Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_597/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_597/2024, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
28.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_597/2024

Urteil vom 28. August 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral, Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel, Beschwerdeführerin,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Utengasse 36, 4058 Basel, vertreten durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Sandgrubenstrasse 44, 4058 Basel, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Arbeitslosenversicherung (versicherter Verdienst; Rückerstattung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. April 2024 (AL.2023.15).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1990 geborene A.________ ist ausgebildete Pflegefachfrau und arbeitete ab dem 18. September 2017 für die B.________ AG. Am 3. Dezember 2019 gebar sie einen Sohn. Im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub war sie ab dem 11. März 2020 zunächst vollzeitig und ab dem 1. August 2021 zu 50 % krankgeschrieben. Aufgrund der langen Krankheit endete das Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG per 23. März 2021 von Gesetzes wegen. Ab dem 24. März bis zum 30. September 2021 bezog A.________ Taggelder des zuständigen Krankentaggeldversicherers (bis Ende Juli aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 1. August bis 30. September 2021 aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %).

A.b. Am 8. Juli 2021 meldete sich A.________ bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt zum Bezug von Arbeitslosenleistungen ab dem 1. August 2021 an. Die Arbeitslosenkasse eröffnete eine Rahmenfrist vom 2. August 2021 bis zum 1. August 2023 und richtete Taggelder aus, wobei sie den versicherten Verdienst auf Fr. 3'163.- (August und September 2021) resp. Fr. 6'325.- (Oktober und November 2021) festsetzte. Am 10. November 2021 brachte die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind zur Welt, weshalb sie per 9. November 2021 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde.

A.c. In einem Schreiben vom 15. Dezember 2021 teilte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn der Arbeitslosenkasse mit, dass A.________ ab dem 1. März 2021 bis zum 31. Dezember 2021 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine Kinderrente für ihren Sohn erhalten werde (vgl. auch Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 10. Januar 2022). Daraufhin forderte die Arbeitslosenkasse die im Zeitraum vom 2. August 2021 bis zum 9. November 2021 erbrachten Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 10'206.15 mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 zurück, wobei die Forderung mit den Leistungen der Invalidenversicherung und eventuell der zuständigen Pensionskasse verrechnet würden und ein allfälliger Restbetrag zu Lasten der Arbeitslosenversicherung abgeschrieben werde. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2022 Einsprache.

A.d. Mit Verfügungen vom 22. September 2022 ersetzte die IV-Stelle ihre Verfügung vom 10. Januar 2022. Sie sprach A.________ vom 1. März 2021 bis zum 31. Oktober 2021 eine ganze Rente und vom 1. November 2021 bis zum 31. Dezember 2021 nunmehr eine Dreiviertelsrente zu. Ab dem 1. Januar 2022 verneinte sie wiederum einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die für die Monate November und Dezember 2021 zu viel ausgerichteten Leistungen forderte sie zurück. Die Verfügung blieb unangefochten.

A.e. Daraufhin hiess die Arbeitslosenkasse die von A.________ gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2021 erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2022 in dem Sinne gut, dass sie aufgrund der neuen Verfügung der IV-Stelle eine Neuberechnung vornehmen werde. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 forderte sie schliesslich ausbezahlte Taggelder in der Höhe von Fr. 9'604.90 zurück, die im Betrag von Fr. 7'432.85 mit Leistungen der Ausgleichskasse (Invalidenrente) verrechnet würden. Sie begründete die Rückforderung damit, dass bis zum 31. Oktober 2021 keine Validität und vom 1. November 2021 bis zum 9. November 2021 nur noch eine solche von 40 % bestanden habe, weshalb der versicherte Verdienst entsprechend anzupassen sei. Mit Verfügung vom 24. November 2022 zeigte sie zudem eine Verrechnung ihrer Forderung mit Leistungen der Pensionskasse (Invalidenrente) in der Höhe von Fr. 2'172.05 an. Mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023 wies die Arbeitslosenkasse die von A.________ gegen die beiden Verfügungen vom 28. Oktober und 24. November 2022 erhobenen Einsprachen ab.

B.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die dagegen geführte Beschwerde mit Urteil vom 23. April 2024 ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ Folgendes beantragen:

"Es sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. April 2024 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin unter Rückforderung nur des überschiessenden Betrages ab 2. August 2021 ein Taggeld der Arbeitslosenkasse unter Berücksichtigung eines versicherten Verdienstes ab 2. August 2021 im Umfang einer Validität bzw. Resterwerbsfähigkeit von 40% und ab 1. Oktober 2021 im Umfang einer Validität bzw. Resterwerbsfähigkeit von 79% zuzusprechen, so dass folglich die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, berichtigte Rückforderungsverfügungen unter angepassten Verrechnungen der zeitlich kongruenten IV- und der BVG-Rentenleistungen in Koordination unter zusätzlicher Berücksichtigung allfälliger Überentschädigung mit dem ALK-Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin zu erlassen und dabei auf Basis dieser vorgenannten Resterwerbsfähigkeiten mit einer entsprechenden Reduktion der bei der bisherigen, vorleistungsweisen Taggeldleistungen auf der Grundlage des ursprünglich zugrunde gelegten versicherten Verdienstes um den jeweiligen Grad der Invalidität das ALK-Taggeld für den Zeitraum 2. August 2021 bis 9. November 2021 zuzusprechen sowie die zu viel mit den IV- und BVG-Rentenansprüchen verrechneten ALK-Taggelder für die Monate August 2021 bis November 2021 an die Beschwerdeführerin auszuzahlen." Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schliessen auf Abweisung der Beschwerde. A.________ hält in ihrer Replik an den bisherigen Anträgen fest.

Erwägungen:

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die von der Arbeitslosenkasse verfügte Rückforderung resp. deren Verrechnung mit Leistungen der Ausgleichskasse (Invalidenrente) und der Pensionskasse (Invalidenrente) im Umfang von Fr. 9'604.90 bestätigt hat. Umstritten ist dabei lediglich ein Anteil von Fr. 5'827.63.

2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Taggeldbemessung (Art. 22 AVIG) und den Begriff des versicherten Verdienstes (Art. 23 Abs. 1 AVIG; Art. 37, Art. 40b AVIV; BGE 142 V 380 E. 3.2.2; 140 V 89 E. 5.2; 133 V 530 E. 4.1.2, 524 E. 5.2; 132 V 357 E. 3.2.4.3) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.1. Die Arbeitslosenkasse erbrachte Vorleistungen im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG (vgl. auch Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV). Da die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung angegeben hatte, eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50 % resp. ab Oktober 2021 eine Vollzeitbeschäftigung zu suchen, ermittelte die Arbeitslosenkasse für die Monate August und September 2021 einen versicherten Verdienst von Fr. 3'163.- und ab Oktober 2021 einen solchen von Fr. 6'325.-. Mit Verfügungen vom 22. September 2022 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin vom 1. März bis zum 31. Oktober 2021 eine ganze und vom 1. November bis zum 31. Dezember 2021 eine Dreiviertelsrente zu. Dabei ging sie ab 11. März 2021 von einem Invaliditätsgrad von 100 %, ab 1. August 2021 von einem solchen von 60 % und ab 1. Oktober 2021 von einem Invaliditätsgrad von 21 % aus, was in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV zu den genannten Rentenabstufungen führte (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2021 geltenden Fassung). Daraufhin kam die Arbeitslosenkasse auf ihre Leistungsabrechnungen zurück. Sie ging nunmehr ab August bis Ende Oktober 2021 von einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 100 % und ab November von einer solchen von 60 % aus. Mit anderen Worten verneinte sie ab August bis Ende Oktober 2021 nunmehr einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, während sie für November 2021 eine Korrektur des versicherten Verdienstes vornahm (40 % von Fr. 6'325.-, d.h. Fr. 2'530.-; vgl. Art. 40b AVIV) und damit einen reduzierten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bejahte. Aus dieser Neuberechnung ergab sich - unter Berücksichtigung von Art. 95 Abs. 1bis 2. Satz AVIG - eine Rückforderung in der Höhe von insgesamt Fr. 9'604.90. Die Vorinstanz stützte dieses Vorgehen.

3.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 23 AVIG in Verbindung mit Art. 40b AVIV, von Art. 95 Abs. 1bis AVIG sowie von Art. 88a IVV und Art. 68 f. ATSG. Sie macht geltend, die IV-Stelle habe ab 1. August bis 30. September 2021 einen Invaliditätsgrad von 60 % und ab 1. Oktober 2021 einen solchen von 21 % ermittelt. Die Beschwerdegegnerin wäre deshalb in Anwendung von Art. 40b AVIV verpflichtet gewesen, den versicherten Verdienst ausgehend von einer Resterwerbsfähigkeit von 40 % (August bis Ende September 2021) resp. von 79 % (ab Oktober 2021) zu berechnen. Mithin hätte die Arbeitslosenkasse die im IV-Bereich geltende Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV nicht berücksichtigen dürfen.

4.1. Es ist unbestritten, dass die Arbeitslosenkasse aufgrund der Verfügungen der IV-Stelle vom 22. September 2022 auf ihre Leistungsabrechnungen der Monate August bis November 2021 zurückkommen durfte. Einig sind sich die Parteien auch darüber, dass vorliegend im Rahmen der Neuberechnung des Leistungsanspruchs Art. 40b AVIV zur Anwendung kommt, mithin eine Anpassung des versicherten Verdienstes um den Grad der Erwerbsunfähigkeit zu erfolgen hat, was sich auch auf die Höhe des Taggeldes nach Art. 22 AVIG auswirkt.

4.2. Der Zweck des Art. 40b AVIV besteht darin, über die Korrektur des versicherten Verdienstes die Koordination zur Eidgenössischen Invalidenversicherung zu bewerkstelligen, um eine Überentschädigung durch das Zusammenfallen einer Invalidenrente mit Arbeitslosentaggeldern zu verhindern (BGE 140 V 89 E. 3 mit Hinweis). Art. 40b AVIV betrifft allerdings, wie in BGE 133 V 524 präzisiert wurde, nicht allein die Leistungskoordination zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung, sondern - in allgemeinerer Weise - die Abgrenzung der Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung gegenüber anderen Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit. Nach Sinn und Zweck der Verordnungsbestimmung soll die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auf einen Umfang beschränkt werden, der sich nach der verbleibenden Erwerbsfähigkeit der versicherten Person während der Dauer der Arbeitslosigkeit auszurichten hat. Da die Arbeitslosenversicherung nur für den Lohnausfall einzustehen hat, der sich aus der Arbeitslosigkeit ergibt, kann für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung keine Rolle spielen, ob ein anderer Versicherungsträger Invalidenleistungen erbringt. Durch das Abstellen auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit soll verhindert werden, dass die Arbeitslosenentschädigung auf einem Verdienst ermittelt wird, den der Versicherte nicht mehr erzielen könnte (BGE 140 V 89 E. 5.1 mit Hinweisen; SVR 2014 ALV Nr. 13 S. 40, 8C_824/2013 E. 3.2). Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist der durch die Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad massgeblich (ARV 2015 S. 165, 8C_746/2014 E. 3.3 mit Hinweis).

Der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV berechnet sich gemäss BGE 132 V 357 nach dem vor der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit tatsächlich erzielten Einkommen, multipliziert mit dem Faktor, der sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem Invaliditätsgrad ergibt (E. 3.2.4.3).

4.3. Art. 88a Abs. 1 IVV legt die Bedingungen fest, unter denen Renten, Hilflosenentschädigungen und Assistenzbeiträge der Invalidenversicherung modifiziert werden können. Nach dieser Bestimmung ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Ihr ist in jedem Fall Rechnung zu tragen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Sinn und Zweck von Art. 88a Abs. 1 IVV ist es u.a., der versicherten Person eine gewisse Sicherheit in Bezug auf die regelmässige Auszahlung der Leistungen zu garantieren. Kurzzeitige Änderungen der rentenbegründenden Faktoren sollen eine revisionsweise Anpassung nicht auslösen können, da einer in Rechtskraft erwachsenen Leistungszusprache schon im Hinblick auf die Rechtssicherheit eine gewisse Beständigkeit zuerkannt werden muss (Urteil 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4.1).

4.4. Die Vorinstanz erwog, grundsätzlich sei bei der Anwendung von Art. 40b AVIV die verbleibende Erwerbsfähigkeit massgebend. Würde vorliegend aber auf den von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad abgestellt, so hätte dies zur Folge, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten August, September und Oktober 2021 von der Invalidenversicherung (und gegebenenfalls von der Pensionskasse) für eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % entschädigt und gleichzeitig von der Arbeitslosenversicherung eine Entschädigung bei einer 40%igen Erwerbsfähigkeit erhalten würde. Im November 2021 würde sie eine Dreiviertelsrente der IV und zusätzlich eine Arbeitslosenentschädigung auf der Basis einer Erwerbsfähigkeit von 79 % bekommen. Dies käme einer Überentschädigung gleich, die es rechtsprechungsgemäss (BGE 136 V 195 E. 7.3 mit Hinweisen) zu verhindern gelte. Das Gesagte habe auch für die Zeit vom 1. bis 9. November 2021 Gültigkeit. Hinzu komme, dass die in Art. 88a IVV vorgesehene Übergangsfrist von drei Monaten dazu diene, die Annahme der Dauerhaftigkeit einer gesundheitlichen Entwicklung zu festigen. Insoweit stehe während dieser Zeit der Invaliditätsgrad unter Vorbehalt. Mithin sei er nicht geeignet, sich auf der Leistungsebene auszuwirken. Da die Arbeitslosenversicherung den validen Teil als Gegenstück zum Invaliditätsgrad versichere, müsse auch sie bei der verbleibenden Erwerbsfähigkeit nach Art. 40b AVIV die Übergangsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV beachten. Ferner sei gemäss Art. 95 Abs. 1bis AVIG das aufgrund des Risikos Invalidität begründete Rentenbetreffnis Ausgangspunkt der Rückerstattung. Zur Bestimmung der verrechenbaren Arbeitslosenentschädigung werde der dem Rentenbetreffnis zugrundeliegende Invaliditätsgrad als Massstab genommen. Von August bis Ende Oktober 2021 entspreche die Rente einem Invaliditätsgrad von 100 % und ab November 2021 einem solchen von 60 %, wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannt habe.

4.5. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe sich ab dem 2. August 2021 um eine Stelle bemüht und zu jenem Zeitpunkt habe auch tatsächlich eine Resterwerbsfähigkeit im Umfang von 40 % bestanden. Ihre Erwerbsfähigkeit habe sich ab August und ab Oktober 2021 verbessert, was es zu berücksichtigen gelte. Dass die bisherige Invalidenrente aufgrund der Sonderbestimmung von Art. 88a Abs. 1 IVV während einer Übergangsfrist weiter ausgerichtet werde, sei für die Belange der Arbeitslosenversicherung irrelevant.

4.6.

4.6.1. Dieser Sichtweise kann nicht gefolgt werden. Die ratio legis des Art. 40b AVIV besteht darin, über die Korrektur des versicherten Verdienstes die Koordination zur Invalidenversicherung zu bewerkstelligen, um eine Überentschädigung durch das Zusammenfallen einer Invalidenrente mit Arbeitslosentaggeldern zu verhindern (BGE 140 V 89 E. 3; 132 V 357 E. 3.2.3; Urteil 8C_352/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 4.2.2). Sinn und Zweck der Verordnungsbestimmung ist mit anderen Worten, die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auf einen Umfang zu beschränken, welcher sich nach der verbleibenden Erwerbsfähigkeit der versicherten Person während der Dauer der Arbeitslosigkeit auszurichten hat (BGE 133 V 524 E. 5.2). Die Arbeitslosenversicherung und die Invalidenversicherung sind zwar keine komplementären Versicherungszweige (BGE 109 V 25 E. 3d). Bei einer Invalidenrente, die aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % (weiter) ausgerichtet wird, bleibt jedoch im Sinne einer Abgrenzung der Zuständigkeiten kein Raum für eine Arbeitslosenentschädigung (vgl. auch SVR 2006 ALV Nr. 16 S. 55, C 256/03 E. 4.3.2 mit Verweis auf die Materialien: "Die Deckung von Ausfällen, die voll oder stark überwiegend invaliditätsbedingt sind, kann tatsächlich auch bei grosszügiger Handhabung der Grundsätze nicht Sache der Arbeitslosenversicherung sein"). Hinzu kommt, dass der Rückforderungsbetrag der Arbeitslosenkasse gemäss Art. 95 Abs. 1bis AVIG auf die Höhe der im gleichen Zeitraum ausgerichteten Leistungen der Invalidenversicherung (und der anderen in dieser Bestimmung genannten Institutionen) beschränkt ist. Angesichts dieser Bezugnahme auf die erbrachten Leistungen ist nicht einzusehen, weshalb im Rahmen der Korrektur des versicherten Verdienstes gemäss Art. 40b AVIV nicht (auch) der Invaliditätsgrad massgebend sein soll, der der ausbezahlten Rente entspricht. In diesem Sinne hielt das Bundesgericht im Urteil 8C_758/2008 vom 24. April 2009 fest, die gesetzeskonforme Interpretation von Art. 40b AVIV gebiete es, jenen Grad der Erwerbsunfähigkeit heranzuziehen, für welchen effektiv Invalidenleistungen geflossen seien (E. 2.4). Diese Aussage hat auch vorliegend Gültigkeit.

4.6.2. Sodann ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass mit Art. 88a IVV eine gewisse Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Veränderung sichergestellt werden soll, bevor sie sich auf den Leistungsanspruch auswirkt. Es drängt sich im Interesse der mit Art. 40b AVIV angestrebten Koordination auf, diese Zeitdauer auch bei der Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a IVV arbeitslosenversicherungsrechtlich auch zu Gunsten der versicherten Personen auswirken kann, nämlich dann, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat und in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV während drei Monaten weiterhin die tiefere Rente ausgerichtet wird. Jedenfalls wäre nicht einzusehen, weshalb die Dreimonatsfrist in diesem Fall nicht beachtet werden sollte.

4.6.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf BGE 136 V 195. Dort ging es um eine versicherte Person, der bei einem Invaliditätsgrad von 63 % in Anwendung von Art. 43 Abs. 1 IVG (Zusammentreffen mit einer Witwenrente) eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war. Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Invaliditätsgrad unverändert die Referenzgrösse für die Anpassung des versicherten Verdienstes und für die Berechnung eines allfälligen Rückforderungsanspruchs der Arbeitslosenkasse bildet. Die Erhöhung auf eine ganze Invalidenrente infolge gleichzeitigen Anspruchs auf eine Invalidenrente der IV und auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV hatte keinen Einfluss auf den Invaliditätsgrad resp. auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 40b AVIV. Denn - so das Bundesgericht - die Vorleistung der Arbeitslosenversicherung stehe notwendigerweise in Korrelation mit der Rückerstattungspflicht der versicherten Person im Ausmass der später festgestellten Erwerbsunfähigkeit. Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob während der Arbeitslosigkeit ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente entstehe.

Aus diesem Entscheid kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn vorliegend wurde die ganze Invalidenrente - anders als im zitierten Entscheid - nicht aufgrund des Zusammentreffens von Invaliden- und Witwenrente, sondern aufgrund eines effektiv ermittelten Invaliditätsgrades von 100 % resp. die Dreiviertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 60 % (weiter) ausgerichtet. Dass der Grund der Verlängerung des höheren Rentenanspruchs in einer IV-spezifischen Bestimmung (Art. 88a Abs. 1 IVV) liegt, ist nicht entscheidend.

Zusammenfassend hält das angefochtene Urteil vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. August 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Wüest

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Gesetze

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ATSG

  • Art. 68 ATSG
  • Art. 70 ATSG

AVIG

  • Art. 15 AVIG
  • Art. 22 AVIG
  • Art. 23 AVIG
  • Art. 95 AVIG

AVIV

  • Art. 15 AVIV
  • Art. 40b AVIV

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 105 BGG
  • Art. 106 BGG

IVG

  • Art. 28 IVG
  • Art. 43 IVG

IVV

  • Art. 88a IVV

Gerichtsentscheide

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