Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_564/2024
Urteil vom 17. Februar 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
gegen
A.________, Beschwerdegegner.
Gegenstand Invalidenversicherung (Massnahmen beruflicher Art; Neuanmeldung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. September 2024 (IV 2023/86).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1964 geborene A.________ meldete sich im April 2021 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen gewährte ihm Beratung und Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes. Nachdem A.________ in seiner angestammten Tätigkeit als Versicherungsberater wieder in einem vollen Pensum hatte arbeiten können und keine weitere Hilfestellung durch die Invalidenversicherung gewünscht hatte, verneinte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 6. September 2022 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 lehnte sie zudem - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - einen Rentenanspruch ab, da keine Erwerbseinbusse bestehe.
A.b. Bereits im Februar 2023 meldete sich A.________ wieder zum Leistungsbezug an. Mit Schreiben vom 14. März 2023 teilte die IV-Stelle ihm mit, eine wesentliche Veränderung des massgeblichen Sachverhalts sei bisher nicht glaubhaft gemacht. Unter Androhung der Säumnisfolgen gewährte sie eine Frist zur Nachreichung von entsprechenden Unterlagen. Da auch innert verlängerter Frist keine Dokumente eingingen, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. April 2023 auf das Leistungsbegehren nicht ein.
B.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 4. September 2024 insofern teilweise gut, als es die Verfügung der IV-Stelle vom 25. April 2023 mit Bezug auf den Nichteintretensentscheid betreffend berufliche Massnahmen aufhob und die Sache zur materiellen Behandlung dieses Begehrens an die IV-Stelle zurückwies (Dispositiv-Ziff. 2.1). Zudem auferlegte es der IV-Stelle Kosten in der Höhe von Fr. 350.- (Dispositiv-Ziff. 2.2). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. 1.1).
C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, die Ziffern 2.1 und 2.2 des vorinstanzlichen Entscheids seien unter Bestätigung der Verfügung vom 25. April 2023 hinsichtlich der beruflichen Eingliederungsmassnahmen aufzuheben. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der beruflichen Eingliederungsmassnahmen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen nimmt zur Sache Stellung. A.________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 380 E. 1 Ingress mit Hinweis).
1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Die IV-Stelle wird darin angewiesen, auf die Neuanmeldung des Beschwerdegegners einzutreten und dessen Begehren um berufliche Massnahmen materiell zu prüfen.
1.2. Zwar besteht in Fällen wie dem vorliegenden gemäss Rechtsprechung kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (SVR 2009 IV Nr. 14 S. 35, 9C_898/2007 E. 2.1; Urteile 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.5; 9C_9/2022 vom 8. März 2022 E. 3.2.1; 9C_287/2020 vom 22. September 2020 E. 1.2.1; 8C_91/2019 vom 16. April 2019 E. 2.3). Ebenso wenig ist das Merkmal des bedeutenden Verfahrensaufwands gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG gegeben (Urteil 9C_287/2020 vom 22. September 2020 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht wich zuletzt aber in ähnlich gelagerten Fällen vom Prinzip der Nichtanhandnahme direkter Beschwerden gegen ungerechtfertigte Rückweisungsentscheide ab, da die Vorinstanz entgegen der langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung in mehreren Fällen entschieden hatte, auf Neuanmeldungen betreffend berufliche Massnahmen Art. 87 Abs. 3 IVV nicht anzuwenden. Eine strikte Einzelfallbehandlung der Eintretensvoraussetzungen hätte es verunmöglicht, die Fehlpraxis der Vorinstanz zu korrigieren, weshalb das Bundesgericht auf die Beschwerden der IV-Stelle eintrat (Urteil 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.4 und 3.6.4, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177; Urteile 8C_422/2024 vom 16. Januar 2025 E. 1.3; 8C_247/2023 vom 8. September 2023 E. 1.3). Aus den gleichen Gründen ist auch hier auf die Beschwerde der IV-Stelle einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die IV-Stelle verpflichtete, auf das Gesuch des Beschwerdegegners um berufliche Massnahmen einzutreten.
3.1. Das Bundesgericht gelangte im BGE 149 V 177 nach Befassung mit den Argumenten der Vorinstanz zum Schluss, es bestünden keine triftigen Gründe für eine Abkehr von der langjährigen und konstanten Rechtsprechung, wonach auch bei einer Neuanmeldung für Eingliederungsmassnahmen eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen sei. Das gilt auch im hier zu beurteilenden Fall. Indem sich die Vorinstanz weiterhin über die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinweggesetzt und entschieden hat, auf eine Neuanmeldung für Eingliederungsmassnahmen nach vorgängiger rechtskräftiger Abweisung des Leistungsgesuchs sei voraussetzungslos einzutreten, hat sie Bundesrecht verletzt. Es kann auf die Erwägungen im zitierten Entscheid verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist.
3.2. Der Beschwerdegegner hat weder mit seiner Neuanmeldung vom Februar 2023 noch auf Aufforderung der IV-Stelle vom 14. März 2023 hin Unterlagen eingereicht, die eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsablehnung hätten glaubhaft machen können. Da für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich der Verwaltung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung darstellte, können die im kantonalen Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte für die Beurteilung der anspruchserheblichen Veränderung nicht berücksichtigt werden, wie auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil 8C_481/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 4.1.3). Eine wesentliche Veränderung ist somit nicht glaubhaft gemacht, weshalb die IV-Stelle zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdegegners betreffend Eingliederungsmassnahmen eingetreten ist. Die Beschwerde der IV-Stelle ist begründet.
4.1. Die Gerichtskosten hätte grundsätzlich die unterliegende Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Unnötige Kosten hat indessen zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3, Art. 68 Abs. 4 BGG). Dies erlaubt es, die Gerichts- und Parteikosten ausnahmsweise der Vorinstanz bzw. dem Gemeinwesen, dem sie angehört, aufzuerlegen.
Die Vorinstanz setzt sich konsequent über die anwendbare Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 149 V 177; Urteile 8C_422/2024 vom 16. Januar 2025; 8C_247/2023 vom 8. September 2023) hinweg. Damit hat sie die IV-Stelle zum Gang vor das Bundesgericht gezwungen, was zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führte. Dieser Umstand kann nicht dem Beschwerdegegner angelastet werden. Demnach sind dem Kanton St. Gallen die Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. Urteile 8C_422/2024 vom 16. Januar 2025 E. 4.1; 9C_157/2020 vom 18. Juni 2020 E. 8).
4.2. Zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Gerichtsverfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. September 2024 wird hinsichtlich der beruflichen Eingliederungsmassnahmen aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 25. April 2023 bestätigt.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Kanton St. Gallen auferlegt.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Februar 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Wüest