Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_684/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_684/2024, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
31.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_684/2024

Urteil vom 31. Oktober 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral, Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Zahner, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Oktober 2024 (IV 2023/239).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1972 geborene A.________ meldete sich am 11. Juni 2014 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Begehren um berufliche Massnahmen ab und stellte eine separate Verfügung betreffend Rente in Aussicht (Mitteilungen vom 25. Juli und 13. Oktober 2014). Mit Verfügung vom 25. August 2015 verneinte sie in der Folge einen Rentenanspruch.

A.b. Auf das Ersuchen der EL-Durchführungsstelle vom 12. Juli 2017 hin klärte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad ab. Zu diesem Zweck holte sie unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten des Dr. med. B., FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und des Prof. Dr. med. C., FMH Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Februar 2018 und ein psychiatrisches Folgegutachten bei Prof. Dr. med. C.________ vom 11. Juli 2018 ein. Am 28. Juli 2018 teilte sie der EL-Durchführungsstelle mit, es bestehe keine Invalidität (Invaliditätsgrad: 0 %).

A.c. Am 5. September 2022 meldete sich A.________ erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle zog aktuelle Arztberichte bei und veranlasste eine Beurteilung durch die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie D.________, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 4. September 2023. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte sie eine weitere Stellungnahme der RAD-Psychiaterin vom 15. November 2023 ein. Unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verneinte sie mit Verfügung vom 16. November 2023 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen.

B.

Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 17. Oktober 2024).

C.

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalgerichtlichen Entscheids sei die Angelegenheit zwecks weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem lässt er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersuchen. Die IV-Stelle, das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1).

1.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellung kann von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 147 I 73 E. 2.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 150 V 249 E. 5.1.1 am Ende). Willkürlich ist diese, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung vom 16. November 2023 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente verneinte.

Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

4.1. Das kantonale Gericht ist mit überzeugender Begründung, worauf ebenfalls verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), zum Schluss gelangt, im hier massgebenden Zeitraum müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, weshalb kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe. Der Beschwerdeführer sei sowohl in der zuletzt ausgeübten, wie auch in jeder anderen im Sinne des orthopädischen Teilgutachtens des Dr. med. B.________ vom 27. Februar 2018 leidensangepassten Tätigkeit (Vermeidung von Schwerst- und Schwerarbeiten sowie von mehr als gelegentlichen mittelschweren Arbeiten) uneingeschränkt arbeitsfähig und könne so ein Invalideneinkommen erzielen, das dem Valideneinkommen entspreche. Da folglich ein Invaliditätsgrad von 0 % vorliege, sei auch ein Rentenanspruch zu verneinen.

4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist - soweit überhaupt darauf einzugehen ist (vgl. vorne E. 1.2 am Ende; vgl. auch BGE 145 V 161 E. 5.2 betreffend wortgetreue Wiederholung der kantonalen Beschwerdeschrift) - nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen. Zusammenfassend macht er geltend, die Vorinstanz habe die Beweiswürdigungsregeln und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie auf die Aktenbeurteilungen der RAD-Psychiaterin vom 4. September und 15. November 2023 sowie diejenige vom 8. März 2024 (die von der IV-Stelle im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht worden war) abgestellt habe.

4.2.1. Es trifft zwar zu, dass den RAD-Berichten der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zukommt, weshalb ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, falls auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 145 V 97 E. 8.5; Urteil 8C_296/2023 vom 14. November 2023 E. 4). Solche geringen Zweifel durfte die Vorinstanz hier allerdings willkürfrei verneinen.

4.2.1.1. Zunächst liegt auch in Bezug auf das psychische Leiden ein im Wesentlichen feststehender, über die Jahre unverändert gebliebener medizinischer Sachverhalt vor, der - wie im angefochtenen Entscheid dargelegt - bereits im psychiatrischen Gutachten des Prof. Dr. med. C.________ vom 11. Juli 2018 einlässlich geschildert wird, weshalb die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3 mit Hinweis).

4.2.1.2. Sodann geht die RAD-Fachärztin D., wie schon Prof. Dr. med. C., bei diagnostizierter rezidivierender Depression, gegenwärtig remittiert, von unveränderten Verhältnissen und insbesondere gleichbleibend von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus. Aus dem Umstand, dass der behandelnde Dr. med. E.________, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Gegensatz dazu lediglich eine Teilremission der rezidivierenden depressiven Störung annimmt (so in den Berichten vom 27. Oktober 2021, 28. November 2022, 24. April 2023 und 4. Oktober 2023), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Für die Belange der Invalidenversicherung kommt es nicht darauf an, ob eine Remission oder eine Teilremission diagnostiziert wird, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen die Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1; Urteil 9C_524/2020 vom 23. November 2020 E. 5.1). Von einer Diagnose bzw. im vorliegenden Fall vom Umstand, dass eine Remission bzw. eine Teilremission angegeben wird, kann denn auch nicht direkt auf die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden (BGE 145 V 215 E. 6.1; 143 V 409 E. 4.2.1 und 418 E. 6).

4.2.1.3. Schliesslich stellte das kantonale Gericht fest, dass der von Prof. Dr. med. C.________ und Dr. med. E.________ geschilderte objektive klinische Befund nur geringe graduelle Unterschiede aufweise, weshalb nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen der behandelnde Psychiater lediglich von einer halben Arbeitsleistung ausgehe. Dabei zog es entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers keine eigenen, fachfremden Schlüsse. Vielmehr konnte es dabei auf die Aktenbeurteilung der RAD-Fachärztin abstellen, welche die von Prof. Dr. med. C.________ und Dr. med. E.________ dokumentierten psychopathologischen Befunde miteinander verglichen und diesbezüglich, wie auch in Bezug auf deren Schilderung von Restbeschwerden, im Wesentlichen eine Übereinstimmung ausgemacht hatte. Dass die Vorinstanz in Würdigung der medizinischen Aktenlage deshalb unverändert auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit schloss, lässt sich nicht als offensichtlich unrichtig qualifizieren.

4.3. Bei dieser Ausgangslage konnte und kann in antizipierender Beweiswürdigung auf zusätzliche Abklärungen verzichtet werden (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5). Eine Bundesrechtswidrigkeit, namentlich im Sinne einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1; 61 lit. c ATSG), ist darin ebenso wenig zu erblicken wie eine in medizinischer Hinsicht unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. der daraus abgeleiteten Begründungspflicht lässt sich nicht feststellen (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5).

Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind folglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Oktober 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 64 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 105 BGG
  • Art. 106 BGG
  • Art. 109 BGG

BV

  • Art. 29 BV

Gerichtsentscheide

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