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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_650/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_650/2024, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
04.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_650/2024

Urteil vom 4. Juni 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber, Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 19. September 2024 (5V 23 195).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1965 geborene A.________ meldete sich im Dezember 2008 unter Hinweis auf eine komplexe Handverletzung links bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern sprach ihm insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des BEGAZ Begutachtungszentrum BL, Binningen (nachfolgend: BEGAZ), vom 10. März 2014 mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 8. Mai 2015 rückwirkend ab 1. Juni 2009 eine Dreiviertelsrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 62 %, zu.

A.b. Im Rahmen eines im Dezember 2016 eingeleiteten Revisionsverfahrens forderte die IV-Stelle A.________ unter anderem auf, den beiliegenden Fragebogen auszufüllen. Nach mehreren erfolglosen Mahnungen und Fristverlängerungen reichte der Rechtsvertreter des A.________ am 22. September 2017 den ausgefüllten Revisionsfragebogen ein, worin Dr. med. B., Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, als behandelnder Arzt aufgeführt wurde. Eine Nachfrage der IV-Stelle bei der Praxis ergab, dass Dr. med. B. diese vor fünf Jahren an einen Nachfolger übergeben hatte und A.________ schon seit 2009 nicht mehr in der Praxis gewesen war. Auf die erneuten Bitten und Mahnungen der IV-Stelle, den behandelnden Arzt anzugeben, reagierte A.________ nicht. Mit eingeschriebenem Brief vom 11. April 2023 forderte ihn diese in einem Mahn- und Bedenkzeitverfahren unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG ein letztes Mal auf, sich bis 18. April 2023 schriftlich zu den aktuellen medizinischen Behandlern zu äussern, ansonsten die Rentenleistungen eingestellt würden. A.________ reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens stellte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 24. Mai 2023 per sofort ein.

B.

Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 19. September 2024).

C.

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei die IV-Stelle anzuweisen, ihm weiterhin eine Rente "auf der Basis von mindestens 75 %" zu gewähren, "auch über den 1.10.2010 hinaus" (recte: 1.6.2023); eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersucht.

Erwägungen:

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die am 24. Mai 2023 durch die Beschwerdegegnerin per sofort verfügte Renteneinstellung schützte.

Im angefochtenen Urteil werden die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

4.1. Die Vorinstanz gelangt mit einer in allen Teilen schlüssigen und überzeugenden Begründung, auf welche verwiesen werden kann, zum Schluss, dass die IV-Stelle die Rentenleistungen aufgrund einer schuldhaften Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu Recht per sofort eingestellt hat. Sie setzt sich einlässlich mit dem renitenten Verhalten des Beschwerdeführers seit Einleitung des Revisionsverfahrens durch die IV-Stelle im Dezember 2016 und mit dem Vorgehen der Verwaltung auseinander, namentlich mit dem Umstand, dass diese ihn im Verlauf des Revisionsverfahrens mehrfach auf seine Mitwirkungspflichten gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG hingewiesen und ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren unter Androhung der Leistungseinstellung durchgeführt hatte. Ausserdem verweist sie darauf, dass die Leistungseinstellung korrekterweise andauere, weil der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht nachgekommen sei und die erforderlichen Auskünfte weiterhin verweigert habe. Sobald er seine Mitwirkungsbereitschaft erkläre und das Revisionsverfahren weitergeführt werden könne, falle die Leistungseinstellung dahin. Damit werde dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung getragen.

4.2.

4.2.1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nichts zu ändern. Die letztinstanzlich wiederholte Berufung auf die Rechtssicherheit, das Vertrauens- und das Legalitätsprinzip bei einmal zugesprochener Rente ist mit Blick auf die vorliegenden Umstände nicht stichhaltig. Auch mit dem Einwand, es nehme "schikanöse Züge" an, bei einem "dauernden Gesundheitsschaden" ein Revisionsverfahren durchzuführen, dringt er nicht durch. Wie bereits das kantonale Gericht ausführlich dargelegt hat, kann die IV-Stelle die Invalidenrente nicht nur auf Gesuch hin überprüfen, sondern es steht ihr frei, auch jederzeit von Amtes wegen ein Revisionsverfahren durchzuführen (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.1; THOMAS FLÜCKIGER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2025, N. 100 zu Art. 17 ATSG). Gemäss ständiger Praxis steht es der Verwaltung in einem von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren ebenfalls offen, nach Art. 43 Abs. 3 ATSG vorzugehen. Sie kann zur Durchsetzung des Abklärungsanspruchs von der versicherten Person die Erfüllung der ihr obliegenden Mitwirkungspflichten einfordern und sie - bei anhaltender Renitenz nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG mit Sanktionen bis hin zur Leistungseinstellung belegen (vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.7.1; Urteil 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.1, in: SVR 2017 IV Nr. 50 S. 150). Hier steht beim obstruktiven Verhalten des Beschwerdeführers in der Zeit ab Einleitung des Revisionsverfahrens im Dezember 2016 die Zulässigkeit der "sofortigen" Renteneinstellung im Mai 2023 ohne Weiteres fest.

4.2.2. Aus dem Hinweis auf das BEGAZ-Gutachten vom 10. März 2014, das der ursprünglichen Rentenverfügung vom 8. Mai 2015 zugrunde lag, und der Rüge, die IV-Stelle habe nicht aufgezeigt, dass sich der Gesundheitszustand gebessert hätte, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er verkennt, dass die Renteneinstellung nicht revisionsweise erfolgte, sondern eine Konsequenz aus seiner schuldhaften Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten darstellt. Zufolge seiner Renitenz war es der IV-Stelle bisher verwehrt, die aktuellen Verhältnisse abzuklären.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verletzung von Bundes- oder Staatsvertragsrecht aufzuzeigen vermag. Ob die Rügen bezüglich Verletzung von Grundrechten den qualifizierten Anforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG genügen (BGE 142 I 135 E. 1.5 am Ende), kann hier dahingestellt bleiben. Es hat mithin beim angefochtenen Urteil sein Bewenden. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.

Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG zu bezeichnen (Urteil 8C_451/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 6 mit Hinweis; THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 22 zu Art. 64 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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