Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_645/2025
Urteil vom 16. Januar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Invalidenversicherung (Invalidenrente; Leidensabzug),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2025 (IV.2025.00065).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1974 geborene A.________ meldete sich am 19. Januar 2018 unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall bei der IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 26. März 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Mai 2020 in dem Sinn gut, als es die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies.
A.b. Im Nachgang des vorgenannten Urteils führte die IV-Stelle am 1. Oktober 2020 eine Abklärung bei A.________ zu Hause durch. Zudem aktualisierte sie die medizinische Aktenlage. Am 9. September 2021 teilte sie A.________ mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Abklärung in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Neuropsychologie notwendig sei. A.________ beantragte mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2022 hielt die IV-Stelle an der polydisziplinären Begutachtung fest. Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. Dezember 2022 abgewiesen hatte, holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten bei der Medizinischen Abklärungsstelle (nachfolgend MEDAS) Bern, ZVMB GmbH, ein, welches vom 11. Juli 2023 datiert. Mit Vorbescheid vom 30. November 2023 stellte die IV-Stelle A.________ die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht. Nach Prüfung der dagegen erhobenen Einwände und abschliessender Stellungnahme durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) verfügte die IV-Stelle am 6. Dezember 2024 wie vorbeschieden.
B.
Hiergegen reichte A.________ Beschwerde ein, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. August 2025 abwies.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 27. August 2025 seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, auszurichten. Ferner sei das Urteil vom 22. Dezember 2022 aufzuheben und es sei "die gesetzliche Begutachtung" durchzuführen. Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei und verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
1.2. Als Rechtsfrage gilt, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob den medizinischen Gutachten und Arztberichten im Lichte der praxisgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (Urteil 8C_326/2022 vom 13. Oktober 2022, E. 2, nicht publiziert in: BGE 148 V 397). Eine Beweiswürdigung erweist sich erst dann als offensichtlich unrichtig und damit als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; Urteil 8C_488/2024 vom 5. September 2024 E. 1.2).
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung vom 6. Dezember 2024 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte.
2.2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den am 1. Januar 2022 revidierten Bestimmungen im IVG, zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), vor allem bei psychischen Leiden (BGE 143 V 409 E. 4.2.1; 143 V 418; 141 V 281), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG) und zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG) richtig wiedergegeben. Zutreffend dargelegt ist ferner die Rechtsprechung zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.
Die Vorinstanz mass dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 11. Juli 2023 vollen Beweiswert zu. Hierfür setzte sie sich mit der medizinischen Aktenlage sowie den Einwendungen der Beschwerdeführerin ausführlich auseinander. Gestützt darauf stellte sie fest, dass die interdisziplinäre Beurteilung überzeuge, wonach der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft aus orthopädischer Sicht aufgrund der verminderten Rückenbelastbarkeit nicht mehr zumutbar sei. In einer adaptierten Verweistätigkeit (kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, keine rein gehenden, rein stehenden und rein sitzenden Arbeiten wie auch Tätigkeiten mit Besteigen von Treppen oder Gerüsten, Gehen auf unebenem Grund und Arbeiten in kniender, gehockter und gebückter Position) sei hingegen zumindest eine 80%ige Arbeitsfähigkeit möglich.
4.1. Vorab ist auf die formelle Kritik der Beschwerdeführerin einzugehen, die Vorinstanz habe ihre Rüge nicht abgehandelt, wonach im psychiatrischen Teilgutachten keine konkrete Diskussion der Akten (insbesondere derjenigen des behandelnden Psychiaters) stattgefunden habe. Damit habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz legte klar und ausführlich dar, weshalb sie die Ansicht vertrat, der zuständige Gutachter habe sich hinreichend mit den vorhandenen psychiatrischen Berichten auseinandergesetzt. Das Gleiche gilt in Bezug auf den gemessenen bzw. fehlenden Medikamentenspiegel und den damit einhergehenden Schluss einer mangelnden Compliance und eines fehlenden Leidensdrucks. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es nicht erforderlich, dass sich ein kantonales Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jede einzelne Rüge ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich - wie hier - auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte der Beschwerdeschrift beschränken (statt vieler: BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1). Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ist somit nicht ersichtlich.
Gleichzeitig erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz als bundesrechtskonform: Dieser ist nämlich darin beizupflichten, dass der psychiatrische Sachverständige seine Einschätzung unter Berücksichtigung sämtlicher psychiatrischer Berichte abgab. Sodann berichtete die Beschwerdeführerin über keine Verbesserung ihres Gesundheitszustands, welche eine Reduktion der Medikamenteneinnahme zur Folge gehabt hätte. Medizinische Berichte, die eine solche ausweisen würden, werden von ihr auch keine aufgelegt. Damit bestand - anders als gerügt wird - für die MEDAS-Gutachter keine Veranlassung, eine Verbesserung des Gesundheitszustands in Betracht zu ziehen und zu thematisieren. Eine bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kann diesbezüglich entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin insgesamt nicht erblickt werden.
4.2. Die Beschwerdeführerin bemängelt ferner, das Gutachten setze sich mit der von den behandelnden Ärzten attestierten somatoformen Schmerzstörung nicht auseinander, weshalb es unvollständig sei. Auch diesbezüglich legte die Vorinstanz unter Einhaltung des Willkürverbots dar, bereits die RAD-Ärztin habe in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2019 erklärt, dass die von den behandelnden Ärzten vorgenommene Herleitung der Diagnose nicht nachvollzogen werden könne. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin anerkannte sie damit nicht, dass sich das Gutachten als unvollständig erweise, sondern erwog unter Berücksichtigung der psychiatrischen und orthopädischen Einschätzung sowie der Konsensbeurteilung willkürfrei, dass diese Diagnose bereits im Jahr 2019 durch die RAD-Ärztin - und im Übrigen auch im Gutachtenszeitpunkt durch die MEDAS-Experten - nicht habe bestätigt werden können. Gegenteilige Befunde, die von den Sachverständigen ausser Acht gelassen worden wären, werden von der Beschwerdeführerin wiederum keine vorgebracht. Eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz lässt sich mithin nicht ausmachen.
4.3. Des Weiteren kann anhand der Einwände der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden, weshalb sich die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Explorationsgespräche als willkürlich erweisen sollen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beweiswert des Gutachtens keinen Abbruch tut, wenn dessen Text nicht wortwörtlich der Tonaufnahme entspricht (vgl. dazu: Art. 44 Abs. 6 ATSG; Art. 7k und 7l ATSV; in Kraft seit 1. Januar 2022 [AS 2021 705; BBl 2017 2535]). Beachtung finden müssen die für die Gesamtbeurteilung wesentlichen Aspekte; die Tonaufzeichnung dient lediglich dazu, die Nachvollziehbarkeit des sich aus den Aussagen ergebenden Bildes zu erleichtern (vgl. Urteil 8C_504/2024 vom 12. August 2025 E. 4.2.1 mit Hinweis auf 9C_486/2024 vom 6. März 2025 E. 4.2.2.1). Es ist weder ersichtlich noch wird von der Beschwerdeführerin substanziiert dargelegt, inwiefern den von ihr wiedergegebenen Gesprächsausschnitten aus dem orthopädischen und psychiatrischen Explorationsgespräch entscheidrelevante Bedeutung zukommen soll. Vielmehr wurde die Beschwerdeführerin insbesondere während der psychiatrischen Begutachtung explizit darauf hingewiesen, dass die Anamneseerstellung in ihrem Beisein per Diktat erfolge und sie jederzeit Korrekturen anbringen könne, falls ein Sachverhalt fehlerhaft erfasst würde. Davon machte sie jedoch im Zusammenhang mit den in der Beschwerde aufgeworfenen Fragestellungen keinen Gebrauch. Ein Anhaltspunkt, dass der psychiatrische Sachverständige bei der Befragung zum Vornherein ergebnisorientiert vorgegangen wäre, besteht nicht. Stattdessen ist auf die willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen zu verweisen, wonach sich dem Gutachten weder unsachliche noch abschätzige Aussagen entnehmen lassen. Diese seien durchwegs differenziert und neutral verfasst und würden in keiner Weise das subjektive Gefühl der Beschwerdeführerin widerspiegeln, nicht ernst genommen worden zu sein. Bundesrechtskonform ist auch der vorinstanzliche Schluss, es sei nicht zu beanstanden, wenn der Gutachter die Beschwerdeführerin mal unterbreche oder ihre Aussagen zusammenfasse und damit das Explorationsgespräch auf für die psychiatrische Beurteilung relevante Inhalte beschränke. Ferner könne das Nachfragen nach finanziellen Problemen unter Erwähnung des IV-Verfahrens nicht als unzulässige Suggestivfrage gewertet werden. Gleich verhalte es sich mit dem Umstand, dass der Gutachter von Aggravation ausgehe und aufgrund seiner Untersuchung keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stelle. Gestützt auf diese bundesrechtskonformen Feststellungen kann keine gesetzeswidrige gutachterliche Befragung erblickt werden. Ebenso wenig kann den Gutachterpersonen die Unabhängigkeit abgesprochen werden. Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz die Tonaufnahmen nicht angehört hätte, wie dies von der Beschwerdeführerin angenommen wird, bestehen ebenfalls keine. Diese Frage kann jedoch vorliegend ohnehin offen bleiben, denn unter Berücksichtigung der gutachterlichen Ausführungen und der bundesrechtskonformen Beweiswürdigung der Vorinstanz konnte und kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) auf das Anhören der entsprechenden Tonaufnahmen verzichtet werden. Daraus kann entgegen der Einwände der Beschwerdeführerin weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine anderweitige Bundesrechtswidrigkeit abgeleitet werden, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.
4.4. Sodann vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihren weiteren Rügen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, insbesondere da sie dem sorgfältig begründeten Urteil im Wesentlichen mit einer teilweise wörtlichen Wiederholung ihrer bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwände begegnet. Dabei wirft sie der Vorinstanz mit diversen vorsorglichen Rügen eine Rechtsverletzung vor, indem sie die Feststellungen der Vorinstanz in Frage stellt, ohne substanziiert aufzuzeigen, worin die Bundesrechtswidrigkeit besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2; Urteil 8C_320/2025 vom 12. November 2025 E. 1.2; jeweils mit Hinweisen). Dies genügt nicht, um eine Bundesrechtswidrigkeit zu begründen (BGE 142 II 433 E. 4.4 und 137 II 353 E. 5.1). Auch zeigt die Beschwerdeführerin keine medizinischen Beurteilungen auf, welche die gutachterlichen Einschätzungen ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermöchten. Mithin kann auf diesbezügliche Weiterungen ebenfalls verzichtet werden.
4.5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie dem MEDAS-Gutachten vom 11. Juli 2023 vollen Beweiswert zusprach. Damit erweist sich auch das Urteil der Vorinstanz vom 22. Dezember 2022, mit welchem die Anordnung des polydisziplinären Gutachtens erfolgte, als bundesrechtskonform (vgl. zur Überprüfung der Bundesrechtskonformität mit dem Endentscheid: Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteil 9C_120/2025 vom 25. August 2025 E. 2.2 mit Hinweis auf 9C_723/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 1). Die Beschwerdeführerin vermag nichts aufzuzeigen, was die polydisziplinäre Begutachtung als rechtsfehlerhaft bzw. bundesrechtswidrig erscheinen lassen könnte. Stattdessen wiederholt sie lediglich die bereits im Verfahren um die Gutachtensanordnung vorgebrachten Einwände. Insbesondere zielt sie ins Leere, wenn sie einwendet, die neuropsychologische Abklärung sei lediglich angeordnet worden, um behauptete Ungereimtheiten offenzulegen. Hierzu kann vollumfänglich auf die damaligen, bundesrechtskonformen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die neuropsychologische Untersuchung aufgrund der beklagten kognitiven Leistungsfähigkeit notwendig sei. Als willkürfrei erweisen sich auch die weiteren damaligen Erwägungen der Vorinstanz zu den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie sowie den angezweifelten Fachkompetenzen des psychiatrischen Gutachters aufgrund seines Lebensalters, weshalb es damit sein Bewenden hat.
Schliesslich ist auf die Rügen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Ermittlung des Invaliditätsgrads einzugehen.
5.1. Die Vorinstanz legte - wie bereits die Beschwerdegegnerin davor - den beiden Vergleichseinkommen denselben statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne zu Grunde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich bei dieser Vorgehensweise nicht um einen Prozentvergleich im Sinn von BGE 114 V 310 E. 3a, sondern um eine rein rechnerische Vereinfachung des Einkommensvergleichs (Urteil 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022, nicht publ. E. 6.2 des Urteils BGE 148 V 321, veröffentlicht in SVR 2022 IV Nr. 52 S. 165; Urteil 9C_68/2025 vom 6. Juni 2025 E. 5.2 mit Hinweis). Mit Blick auf die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft und das definierte Zumutbarkeitsprofil in einer leidensadaptierten Tätigkeit (E. 3 hiervor), ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Vorgehen der Vorinstanz bundesrechtsverletzend sein soll. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht weiter ausgeführt.
5.2. Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin aus ihrem Einwand betreffend die vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage zur Gewährung eines Leidensabzugs (BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2; Urteil 9C_188/2025 vom 31. Juli 2025 E. 8.2) etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. Es trifft nämlich nicht zu, dass die Vorinstanz einen leidensbedingten Abzug nicht geprüft habe. Vielmehr erklärte sie mit Verweis auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, dass ein solcher nicht angezeigt sei, da allfällige erwerbsmindernde Faktoren im Belastungsprofil schon berücksichtigt worden seien. Dies erweist sich als bundesrechtskonform, zumal bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so doppelt veranschlagt werden dürfen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1; Urteil 8C_260/2024 vom 25. November 2024 E. 4.1 mit Hinweis). Des Weiteren resultiere gemäss der Eventualbegründung der Vorinstanz auch unter Beachtung des ab 1. Januar 2024 geltenden Pauschalabzugs von 10 % nach Art. 26 bis Abs. 3 IVV kein rentenbegründeter Invaliditätsgrad. Ein höherer Abzug sei unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht angebracht. Gestützt auf diese Schlussfolgerungen ist keine Rechtsverletzung im Sinn eines Ermessensmissbrauchs bzw. einer -unterschreitung (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2) durch die Vorinstanz auszumachen. Insbesondere handelt es sich bei den psychosozialen Faktoren nicht um persönliche oder berufliche Merkmale, wie Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad, die einen zusätzlichen Abzug rechtfertigen können (vgl. Urteil 8C_28/2025 vom 7. Juli 2025 E. 10.2). Ohnehin führen das Alter, die fehlende berufliche Ausbildung und die Sprachkenntnisse bei Hilfsarbeiten (Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1) rechtsprechungsgemäss zu keinem Abzug (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.2.1; Urteile 8C_460/2024 vom 27. November 2024 E. 5.6.2.1; 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3; je mit Hinweisen). Gleich verhält es sich mit dem Beschäftigungsgrad bei teilzeitlich tätigen Frauen (Urteil 8C_799/2021 vom 3. März 2021 E. 4.3.3 mit Hinweis). Solche Umstände werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Gegen einen Tabellenlohnabzug von 10 % bringt die Beschwerdeführerin nichts vor. Mit der Nichtgewährung eines über den Pauschalabzug hinausgehenden Abzugs vom statistischen Wert hat die Vorinstanz somit kein Bundesrecht verletzt, weshalb es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden hat.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Januar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu