Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_555/2025
Urteil vom 10. Februar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Métral, Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte A.________ AG, vertreten durch Sandro Morelli und/oder Marc Weber, Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Unfallversicherung (Prämien),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 2025 (UV 2024/14).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG führt General- und Totalunternehmeraufträge, insbesondere Gipser- und Malerarbeiten an Neu- und Umbauten im Innen- und Aussenbereich, aus. Seit 1. November 2017 ist B., Geschäftsführer und einziger gemeldeter Mitarbeiter der Gesellschaft, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 16. Mai 2023 führte die Suva eine Arbeitgeberkontrolle für die Revisionsperiode 2020 bis 2021 durch (Bericht vom 16. Mai 2023). Aufgrund der Ergebnisse forderte sie Prämien in der Höhe von Fr. 65'996.35 infolge aufgerechneter Lohnsummen von Fr. 462'650.- (2020) und Fr. 369'772.- (2021) für Fremdarbeiten der C. GmbH, D.________ GmbH, E.________ GmbH, F.________ GmbH, und G.________ GmbH nach (Rechnung vom 19. Mai 2023). Davon zog sie mit Verrechnungsanzeige vom 12. Juni 2023 Fr. 4'075.50 (Taggeldleistungen vom 11. Januar 2023 für B.________) ab, womit ein Saldo von Fr. 61'920.85 resultierte. Die gegen die Rechnung vom 19. Mai 2023 und die Verrechnungsanzeige vom 12. Juni 2023 erhobenen Einsprachen wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2024 ab.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 29. Juli 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die A.________ AG beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids sei davon abzusehen, die Leistungen der A.________ AG und der H.________ GmbH, St. Gallen, an diverse juristische Personen der Beitragspflicht der A.________ AG zu unterstellen; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Der Beschwerde sei zudem aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 145 V 304 E. 1.1).
1.2. Richtet sich die Beschwerde - wie hier - nicht gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, sondern über Prämienforderungen, kommen die Ausnahmebestimmungen von Art. 97 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 3 BGG nicht zur Anwendung (vgl. Urteil 8C_317/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 1.1). Seinem Urteil legt das Bundesgericht somit den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.1. Zu prüfen ist vorab die beschwerdeweise geltend gemachte Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) im Sinne einer Verletzung der Begründungspflicht (Art. 61 lit. h ATSG).
Das Gericht ist im Rahmen seiner Begründungspflicht (als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2) nicht gehalten, sich mit jeglichen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die Darlegung der für seinen Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils möglich war (BGE 150 V 474 E. 4.1 mit Hinweisen). Davon kann hier ohne Weiteres ausgegangen werden.
2.2. Art. 29 Abs. 2 BV räumt den Parteien sodann als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Anspruch auf Akteneinsicht ein. Hieraus ergibt sich das Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (BGE 132 V 387 E. 6.2; Urteil 9C_112/2023 vom 13. März 2024 E. 2.1.1). Im vorliegenden Fall ist nachgewiesen, dass die Suva dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Akten wiederholt edierte. Die Vorhalte, wonach die Vorinstanzen aktenwidrige Ausführungen gemacht oder sich auf Aussagen und Unterlagen abgestützt hätten, die nicht in den Akten seien, treffen nicht zu, wie eine Verifizierung der in den Entscheiden angegebenen Fundstellen zeigt. Inwieweit eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts (oder der Aktenführungspflicht nach Art. 46 ATSG: vgl. dazu SVR 2022 ALV Nr. 27 S. 97, 8C_545/2021 E. 5.2) vorliegen soll, lässt sich nicht ersehen.
Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die Prämienforderung der Suva gegenüber der Beschwerdeführerin für die Jahre 2020 und 2021 im Umfang von Fr. 61'920.85 (Saldo nach Verrechnung der Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 4'075.50) geschützt hat.
Im angefochtenen Entscheid werden die bei der Beurteilung der Streitsache zu berücksichtigenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
5.1. Die Vorinstanz stellte fest, in den Buchhaltungen der Beschwerdeführerin und der H.________ GmbH der vorliegend relevanten Jahre 2020 und 2021 seien Barzahlungen (von insgesamt Fr. 462'650.- für 2020 und Fr. 369'772.- für 2021) an die streitbetroffenen Gesellschaften C.________ GmbH, D.________ GmbH, E.________ GmbH, F.________ GmbH und G.________ GmbH als Fremdarbeiten ausgewiesen. Nach Würdigung sämtlicher Umstände kam sie zum Schluss, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe es sich bei diesen fünf Gesellschaften um inaktive juristische Personen ohne Geschäftstätigkeit gehandelt, womit deren rechtliche Selbstständigkeit aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zum Tragen komme. Die formell von diesen Gesellschaften gestellten Arbeitskräfte für die Beschwerdeführerin und die H.________ GmbH seien als unselbstständige Arbeitnehmende der Beschwerdeführerin oder der H.________ GmbH bzw. als unselbstständige Akkordanten zu qualifizieren. Mit den Barzahlungen an die "Gesellschaften" seien somit unselbstständige Arbeitnehmende von der Beschwerdeführerin oder der H.________ GmbH beitrags- resp. prämienpflichtig entlöhnt worden. Da die H.________ GmbH nicht als gleichberechtigte Geschäftspartnerin mit eigenem Unternehmerrisiko gegenüber der Beschwerdeführerin agiert habe, sondern als unselbstständiger Betrieb von dieser kontrolliert worden sei, könne aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht auch bei der H.________ GmbH - wie bei den fünf vorgenannten Gesellschaften - nicht von einer rechtlichen Selbstständigkeit ausgegangen werden. Deshalb habe die Suva die Aufrechnung der Lohnzahlungen an unselbstständige Arbeitskräfte zu Recht einzig bei der Beschwerdeführerin vorgenommen. Schliesslich sei mit dem im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hinlänglich erstellt, dass die Abwicklung über das Konstrukt mehrerer inaktiver Unternehmen aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht einer unzulässigen bzw. erheblichen Beitragsumgehung gedient habe. Die Barzahlungen an die fünf Gesellschaften seien folglich zu Recht als massgebender Lohn bei den Prämienrechnungen 2020 und 2021 der Beschwerdeführerin aufgerechnet worden.
5.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen.
5.2.1. Der Umstand, dass die fünf Gesellschaften - die zu unterschiedlichen Zeitpunkten, jeweils nach Einstellung der Konkursverfahren mangels Aktiven (und in einem Fall infolge mangelnder Geschäftstätigkeit und fehlenden Aktiven), aus dem Handelsregister gelöscht wurden - über keine Aktiven verfügten, lässt zwar mit der Beschwerdeführerin nicht schon auf eine fehlende Geschäftstätigkeit in den relevanten Jahren 2020 und 2021 schliessen. Das kantonale Gericht machte im angefochtenen Urteil allerdings deutlich, dass nicht dieses einzelne Indiz der Finanzlage, sondern das Gesamtbild für die Inaktivität dieser juristischen Personen und damit für ein seltsames Konstrukt zur unzulässigen und erheblichen Beitragsumgehung spreche. Eine eindeutig und augenfällig unzutreffende Sachverhaltsfeststellung oder eine schlechterdings unhaltbare Beweiswürdigung - geschweige denn ein willkürliches Ergebnis - ist nicht ersichtlich. Es kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG)
5.2.2. Auf die von der Beschwerdeführerin beantragten Befragungen und weiteren Beweisabnahmen durfte das kantonale Gericht verzichten, da hiervon keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten waren. Dieses Vorgehen verstösst entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch verletzt es die Ansprüche auf Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. zur antizipierenden Beweiswürdigung: BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_690/2024 vom 28. April 2025 E. 3.3 mit Hinweis).
Damit hat es bei der Aufrechnung der Zahlungen an die fünf Gesellschaften (inklusive der darin enthaltenen, als Mehrwertsteuer bezeichneten Beträge) als massgebender Lohn bei den Prämienrechnungen der Beschwerdeführerin für die Jahre 2020 und 2021 sein Bewenden. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Sie wird daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
Mit diesem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Februar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz