Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_450/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_450/2025, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
07.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_450/2025

Urteil vom 7. Januar 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, Gerichtsschreiberin Aliu.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung (Invalidenrente; berufliche Massnahmen),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Juni 2025 (VSBES.2024.103).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend IV-Stelle) sprach dem 1987 geborenen A.________ mit Verfügung vom 25. Juli 2001 medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 313 des Anhangs zur Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen (GgV-EDI; angeborene Herz- und Gefässfehl-bildung) zu.

A.b. Am 11. Dezember 2019 meldete sich A.________ mit Hinweis auf mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Diese tätigte medizinische Abklärungen und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten (Rheumatologie/Orthopädie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychologie und Kardiologie) bei der estimed AG (estimed), welches vom 8. März 2022 datiert. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens legte A.________ einen Bericht des Spitals B., Zentrum für angeborene Herzfehler, vom 3. Mai 2022 auf, zu welchem die estimed im Auftrag der IV-Stelle am 8. Juli 2022 Stellung bezog. Mit neuem Vorbescheid vom 8. März 2023 teilte die IV-Stelle A. mit, dass sie beabsichtige, seine Leistungsbegehren (berufliche Massnahmen und Invalidenrente) abzuweisen. Dagegen erhob A.________ Einwände, weshalb die IV-Stelle nochmals eine Stellungnahme der estimed vom 27. August 2023 einholte. Nachdem die IV-Stelle die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur abschliessenden Beurteilung vorgelegt hatte, verfügte sie am 18. März 2024 wie vorbeschieden.

B.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 5. Juni 2025 ab.

C.

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen medizinischen Abklärung und neuen Entscheidung zurückzuweisen. Eventualiter seien ihm ab wann rechtens die versicherten IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, unbefristete Invalidenrente) nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von mindestens 40 %, zuzüglich Verzugszins zu 5 %, zuzusprechen. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Die IV-Stelle und das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn verzichten auf Bemerkungen und beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 18. März 2024 verfügte Verneinung eines Leistungsanspruchs (berufliche Massnahmen und Invalidenrente) bestätigte.

2.2. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Urteil die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der bei der Beurteilung des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts und Gutachtens zu beachtenden Regeln (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.

3.1. Nach Würdigung der Aktenlage und Auseinandersetzung mit den Einwänden des Beschwerdeführers sprach die Vorinstanz dem estimed-Gutachten 8. März 2022 sowie den ergänzenden Stellungnahmen vom 8. Juli 2022 und 27. August 2023 vollen Beweiswert zu.

3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet letztinstanzlich wiederum die Beweistauglichkeit der gutachterlichen kardiologischen Beurteilung, weil die ergänzenden Stellungnahmen vom 8. Juli 2022 und 27. August 2023 vom kardiologischen Sachverständigen weder handschriftlich noch elektronisch signiert worden seien.

Vorab stellt sich somit die Frage nach der Beweiskraft der Expertise bzw. der ergänzenden Stellungnahmen in formeller Hinsicht, was nachfolgend zu prüfen ist.

4.1. Als Experte im Sinn von Art. 44 ATSG ist derjenige zu verstehen, der (als beauftragtes Subjekt) ein Gutachten erstellt und dafür verantwortlich zeichnet. Es handelt sich zum einen um das mit der Begutachtung beauftragte Subjekt und zum andern die natürliche Person, die das Gutachten erarbeitet. Es ist wichtig, dass der beauftragte Gutachter die grundlegenden Aufgaben im Rahmen einer medizinischen Expertise im Sozialversicherungsrecht persönlich erfüllt, da er genau aufgrund seines Fachwissens, seiner besonderen wissenschaftlichen Fähigkeiten und seiner Unabhängigkeit beauftragt wurde. Zu diesen Aufgaben, die nicht delegiert werden können, gehören insbesondere die Kenntnisnahme vom Dossier in seiner Gesamtheit und dessen kritische Analyse, die Untersuchung der zu begutachtenden Person oder die Gedankenarbeit hinsichtlich der Beurteilung des Falles und der Schlussfolgerungen, die gezogen werden können, wenn nötig im Rahmen einer interdisziplinären Diskussion (vgl. zum Ganzen BGE 146 V 9 E. 4.2.1 f.; Urteil 9C_525/2020 vom 29. April 2021 E. 4.1.2).

4.2. Wie die Vorinstanz willkürfrei festhielt, wurde die estimed-Expertise vom 8. März 2022 mit einer elektronischen Signatur versehen. Die ergänzende Stellungnahme vom 8. Juli 2022, die zur Beurteilung des vom Beschwerdeführer eingereichten Berichts des Spitals B.________ vom 3. Mai 2022 mit den Ergebnissen der Spiroergometrie eingeholt wurde, unterzeichnete jedoch lediglich die ärztliche Leitung der estimed, Prof. Dr. med. C., Facharzt für Neurologie, und folglich nicht der fallführende Kardiologe, Dr. med. D., Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, der die Begutachtung durchgeführt hatte. Auch die erneute Einschätzung durch die estimed, nachdem diese aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers ausdrücklich ersucht worden war, die Ergebnisse der Spiroergometrie im Bericht des Spitals B.________ vom 3. Mai 2022 durch den gutachterlichen Kardiologen zu beurteilen, unterzeichnete der Kardiologe nicht. Zwar ist er am Ende der Stellungnahme aufgeführt, eine Visierung erfolgte aber wiederum lediglich durch den ärztlichen Leiter der estimed.

4.3. Da der kardiologische Sachverständige die Durchführung einer Spiroergometrie nach seiner Begutachtung als erforderlich erachtete und um entsprechende Kostengutsprache ersuchte, welche in der Folge gewährt aber wohlgemerkt - wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält - von der estimed trotzdem nicht durchgeführt bzw. veranlasst wurde, hätte er die nachträglichen Stellungnahmen vom 8. Juli 2022 und 27. August 2023 zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Ergebnissen der Spiroergometrie (mit) unterzeichnen oder nachträglich ausdrücklich sein Einverständnis zu den darin festgehaltenen Erkenntnissen erklären müssen (vgl. zur Zulässigkeit der nachträglichen Bestätigung Urteil 9C_525/2020 vom 29. April 2021 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_252/2014 vom 5. August 2014 E. 3.3). Dies ist vorliegend aufgrund der fehlenden Unterschrift jedoch nicht geschehen. Ebenso wenig wurden die beiden Stellungnahmen vom 8. Juli 2022 und 27. August 2023 elektronisch visiert. Anders als im Hauptgutachten enthalten die ergänzenden Stellungnahmen nämlich keinen Vermerk "*elektronisch visiert", keine Erklärung zur elektronischen Signatur und auch keinen entsprechenden Hinweis zur durch "secure2go" erzeugten elektronischen Unterschrift. Am Rand sei zudem bemerkt, dass im Briefkopf der Stellungnahme vom 27. August 2023 nebst dem ärztlichen Leiter und dessen Stellvertreter einzig die allgemein internistische Gutachterin aufgeführt ist und nicht der fallführende Kardiologe. Ob der Kardiologe tatsächlich Stellung genommen hat zum Bericht des Spitals B.________, bleibt mangels (elektronischer) Signatur desselben im Ungewissen (vgl. Loher/Aliotta, Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, N 150 zu Art. 44). Die Annahme der Vorinstanz, wonach mit Blick auf die elektronische Signatur im Hauptgutachten davon ausgegangen werden könne, dass eine solche auch bei der Stellungnahme vom 27. August 2023 entsprechend erfolgt sei, erweist sich als aktenwidrig und somit als offensichtlich falsch; mithin hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt (vgl. vorangehende E. 1).

4.4. Nach dem Gesagten weist die gutachterliche Einschätzung bereits einen formellen Mangel auf, weshalb das Gutachten (zumindest vorläufig) nicht beweiswertig ist. Folglich ist auf die übrigen Einwände des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat zu klären, ob der kardiologische Sachverständige mit den ergänzenden Stellungnahmen vom 8. Juli 2022 sowie 27. August 2023 und der darin festgehaltenen Arbeitsfähigkeitseinschätzung in Würdigung des Berichts des Spitals B.________ vom 3. März 2022 einverstanden ist. Danach wird sie - unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Beschwerdeschrift - über die Beweiskraft der Expertise respektive der Notwendigkeit weiterer Abklärungen zu befinden haben, bevor sie neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen zu entscheiden hat.

Hinsichtlich der Prozesskosten gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1). Dementsprechend hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos. Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Juni 2025 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.

Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn zurückgewiesen.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Januar 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Aliu

Zitate

Gesetze

10

ATSG

  • Art. 8 ATSG
  • Art. 44 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 97 BGG
  • Art. 105 BGG
  • Art. 106 BGG

IVG

  • Art. 4 IVG

Gerichtsentscheide

7