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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_616/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_616/2024, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
08.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_616/2024

Urteil vom 8. Mai 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber, Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Julia Gschwend, Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2024 (AL.2024.00005).

Sachverhalt:

A.

A.________, geboren 1988, ersuchte am 5. Januar 2022 um Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 19. April 2022 und Einspracheentscheid vom 23. November 2023 anerkannte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich für den Leistungsbezug innerhalb der Rahmenfrist vom 3. Januar 2022 bis 2. Januar 2024 bei einer Beitragszeit von 15,846 Monaten eine Anspruchsberechtigung auf höchstens 260 Taggelder.

B.

Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Anerkennung von 400 Taggeldern für die fragliche Rahmenfrist wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 4. September 2024 ab.

C.

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet das Bundesgericht auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).

Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Anspruch auf höchstens 260 Taggelder bestätigte. Zur Frage steht, ob (für die Rahmenfrist vom 3. Januar 2020 bis 2. Januar 2022) zusätzliche Beitragsmonate im Zeitraum vom 1. Mai bis 2. September 2021 hätten angerechnet werden müssen.

Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen von Art. 8 Abs. 1 lit. e und Art. 13 Abs. 1 AVIG zutreffend dargelegt. Danach wird für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während einer Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten innerhalb der massgeblichen zweijährigen Rahmenfrist vorausgesetzt. Hervorzuheben ist, dass diese Tätigkeit genügend überprüfbar sein muss. Es bedarf des Nachweises einer tatsächlichen Lohnzahlung, dem zwar nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zukommt, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (SVR 2020 UV Nr. 22 S. 85, 8C_538/2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Damit sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden (BGE 131 V 444 E. 1.2; ARV 2007 S. 115, C 267/04 E. 1.2).

4.1. Gemäss Vorinstanz ist eine beitragspflichtige Beschäftigung für den hier streitigen Zeitraum vom 1. Mai bis 2. September 2021 nicht ausgewiesen. Während für die Zeit danach (ab 3. September 2021) eine Anstellung bei der B.________ GmbH, im Handelsregister eingetragen am xxx, unbestritten war, lag nach dem kantonalen Gericht zwar ein Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2021 mit deren Inhaberin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift vor, allerdings ohne deren Unterschrift. Dass die Beschwerdeführerin mit der Planung zukünftiger Messen und Veranstaltungen schon ab Mai 2021 Tätigkeiten gegen Entgelt für sie ausgeführt habe, lasse sich nicht hinreichend überprüfen und nachweisen. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte WhatsApp-Korrespondenz genüge dafür nicht. Weitere stichhaltige Anhaltspunkte für eine beitragspflichtige Tätigkeit, das heisst vereinbarungsgemäss gegen Entgelt getätigte Arbeitsstunden, namentlich Lohnabrechnungen sowie Arbeits- oder Stundenrapporte, lägen nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe für die vom 1. Mai bis 2. September 2021 geltend gemachte Tätigkeit insbesondere unbestrittenerweise keinen Lohn erhalten. Zudem habe die Geschäftsführerin der B.________ GmbH für die Beschwerdeführerin beziehungsweise den Gesamtbetrieb für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2021 Kurzarbeitsentschädigung für einen Arbeitsausfall von 100 % beantragt.

4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei bereits seit 2013 bei der gleichen Arbeitgeberin, damals noch Gesellschafterin und Geschäftsführerin der C.________ GmbH, angestellt gewesen. Wegen der Covid-19-Pandemie hätten im Jahr 2021 keine Messen stattfinden und ihre Arbeitgeberin habe daher praktisch keine Einnahmen generieren können. Sie, die Beschwerdeführerin, habe jedoch wie ihre Arbeitgeberin und deren Sohn in reduziertem Umfang gearbeitet und habe die nächsten Messen und Veranstaltungen nach der Pandemie geplant. Nachdem die C.________ GmbH in Konkurs gefallen sei, habe die Geschäftsführerin die B.________ GmbH gegründet und für ihre beiden Mitarbeitenden, ihren Sohn und die Beschwerdeführerin, für Mai bis September 2021 Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung gestellt. Da die sich in Liquidation befindliche C.________ GmbH ebenso wie die neue Auffanggesellschaft bis zur Gründung und Eintragung im Handelsregister keinen Anspruch gehabt habe, seien die mit der konkursiten Gesellschaft bestehenden Arbeitsverhältnisse auf die Einzelfirma von deren Geschäftsführerin übertragen worden. Den entsprechenden Arbeitsvertrag habe ihr Sohn unterzeichnet. Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung sei in der Folge im Namen ihrer Einzelfirma angemeldet worden. Die Beschwerdeführerin beruft sich für den Nachweis ihrer Erwerbstätigkeit erneut auf eine Reihe von E-Mail- sowie WhatsApp-Nachrichten. Die Lohnzahlungen seien bis heute ausstehend. Sie habe ein Klageverfahren eingeleitet, das allerdings noch immer hängig sei. Immerhin habe der Sohn anlässlich einer Beweisverhandlung am 14. Dezember 2023 betreffend die von der Inhaberin bestrittene Passivlegitimation angegeben, dass man sich in der Zeit von Mai bis August 2021 täglich im Büro getroffen habe, wobei jeweils ein Arbeitsaufwand von maximal 20 bis 30 Minuten angefallen sei. Sie, die Beschwerdeführerin, habe in der Folge auch Lohnforderungen gegenüber der B.________ GmbH für September bis Dezember 2021 einklagen müssen. Darüber sei ein Vergleich abgeschlossen worden. Die Arbeitgeberin habe die geltend gemachten Lohnforderungen im Umfang von Fr. 22'213.60 anerkannt, diese in der Folge jedoch nur teilweise bezahlt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich das Arbeitsverhältnis während der gesamten Anstellungsdauer inhaltlich nicht verändert habe. Selbst bei fehlendem Nachweis eines Lohnflusses könne der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht verneint werden. Sie beantragt die Berücksichtigung einer Beitragszeit von 19,913 statt der vorinstanzlich bestätigten 15,913 Monate und damit einer Anspruchsberechtigung auf 400 Taggelder.

Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder sonstwie Bundesrecht verletzt haben sollte. Eine Lohnzahlung, die als starkes Indiz für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gewertet werden könnte, erfolgte unbestrittenerweise nicht. Daran kann nichts ändern, dass eine entsprechende Forderung eingeklagt wurde. Gemäss Vorinstanz ergeben sich aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Korrespondenz keine genügenden Anhaltspunkte für vereinbarungsgemäss gegen Entgelt getätigte Arbeitsstunden. Dies gilt nach dem kantonalen Gericht zunächst insbesondere für die von der Beschwerdeführerin aufgelegten WhatsApp-Nachrichten. Aber auch aus dem E-Mail-Verkehr lasse sich allein entnehmen, dass die Beschwerdeführerin diverse Attachements mit unbekanntem Inhalt an die Inhaberin und deren Sohn geschickt habe. Dies wird beschwerdeweise nicht substanziiert bestritten. Die Beschwerdeführerin vermag des Weiteren auch das vorinstanzliche Argument nicht zu entkräften, der für den hier streitigen Zeitraum vom 1. Mai bis 2. September 2021 gestellte Antrag der Arbeitgeberin auf Kurzarbeitsentschädigung stehe wegen eines 100%igen Arbeitsausfalls der Annahme einer entgeltlichen Beschäftigung der Beschwerdeführerin entgegen. Dass die Vorinstanz einen entsprechenden Nachweis als nicht erbracht erachtete, ist damit nicht zu beanstanden. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Anrechnung weiterer Beitragszeiten wegen pandemiebedingt unverschuldeter Arbeitslosigkeit mangels gesetzlicher Grundlage (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) ausgeschlossen ist, wobei insbesondere eine analoge Anwendung von Art. 13 Abs. 2 AVIG ausser Betracht fällt (Urteil 8C_647/2022 vom 25. Juli 2023 E. 5).

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt.

Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Mai 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

Zitate

Gesetze

10

AVIG

  • Art. 8 AVIG

AVIG

  • Art. 13 AVIG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 96 BGG
  • Art. 97 BGG
  • Art. 105 BGG
  • Art. 106 BGG
  • Art. 109 BGG

Gerichtsentscheide

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Zitiert in

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