Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_592/2025
Urteil vom 10. Dezember 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wehrlin, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Invalidenversicherung (Invlidenrente; berufliche Massnahmen),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. September 2025 (IV 200 2025 86).
Sachverhalt:
A.
Der 1994 geborene A.________ erlitt am 21. Februar 2023 zu Hause einen Unfall, als er auf eine Glasscheibe trat (Schadenmeldung vom 3. März 2023). Am 15. Februar 2024 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Bern (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Zudem holte sie die Akten des Unfallversicherers (Suva) und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. September 2024 ein. Am 16. September 2024 teilte die IV-Stelle A.________ mit, dass er keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen und aufgrund seiner Erwerbsfähigkeit auch keinen Anspruch auf eine Rente habe. Nachdem sich der Versicherte damit nicht einverstanden erklärt hatte, erliess die IV-Stelle am 18. Oktober 2024 einen entsprechenden Vorbescheid. A.________ erhob Einwand, weshalb die IV-Stelle am 18. Dezember 2024 erneut eine RAD-Stellungnahme einholte. Gestützt darauf verfügte sie am 7. Januar 2025 die Ablehnung des Leistungsbegehrens, da weder Anspruch auf berufliche Massnahmen noch eine Rente bestehe.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 5. September 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. September 2025 seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei und verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
Zunächst rügt der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Ablehnung eines Rentenanspruchs gehe über den Streitgegenstand hinaus, weshalb dies vorab zu prüfen ist.
2.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 144 I 11 E. 4.3; 134 V 418 E. 5.2.1; 131 V 164 E. 2.1). Dies galt für den vorinstanzlichen Prozess und gilt sinngemäss auch für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 86 BGG).
2.2. Inhalt und Tragweite einer Verfügung ergeben sich in erster Linie aus dem Dispositiv. Ist das Verfügungsdispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich, so muss die Unsicherheit durch Auslegung behoben werden. Zu diesem Zweck kann auf die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden. Verwaltungsverfügungen sind nicht nach ihrem bisweilen nicht sehr treffend verfassten Wortlaut, sondern - vorbehältlich des Vertrauensschutzes - nach ihrem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen (BGE 147 V 73 E. 5.2.1; 141 V 255 E. 1.2; 132 V 74 E. 2; 120 V 496 E. 1a). Eine Verfügung darf nur so ausgelegt werden, wie sie der Empfänger aufgrund aller Umstände, die ihm im Zeitpunkt der Eröffnung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 115 II 415 E. 3a; Urteile 1A.42/2006 vom 6. Juni 2006 E. 2.3, 8C_652/2016 vom 21. Februar 2017 E. 4.3 und 8C_156/2019 vom 11. September 2019 E. 3.3).
2.3. Wie die Vorinstanz willkürfrei feststellte, lautet die Überschrift der Verfügung vom 7. Januar 2025: "Kein Anspruch auf berufliche Massnahmen". Im Dispositiv wird jedoch festgehalten, dass Leistungsbegehren werde abgewiesen. In diesem beantragte der Beschwerdeführer sowohl eine Rente als auch berufliche Massnahmen (Gesuch vom 15. Februar 2024). Folglich sind die Erwägungen - wie dies bereits die Vorinstanz rechtskonform vornahm - für die Auslegung des Verfügungsinhalts heranzuziehen (vgl. E. 2.2 hiervor). Sowohl aus der Begründung zum Abklärungsergebnis als auch aus der Stellungnahme zum Einwand geht hervor, dass die IV-Stelle nicht nur den Anspruch auf berufliche Massnahmen, sondern auch einen solchen auf eine Invalidenrente abwies. Folglich hat die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 7. Januar 2025 über beide Ansprüche befunden, weshalb die Vorinstanz auch den Rentenanspruch prüfte.
2.4. Dem erstmals vor Bundesgericht vorgebrachten Einwand des Beschwerdeführers, wonach er durch die vorinstanzliche Prüfung eines Rentenanspruchs mittels Einkommensvergleichs eine Instanz verliere, was mit dem Prinzip der "double instance" nicht vereinbar sei, ist Folgendes entgegenzuhalten: Am 16. September 2024 teilte die IV-Stelle ihm mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und aufgrund der Erwerbsfähigkeit auch kein Anspruch auf eine Rente bestehe. Bereits in dieser Mitteilung fehlten ein Einkommensvergleich und die Beilage der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen für die Rentenprüfung, wie dies vom Beschwerdeführer letztinstanzlich neu beanstandet wird. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 nahm der Beschwerdeführer ausdrücklich Bezug auf die vorgenannte Mitteilung der Beschwerdegegnerin, mit welcher - gemäss dem Beschwerdeführer - berufliche Massnahmen und Rente abgelehnt worden sind. Auf den Mangel wies der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin jedoch nicht hin, sondern bestritt, dass er in einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig sei. Das Gleiche gilt für das Vorbescheidverfahren. Erneut machte er die Beschwerdegegnerin weder auf die fehlenden gesetzlichen Grundlagen noch auf den fehlenden Einkommensvergleich aufmerksam (vgl. Vorbescheid vom 18. Oktober 2024). Stattdessen erklärte er explizit, dass er im Schreiben vom 16. Oktober 2024 zur mitgeteilten Ablehnung von beruflichen Massnahmen und eines Rentenanspruchs Stellung genommen habe. Zudem machte er eine unvollständige medizinische Abklärung geltend. Vor dem kantonalen Gericht äusserte sich der Beschwerdeführer in der Folge ebenfalls mit keinem Wort zu einem allfälligen Mangel der Verfügung. Wenn der Beschwerdeführer letztinstanzlich erstmals eine mangelhafte Verfügung rügt, zuvor aber immer wieder von der Möglichkeit Gebrauch machte, zum abgelehnten Rentenanspruch Stellung zu beziehen, verhält er sich widersprüchlich. Darüber hinaus konnte er den Vorbescheid - und im Übrigen auch die Verfügung - rechtsgenüglich anfechten, womit ein allfälliger Mangel der Verfügung auch unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes (E. 2.2 hiervor) bereits im Verwaltungsverfahren geheilt wurde. Mithin kann offen bleiben, ob diese Beanstandungen nicht ohnehin als unzulässige Noven unbeachtlich zu bleiben haben (Art. 99 Abs. 1 BGG), zumal er damit keine Bundesrechtswidrigkeit aufzuzeigen vermag.
3.1. Nachfolgend ist ferner streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung vom 7. Januar 2025 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente verneinte.
3.2. Richtig wiedergegeben im angefochtenen Urteil sind die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 und Art. 28b IVG), zur Bemessung der Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie zur Festlegung der Vergleichseinkommen (BGE 150 V 67 E. 4.1; 144 I 103 E. 5.3; 143 V 295 E. 2.2). Gleiches gilt für die Ausführungen zu den Pflichten der versicherten Person im Zusammenhang mit Eingliederungsmassnahmen (Art. 7 IVG) sowie die Erwägungen zu den Integrationsmassnahmen (Art. 14a Abs. 1 lit. a IVG) und den beruflichen Massnahmen (Berufsberatung Art. 15 IVG; Umschulung Art. 17 IVG; Arbeitsvermittlung Art. 18 IVG). Zutreffend dargelegt ist auch die Rechtsprechung zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf kann verwiesen werden.
4.1. Die Vorinstanz hat nach Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten und den Vorbringen des Beschwerdeführers den Beurteilungen des RAD-Arztes, Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 11. September und 18. Dezember 2024 vollen Beweiswert zuerkannt. Gestützt darauf erachtete sie als erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als angelernter Gerüstbauer zu 100 % arbeitsunfähig sei. Demgegenüber sei ihm eine den Beschwerden angepasste leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeit in wechselbelastender oder vorwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10-15 kg ganztags (8,5 Stunden), entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 100 %, zumutbar.
4.2. Der Beschwerdeführer wiederholt vor Bundesgericht zunächst seinen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwand, wonach sich die rein orthopädische Beurteilung durch Dr. med. B.________ aufgrund der neuropathischen Ursache seiner Beschwerden als ungenügend erweise. Hierzu führte die Vorinstanz bundesrechtskonform aus, der Umstand, dass der RAD-Arzt über keinen Facharzttitel im Bereich Neurologie verfüge, schade dem Beweiswert seiner Einschätzung nicht, da er lediglich eine Würdigung der Akten vorgenommen habe. Insbesondere ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es sich bei den RAD-Beurteilungen von Dr. med. B.________ nicht um einen Untersuchungsbericht im Sinn von Art. 49 Abs. 2 IVV handelt, welcher rechtsprechungsgemäss das Vorliegen eines spezifischen Facharzttitels voraussetzt (vgl. von der Vorinstanz zitiertes Urteil 9C_446/2022 vom 12. September 2023 E. 4.2.2). Mit dem Beschwerdeführer ist zwar festzuhalten, dass auch bei internen Berichten nach Art. 49 Abs. 1 IVV, bei welchen die RAD-Ärztinnen und -Ärzte die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht würdigen, ohne dass sie selber medizinische Befunde erheben, die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen grundsätzlich erforderlich sind (Urteile 8C_342/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 5.7.2; 8C_33/2021 vom 31. August 2021 E. 2.2.2, 9C_550/2020 vom 30. November 2020 E. 5.3; 9C_446/2019 vom 5. September 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). Allerdings erwog die Vorinstanz diesbezüglich willkürfrei, dass der RAD-Arzt die seit Februar 2023 angegebene Minderbelastung des linken Beins sowie die aktenkundige neurologische Diagnose (chronische periphere neuropathische Schmerzen) nicht in Frage stellte und seine Einschätzung im Einklang mit den medizinischen Akten, insbesondere auch mit Blick auf die Beurteilungen des Hausarztes sowie der weiteren Behandler stehe. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht moniert. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Aktenlage vermag die fehlende fachärztliche Qualifikation für sich allein den Beweiswert der RAD-Beurteilungen somit nicht zu erschüttern.
4.3. Soweit der Beschwerdeführer ferner gestützt auf die neurologische Kurzbeurteilung des Versicherungsmediziners der Suva vom 5. Februar 2025 geringe Zweifel an der RAD-Einschätzung zu erwecken versucht, gelingt ihm dies nicht. Denn - wie die Vorinstanz in Einhaltung des Willkürverbots feststellte - erachtete der neurologische Versicherungsmediziner das Bestehen eines neuropathischen Schmerzes höchstens als möglich, da ein solcher anhand der dokumentierten klinischen Untersuchungsbefunde nicht habe untermauert werden können. Somit zweifelte selbst der neurologische Facharzt das Vorliegen einer neurologischen Diagnose an. Demgegenüber trug der RAD-Arzt den Befunden und geklagten Beschwerden zu Gunsten des Beschwerdeführers Rechnung, indem er das Zumutbarkeitsprofil entsprechend einschränkte, ohne dass eine neurologische Diagnose fachärztlich bestätigt wurde (vgl. E. 4.1 hiervor). Angesichts dessen, dass für die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht die (genaue) Diagnose, sondern deren Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit entscheidend ist (BGE 151 V 66 E. 5.9 mit Hinweis auf BGE 136 V 279 E. 3.2.1), durfte die Vorinstanz folglich ohne Bundesrecht zu verletzten auf die RAD-Stellungnahmen von Dr. med. B.________ abstellen, auch wenn dieser nicht über neurologische Fachkenntnisse verfügt. Dies gilt umso mehr, als der medizinischen Aktenlage keine gegenteiligen Einschätzungen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit entnommen werden können und solche vom Beschwerdeführer ebenfalls keine aufgezeigt werden. Gleichzeitig konnte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 148 V 356 E. 7.4 mit Hinweis auf BGE 144 V 361 E. 6.5) auf weitere Abklärungen verzichten. Daran vermag die - im Übrigen ohnehin nach Verfügungserlass, aber dennoch von der Vorinstanz berücksichtigte (vgl. zur zeitlichen Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis: BGE 121 V 362 E. 1b; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 2.1 mit Hinweis) - diagnostizierte Menière-Krankheit (vgl. Bericht vom 27. Februar 2025) nichts zu ändern, zumal der RAD-Arzt in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Behandlerin bereits eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gerüstbauer ausgeschlossen hatte. Gegenteilige medizinische Einschätzungen sind keine vorhanden und werden auch vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Demnach kann im Vorgehen der Vorinstanz weder eine Bundesrechtswidrigkeit in Gestalt einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Beweiswürdigungsregeln noch eine in medizinischer Hinsicht offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung erblickt werden.
Schliesslich ist in Bezug auf die beantragten beruflichen Massnahmen, namentlich Arbeitsvermittlung und allenfalls Umschulung, Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz prüfte einen allfälligen Anspruch auf berufliche Massnahmen sorgfältig, nachdem sie gestützt auf den unbestrittenen Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 14 % ermittelt hatte. Der Beschwerdeführer wendet weder gegen den Einkommensvergleich noch gegen die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz etwas ein. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte ersichtlich, die ein bundesrechtswidriges Vorgehen der Vorinstanz aufzeigen könnten. Insbesondere ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die für den Umschulungsanspruch erforderliche Erwerbseinbusse von 20 % nicht erreicht ist und keine spezifischen Einschränkungen gesundheitlicher Art für eine Arbeitsvermittlung auszumachen sind. Wie die Vorinstanz willkürfrei darlegte, sind die Voraussetzungen für andere berufliche Massnahmen ebenso wenig erfüllt, weshalb vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Damit hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Dezember 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu