Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_603/2024
Urteil vom 26. Mai 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, Gerichtsschreiber Walther.
Verfahrensbeteiligte A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Kim Wysshaar, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Unfallversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2024 (UV.2023.00158).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG betreibt ein Baugeschäft im Bereich Baugerüstmontage. Ihr Personal ist bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Unfall versichert. Nach Meldungen des kantonalen Amts für Wirtschaft und Arbeit im Juni und August 2022 betreffend den Verdacht auf Schwarzarbeit führte die Suva eine Betriebsrevision für die Jahre 2018 bis 2022 durch. Dabei stellte sie fest, dass die A.________ AG in den Jahren 2018 bis 2021 Barzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'301'685.- an die B.________ AG und die C.________ AG geleistet hatte. Über erstere wurde am 6. Oktober 2020 der Konkurs eröffnet; über zweitere am 20. Oktober 2022. Gestützt auf den Revisionsbericht vom 23. Mai 2023 ging die Suva von einer Umgehung der Beitragspflicht aus und qualifizierte die Barzahlungen als prämienpflichtige Lohnsumme. Mit Rechnung vom 5. Juni 2023 forderte sie von der A.________ AG für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021 Prämien in der Höhe von Fr. 104'029.70 nach. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 22. September 2023).
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen von der A.________ AG erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. August 2024 ab.
C.
Die A.________ AG lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Urteils, des Einspracheentscheids und der Verfügung der Suva sei auf eine Aufrechnung der Lohnzahlungen für die Jahre 2018 bis 2021 sowie die Prämienforderung über Fr. 104'029.70 zu verzichten bzw. es sei festzuhalten, dass die Prämienforderung in dieser Höhe nicht bestehe. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Verfahrens bzw. zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Suva beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.1. Anfechtbar ist vor Bundesgericht allein das Urteil der Vorinstanz. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit auch die Aufhebung der Verfügung und des Einspracheentscheids der Suva beantragt wird. Diese gelten jedoch als inhaltlich mitangefochten (BGE 146 II 335 E. 1.1.2).
1.2. Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegehren subsidiär. Sie sind nur zulässig, sofern daran ein schutzwürdiges Interesse besteht, das nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (BGE 148 I 160 E. 1.6). Das Begehren der Beschwerdeführerin, es sei "festzuhalten, dass die Prämienforderung nicht bestehe", deckt sich inhaltlich mit dem Leistungsbegehren auf Aufhebung der Prämienforderung, ohne dass ein darüber hinausgehendes schutzwürdiges Interesse ersichtlich wäre. Auch insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 145 V 304 E. 1.1).
2.2. Richtet sich die Beschwerde - wie hier - nicht gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, sondern über Prämienforderungen, kommen die Ausnahmebestimmungen von Art. 97 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 3 BGG nicht zur Anwendung (vgl. Urteil 8C_317/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 1.1). Seinem Urteil legt das Bundesgericht somit den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht es nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Prämiennachforderungen der Suva gegenüber der Beschwerdeführerin schützte.
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Beschwerde massgebenden Rechtsgrundlagen im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
5.1. Gestützt auf den Revisionsbericht gelangte die Suva zum Schluss, dass die Barzahlungen der Beschwerdeführerin an die B.________ AG (2018: Fr. 326'275.-; 2019: Fr. 323'748.-; 2020: Fr. 60'113.-) und die C.________ AG (2020: Fr. 211'428.-; 2021: Fr. 380'121.-) nicht Leistungen an aktive, (sozialversicherungs-) rechtlich selbstständige Unternehmen darstellten. Die beiden Gesellschaften hätten ausschliesslich Personal zur Verfügung gestellt, das organisatorisch in den Betrieb der Beschwerdeführerin eingegliedert gewesen sei. Es habe sich um Akkordarbeit gehandelt, die nach der Rechtsprechung regelmässig als unselbstständige Tätigkeit zu qualifizieren sei. Der Beizug habe allein der Umgehung der Beitragspflicht gedient. Die Zahlungen seien daher als Lohnleistungen an unselbstständige Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin zu qualifizieren und prämienpflichtig.
5.2. Das kantonale Gericht pflichtete der Suva bei. Im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung und Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin gelangte es zum Schluss, dass die B.________ AG und die C.________ AG gegenüber der Beschwerdeführerin jedenfalls im Zusammenhang mit den Barzahlungen keine eigenständige unternehmerische Tätigkeit entfaltet hätten. Zusammengefasst stützte es sich dabei auf verschiedene Indizien: Die von den beiden Gesellschaften gestellten Rechnungen hätten Arbeiten im Gerüstbau betroffen, obwohl beide gemäss Handelsregister zwar im Baugewerbe - die B.________ AG gemäss Auskunft ihres Geschäftsführers lediglich im Bereich Bodenbeläge - tätig waren, aber nicht im Gerüstbau. Schriftliche Verträge habe es keine gegeben. Die Rechnungen enthielten lediglich rudimentäre Angaben, insbesondere Pauschalbeträge oder Stundenansätze, oft ohne konkrete Leistungsbeschreibung. Hinweise auf eigenen Materialeinsatz oder Geschäftsräumlichkeiten der Gesellschaften seien nicht ersichtlich; die Beschwerdeführerin habe angegeben, darüber keine Kenntnis gehabt zu haben. Die hohen Barzahlungen seien im Baugewerbe ausserhalb von Schwarzarbeit höchst ungewöhnlich. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Haftung der Gesellschaften für mangelhafte Arbeiten sei nicht nachvollziehbar belegt: So seien zwar verschiedentlich derartige Gutschriften verbucht worden. Unstimmigkeiten - unter anderem seien die Gutschriften am selben Tag in identischer Höhe wieder in bar bezogen worden - deuteten jedoch auf blosse Scheinbuchungen hin. Beide Unternehmen hätten sodann der Sozialversicherungsanstalt in den relevanten Jahren keine Lohnsummen gemeldet und keine Zahlungen getätigt. Der Eidgenössischen Steuerverwaltung seien keine Umsätze gemeldet und, obwohl in den Rechnungen aufgeführt, keine Mehrwertsteuern entrichtet worden. Die zeitliche Koinzidenz der ausgebliebenen Zahlungen und Lohnsummenmeldungen mit den Barzahlungen steche dabei ebenso ins Auge wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Geschäftsbeziehungen mit den beiden Gesellschaften nacheinander gepflegt habe, beide daraufhin in Konkurs fielen und just in der Zeit der Barzahlungen ihren steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen seien. Mit Blick auf die hohen Barzahlungen habe die Beschwerdeführerin keine genügenden Abklärungen zur Beitrags- und Prämienpflicht der beiden Unternehmen getroffen und insbesondere keine aktuellen Bestätigungen über deren Sozialversicherungspflicht eingeholt, was umso schwerer wiege, als gegen sie in der Vergangenheit mehrfach Verdachtsmeldungen wegen Schwarzarbeit eingegangen seien. Mit den Selbstständigkeitserklärungen der beiden Gesellschaften, die die Beschwerdeführerin erst mit der Einsprache eingereicht habe und die im Falle der B.________ AG offensichtlich nicht von deren Verwaltungsrat unterzeichnet worden sei, sei sie dieser Pflicht jedenfalls nicht genügend nachgekommen.
In einer Gesamtbetrachtung schloss die Vorinstanz auf eine gezielte Umgehung der Beitragspflicht. Die rechtliche Selbstständigkeit der beiden Gesellschaften komme aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zum Tragen; die Zahlungen seien als Lohnleistungen an unselbstständige Arbeitnehmer zu qualifizieren. Auf die beantragten Partei- und Zeugenbefragungen der Verwaltungsratsmitglieder aller beteiligten Gesellschaften könne verzichtet werden, da angesichts der klaren Indizienlage keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Die Suva habe die Prämiennachforderungen somit zu Recht vorgenommen.
5.3. Die Beschwerdeführerin hält daran fest, dass keine Beitragsumgehung vorliege. Auf rund 23 Seiten übt sie ausführliche Kritik an der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Sie bezeichnet zahlreiche - wenn nicht sämtliche - Feststellungen unter anderem als "offensichtlich falsch", "schlicht falsch", "willkürlich falsch", "offensichtlich willkürlich", "krass einseitig" oder "aktenwidrig". So hält sie etwa daran fest, Barzahlungen seien im Baugewerbe üblich und bestreitet, dass es Scheinbuchungen gegeben habe. Sie widerspricht der Vorinstanz auch darin, dass die zeitliche Koinzidenz zwischen den ausgebliebenen Sozialversicherungsbeiträgen der Subunternehmen und den Barzahlungen ins Auge steche. Schliesslich lässt sich ihren Ausführungen entnehmen, dass sie - wäre tatsächlich eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Beitragspflicht beabsichtigt gewesen - noch konsequenter vorgegangen wäre, indem sie noch mehr Scheinbuchungen vorgenommen hätte als von Suva und Vorinstanz angenommen.
Wie es sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einzelnen verhält, kann dahingestellt bleiben. Das Bundesgericht greift in die Beweiswürdigung der Vorinstanz nur ein, wenn diese geradezu willkürlich ist (vgl. vorne E. 2.2). Bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin die angebliche Unhaltbarkeit der angefochtenen Feststellungen im Grunde damit begründet, dass diese nicht mit ihrer eigenen Sichtweise übereinstimmen. Damit verkennt sie jedoch, dass eine Beweiswürdigung nicht schon deshalb willkürlich ist, weil das Gericht zu anderen Schlüssen gelangt als die betroffene Partei - selbst wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre (BGE 144 II 281 E. 3.6.2). Das Bundesgericht ist nicht gehalten, aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde eine eigene Beweiswürdigung anstelle jener der Vorinstanz vorzunehmen. Genau darauf liefe es hier aber hinaus, würde es sich mit den umfangreichen Einwänden der Beschwerdeführerin im Einzelnen auseinandersetzen. Eine eindeutig und augenfällig unzutreffende Sachverhaltsfeststellung oder eine schlechterdings unhaltbare Beweiswürdigung - geschweige denn ein willkürliches Ergebnis - ist nicht ersichtlich (vgl. vorne E. 2.2). Vielmehr hat die Vorinstanz ihre Sachverhaltsfeststellungen und die daraus gezogenen Schlüsse eingehend, nachvollziehbar und überzeugend begründet. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin geben keinen Anlass, in diese Würdigung einzugreifen.
5.4. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe ihr gestützt auf ein Factsheet der Suva zu Unrecht eine gesetzlich nicht vorgesehene Pflicht auferlegt, die ordnungsgemässe Bezahlung der Suva-Prämien und Sozialversicherungsbeiträge durch ihre Subunternehmer zu überprüfen, verkennt sie den Begründungszusammenhang im angefochtenen Urteil. Die Vorinstanz hat diese unterlassene Überprüfung - auch wenn sich die Formulierungen so interpretieren liessen - nicht als eigenständige, gesetzlich normierte Pflicht qualifiziert. Vielmehr hat sie die unterlassene Kontrolle im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung als weiteres Indiz gewürdigt, das in der Gesamtbetrachtung die Annahme einer Umgehung der Beitragspflicht stützt. Darauf ist, wie in E. 5.3 dargelegt, nicht näher einzugehen.
5.5. Stützt sich die Vorinstanz auf willkürfreie Feststellungen und ergibt sich daraus insgesamt, dass die Wahl der Rechtsform der Aktiengesellschaft vorliegend nur versicherungsrechtlich - d.h. zur Beitragsumgehung - motiviert war, und dass im Zusammenhang mit den Barzahlungen weder die B.________ AG noch die C.________ AG gegenüber der Beschwerdeführerin eine eigentliche unternehmerische Tätigkeit entfalteten, so ist auch ihre Schlussfolgerung, die rechtliche Selbstständigkeit der Gesellschaften komme aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zum Tragen, mit Bundesrecht vereinbar.
5.6. Auf die von der Beschwerdeführerin beantragten weiteren Abklärungen sowie die Durchführung von Partei- und Zeugenbefragungen durfte die Vorinstanz zu Recht und ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verzichten, da hiervon nach dem Gesagten keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten waren (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3).
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Mai 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Walther