotzdem im ersten Arbeitsmarkt neben ihren häuslichen Aufgaben als (Unterhalts-) Reinigerin Fuss fassen (vgl. E. 6.2 hiervor). Inwieweit dies in einer angepassten, knieschonenden Hilfstätigkeit nicht mehr möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich, spielen doch die beschwerdeweise thematisierten (invalidtätsfremden) Faktoren - mangelnde Schulbildung (Analphabetismus) sowie fehlende Sprachkenntnisse - hier wie dort eine untergeordnete Rolle. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre angestammte Erwerbstätigkeit bei der B.________ AG immerhin knapp zwei Jahre lang ausgeübt hatte (nämlich: seit Juli 2018), kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch von einer ausgeprägten arbeitsmarktlichen Desintegration keine Rede sein. In der Gesamtbetrachtung überwiegen somit diejenigen Punkte deutlich, welche im konkreten Fall für eine Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit sprechen. Demnach besteht (auch) unter diesem Titel kein Anlass zur Korrektur des versicherungsgerichtlichen Urteils.
Die ermittelten Vergleichseinkommen (Art. 16 ATSG) stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Soweit sie im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Invaliditätsbemessung einzig rügt, es müsse von einem Validen- und Invalideneinkommen in gleicher Höhe ausgegangen werden, wobei ein maximaler Abzug vom Tabellenlohn anzurechnen sei, braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden. Denn basierend auf einem somit höchstens 25 % betragenden erwerblichen Invaliditätsgrad (BGE 126 V 75 E. 5b/cc), welchem im Rahmen der gemischten Methode ein Anteil von 42 % beizumessen ist (vgl. E. 4 hiervor), sowie einer (gewichteten) Haushaltseinschränkung von 8 % fällt selbst in diesem Fall ein rentenbegründender Invaliditätsgrad offenkundig ausser Betracht.
Nach dem Gesagten verletzt das angefochtene Urteil kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Sie wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu später in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Rebecca Wyniger-Gärtner wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. August 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder