Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_406/2025
Urteil vom 2. September 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann, Beschwerdeführer,
gegen
Baloise Versicherung AG, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 6. Juni 2025 (OG V 24 22).
Sachverhalt:
A.
A., geboren 1987, war als Geschäftsführer bei der B. GmbH beschäftigt und dadurch bei der Bâloise Versicherung AG (nachfolgend: Bâloise) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 21. April 2023 war er am 15. April 2023 im Garten auf eine Schaufel getreten. Er sei gestürzt und habe sich dabei an der linken Schulter verletzt. Gemäss den Abklärungen im Spital C., im Spital D. und im Spital E.________ litt A.________ unter starken Beschwerden, wobei die bildgebenden Untersuchungen keine Schädigung an der Schulter, aber Diskushernien an der Halswirbelsäule zeigten (C5/6 beziehungsweise C6/7). Es erfolgte eine medikamentöse Behandlung, im Mai 2023 auch mittels Infiltration. Des Weiteren wurde im Juli 2023 ein Riss im Brustmuskel diagnostiziert. Die Bâloise lehnte ihre Leistungspflicht zunächst mit Verfügung vom 24. August 2023 ab mit der Begründung, die geltend gemachten Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das gemeldete Unfallereignis zurückzuführen. Die Einsprache des A.________ hiess sie gestützt auf eine Beurteilung ihres beratenden Arztes teilweise gut, schloss den Fall indessen per 4. Mai 2023 ab (Einspracheentscheid vom 4. Juli 2024).
B.
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 6. Juni 2025 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm auch über den 4. Mai 2025 hinaus die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilkosten, zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der Beschwerdegegnerin verfügten Fallabschluss per 4. Mai 2023 bestätigte. Zur Frage steht die Beurteilung der Folgen des Unfalls vom 15. April 2023 gestützt auf die versicherungsinterne ärztliche Einschätzung.
Das kantonale Gericht hat das für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzte Erfordernis des natürlichen Kausalzusammenhangs (BGE 149 V 218 E. 5.1; 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1) zutreffend dargelegt. Ebenso richtig wiedergegeben hat es die Rechtsprechung zur Haftung für die Verschlimmerung beziehungsweise zum Entfallen der vom Unfallversicherer einmal anerkannten Leistungspflicht bei Teilursächlichkeit des Unfalls nach Wiederherstellung des Gesundheitszustandes, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine; BGE 150 V 188 E. 4.2; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.1.1; SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125, 8C_816/2009 E. 4.3; Urteile 8C_781/2017 vom 21. September 2018 E. 5.1; 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4). Gleiches gilt hinsichtlich der bei der Beurteilung des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens zu beachtenden Regeln (BGE 145 V 97 E. 8.5 i.f.; 139 V 225 E. 5.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), namentlich bei versicherungsinternen Stellungnahmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ee.; 122 V 157 E. 1d) sowie bei Aktengutachten (SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2; SZS 2008 S. 393, I 1094/06 E. 3.1.1 a.E.; Urteile U 10/87 vom 29. April 1988 E. 5b, nicht publ. in: BGE 114 V 109, aber in: RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366; 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1). Es wird darauf verwiesen.
4.1. Gemäss Vorinstanz zog sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 15. April 2023 gestützt auf die ihres Erachtens voll beweiskräftige Beurteilung des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin Dr. med. F., Spezialarzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, vom 28. Februar 2024 eine Kontusion an der linken Schulter zu, wobei jedoch ärztlicherseits keine fassbaren klinischen Zeichen wie eine Schwellung, Rötung, Schürfung oder ein Hämatom erkennbar gewesen seien. Die von der Halswirbelsäule ausgehenden Beschwerden könnten gemäss Dr. med. F. nicht auf den Unfall zurückgeführt werden, da das geschilderte Ereignis mangels kranio-kaudaler Krafteinwirkung nicht geeignet gewesen sei, die bildgebend festgestellten Diskushernien zu verursachen. Auch eine unfallbedingte Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes erachte der beratende Arzt als nicht ausgewiesen, wovon indessen selbst der behandelnde Neurochirurg nicht ausgegangen sei. Das kantonale Gericht verwarf schliesslich eine Haftung der Beschwerdegegnerin für den geltend gemachten Brustmuskelriss, zumal unmittelbar nach dem Unfall über keine entsprechenden Beschwerden geklagt worden sei, sondern diese erst später aufgetreten seien.
4.2. Der Beschwerdeführer beantragt zunächst sinngemäss die Zusprechung von Leistungen für den Brustmuskelriss über den 4. Mai 2023 hinaus. Er macht geltend, die Vorinstanz habe die Schädigung des Brustmuskels zu Unrecht als nicht unfallkausal qualifiziert. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Leistungspflicht dafür im Grundsatz anerkannt. Die dadurch bedingten Beschwerden seien jedoch entgegen der Beschwerdegegnerin am 4. Mai 2023 noch nicht ausgeheilt gewesen. Des Weiteren wird vorgebracht, dass auch die anderen unfallbedingten Beschwerden über den 4. Mai 2023 hinaus angehalten hätten. Ein Dahinfallen des Kausalzusammenhangs bereits zu diesem Zeitpunkt sei nicht ausgewiesen. Seine behandelnden Ärzte Dres. med. G.________ und H.________ hätten wiederholt unfallbedingte behandlungsbedürftige Diagnosen gestellt. Wegen der Verschlimmerung des vor dem Unfall klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Halswirbelsäule habe er praxisgemäss einen Leistungsanspruch während mindestens sechs bis neun Monaten beziehungsweise bis zu einem Jahr. Der Fallabschluss bereits 19 Tage nach dem Unfallereignis sei jedenfalls nicht rechtens gewesen.
5.1. Streitgegenstand ist die Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung aus dem Ereignis vom 15. April 2023. Dazu gehört die Frage, ob überhaupt ein Unfall oder eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt, ebenso wie diejenige nach dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem betreffenden Ereignis und den danach beziehungsweise über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus noch geklagten Beschwerden (Urteile 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 5.1; 8C_1019/2009 vom 26. Mai 2010 E. 4.2). Eine Leistungseinstellung für die Zukunft (ex nunc et pro futuro) ist im Übrigen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund zulässig, sofern keine Rückforderung bereits ausgerichteter Leistungen zur Diskussion steht und es nicht um Dauerleistungen geht (BGE 130 V 380 E. 2.3; in BGE 136 V 2 nicht publ. E. 5.1 des Urteils 8C_444/2009 vom 11. Januar 2010; Urteile 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 5.1, 8C_1019/2009 vom 26. Mai 2010 E. 4.2). Dass die Vorinstanz den kausalen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 15. April 2023 und dem erstmals vom Hausarzt Dr. med. G.________ im Juni 2023 diagnostizierten Teilabriss des Brustmuskels am Sternum geprüft hat, ist nicht zu beanstanden und dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids schon aus diesem Grund daher nicht stattzugeben.
5.2. Inwiefern das kantonale Gericht bei der Beurteilung der Unfallkausalität unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder die zu beachtenden Beweiswürdigungsregeln verletzt haben sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen, wonach gemäss den echtzeitlichen Behandlungsberichten lediglich von einer unfallbedingten Kontusion der Schulter auszugehen sei, wobei auch dafür keine äusserlich sichtbaren Zeichen in Form einer Prellmarke, einer Schürfung oder eines Hämatoms bestanden hätten. Im Vordergrund standen damals als Ursache der geklagten äusserst starken Schmerzen und auch der Bewegungseinschränkung der Schulter die bildgebend gezeigten Diskushernien an der Halswirbelsäule. Indessen war der Sturz beziehungsweise der Anprall der linken Schulter auf einem Gartenmäuerchen, so die Vorinstanz weiter, gemäss Dr. med. F.________ mangels kranio-kaudaler Krafteinwirkung nicht geeignet, diese Diskushernien zu verursachen. Dem vermag der Beschwerdeführer nichts entgegenzusetzen. Des Weiteren kann an der fehlenden Kausalität nichts ändern, dass nach der Stellungnahme des Vertrauensarztes bereits nach Kurzem dank Infiltration am 4. Mai 2023 ein aussergewöhnliches günstiges Ergebnis habe erreicht werden können.
Schliesslich erwog das kantonale Gericht ebenfalls gestützt auf die Beurteilung des Dr. med. F., die Diagnose eines Teilabrisses des kranialen Anteils des Musculus pectoralis an der medialen Insertion am Sternum sei erst im Juni 2023 gestellt worden, dies aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, er habe neu eine Kraftminderung im Fitnesstraining beim Bankdrücken bemerkt. Dass die Vorinstanz erkannte, in den Berichten der erstbehandelnden Ärzte sei nichts Entsprechendes vermerkt worden und zudem hätten sich Dres. med. G. und H.________ auch nicht zur Unfallkausalität geäussert, ist nicht zu beanstanden. Entgegen dem Beschwerdeführer finden sich dazu in keinem der Berichte der Dres. med. G.________ und H.________ weitergehende Angaben beziehungsweise Stellungnahmen. Der blosse Umstand, dass die entsprechenden Konsultationen zuletzt wegen dieser Kraftminderung im Brustmuskel erfolgten, vermag eine traumatische Genese nicht zu begründen ("post hoc ergo propter hoc"; BGE 119 V 335 E. 2b/bb; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.2.3.1). Dass Dr. med. H.________ Ende Juli 2023 angab, der Beschwerdeführer habe beim Unfall im April 2023 auch eine Prellung am Brustmuskel erlitten, findet in den echtzeitlichen Berichten keine Stütze.
5.3. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet. Sie wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. September 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo