Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_366/2024
Urteil vom 23. Dezember 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Métral, Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdeführerin,
gegen
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas, Beschwerdegegner.
Gegenstand Unfallversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 2. Mai 2024 (725 23 348 / 101).
Sachverhalt:
A.
Der 2003 geborene A.________ war bei der Assura gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 22. September 2021 einen Unfall erlitt und sich am rechten Knie verletzte. In der Folge dieses Unfalles wurde am 31. Januar 2022 eine operative Versorgung mittels Plastik des vorderen Kreuzbandes (nachstehend: VKB-Plastik) mit vierfach gebündelter Semitendinosus-Sehne durchgeführt. A.________ war nunmehr als Hilfspfleger der Praxisklinik B.________ AG bei der AXA Versicherungen AG (nachstehend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 21. März 2023 während eines Fussballspiels sein Körpergewicht mit dem rechten Bein auffing, wobei es ein knackendes Geräusch im Knie gab. Die daraufhin durchgeführte bildgebende Diagnostik ergab eine Ruptur an der VKB-Plastik. Die AXA lehnte ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 23. Mai 2023 und Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2023 ab, da das Ereignis vom 21. März 2023 nicht als Unfall zu qualifizieren sei und die Verletzung überwiegend auf Abnützung beruhe, weshalb auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege.
B.
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 2. Mai 2024 gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und verpflichtete die AXA, für die Folgen des Ereignisses vom 21. März 2023 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die AXA, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsurteils ihr Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2023 zu bestätigen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an sie zurückzuweisen. Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 3 BGG).
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Beschwerdeführerin verpflichtet hat, für die am 21. März 2023 erlittene Knieverletzung des Beschwerdegegners aufzukommen. Dabei steht fest und ist unbestritten, dass das Ereignis vom 21. März 2023 nicht als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren ist. Zu prüfen ist jedoch eine Leistungspflicht wegen unfallähnlicher Körperschädigung.
3.1. Nach Art. 6 Abs. 1 UVG gewährt die Unfallversicherung ihre Leistungen grundsätzlich bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Sie erbringt darüberhinaus in Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ihre Leistungen auch bei den in diesem Absatz aufgezählten (lit. a-h) Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. In dieser Aufzählung werden in Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG insbesondere auch Bandläsionen genannt.
3.2. Gemäss der zu Art. 6 Abs. 2 UVG ergangenen Rechtsprechung führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2
lit. a-h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von seiner Leistungspflicht befreien, wenn er den Nachweis erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 151 V 244 E. 3.3; 146 V 51).
4.1. Der Beschwerdegegner erlitt am 21. März 2023 eine Verletzung am rechten Knie. Dabei steht fest und ist unbestritten, dass diese Verletzung ein bereits durch den Unfall vom 22. September 2021 vorgeschädigtes Knie traf; am 31. Januar 2022 war an diesem Knie eine VKB-Plastik eingesetzt worden, wobei ein körpereigenes Transplantat (eine Semitendinonussehne in vierfacher Bündelung) implantiert wurde. Es ist letztinstanzlich unbestritten, dass es zu einer Läsion dieses Ersatz-Kreuzbandes kam, und somit grundsätzlich (unter Vorbehalt des Entlastungsbeweises, vgl. E. 4.3 hiernach) die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Unfallversicherung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG gegeben sind.
4.2. Es obliegt nicht der Sozialversicherungsgerichtsbarkeit, medizinisch-wissenschaftliche Kontroversen zu entscheiden, sondern lediglich im Einzelfall die Leistungsansprüche aufgrund der im konkreten Fall gegebenen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der medizinischen Lehrmeinungen festzusetzen (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.3; Urteile 9C_46/2023 vom 23. April 2024 E. 4.3 und 8C_336/2016 vom 3. August 2016 E. 3). Im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist somit die von Dr. med. C.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, in seinem Bericht vom 17. Januar 2024 ausführlich diskutierte und letztlich verneinte Frage, ob die Vornahme einer VKB-Plastik nach einer Kreuzbandverletzung eine sinnvolle Behandlungsmassnahme darstellt. Es ist in diesem Zusammenhang lediglich darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdegegner nach der erneuten Läsion zumindest subjektiv schlechter fühlte als vor dieser. Ebenfalls nicht entscheidwesentlich ist die Frage, ob es ohne den Unfall vom 22. September 2021 am 21. März 2023 ebenfalls zu einer Ruptur des Kreuzbandes gekommen wäre, ob mithin eine (Teil-) Ursächlichkeit des ersten Unfalls für den vorliegend streitigen Gesundheitsschaden besteht. Vorliegend interessiert einzig, ob der erneute Gesundheitsschaden vorwiegend auf Abnutzung oder Erkrankung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zurückzuführen ist.
4.3. Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, ist der Unfallversicherung dieser Entlastungsbeweis nicht gelungen. Zwar führen die Vertrauensärzte der AXA - Dr. med. D., FMH Orthopädische Chirurgie, in seiner Aktenbeurteilung vom 15. Mai 2023 und Dr. med. C. im erwähnten Bericht vom 17. Januar 2024 - die erneute Läsion vorwiegend auf eine Abnutzung zurück. Sie weisen aber keine konkret erhöhte Abnutzung der VKB-Plastik nach, sondern argumentieren im Wesentlichen, ein gesundes Kreuzband würde nur bei grösserer Belastung reissen; der programmgemässe Ablauf eines Fussballspieles sei dazu nicht geeignet. Vorliegend ist jedoch nicht die Frage der Teilursächlichkeit des Unfalles vom 22. September 2021 für den erneuten Gesundheitsschaden zu prüfen, sondern die Frage, ob der Schaden auf Abnutzung zurückzuführen ist. Zudem übersehen die beiden Vertrauensärzte, dass eine unfallähnliche Körperschädigung definitionsgemäss gerade kein Unfallereignis voraussetzt, womit es sich auch verbietet, alleine aus dem Fehlen eines solchen zu schliessen, der Gesundheitsschaden sei vorwiegend auf Abnutzung zurückzuführen und stelle damit keine eine Leistungspflicht auslösende unfallähnliche Körperschädigung dar. Dies gilt umso mehr, als auch zumindest Dr. med. D.________ davon ausgeht, der Gesundheitsschaden sei auf ein - wenn auch auf ein solches mit geringer Energieeinwirkung - Trauma zurückzuführen. Dass der Gesundheitsschaden vorwiegend auf eine Erkrankung (etwa auf eine chronische Entzündung im Knie) zurückzuführen ist, wird soweit ersichtlich von keiner Seite vertreten.
4.4. Insgesamt erweisen sich die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als unrichtig und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse jedenfalls im Ergebnis nicht als bundesrechtswidrig. Das kantonale Urteil besteht demnach zu Recht; die Beschwerde der Unfallversicherung ist abzuweisen.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat dem Beschwerdegegner zudem eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Dezember 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Nabold