Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_331/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_331/2025, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
16.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_331/2025

Urteil vom 16. Dezember 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Métral, Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss, Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur, Beschwerdegegner.

Gegenstand Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2025 (IV.2024.00699).

Sachverhalt:

A.

Der 1986 geborene A.________ erhob am 28. November 2024 vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen eine Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2024 und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 forderte das kantonale Gericht A.________ auf, seine Bedürftigkeit durch Ausfüllen des entsprechenden Formulars zu substanziieren. Mit Verfügung vom 23. April 2025 wies das kantonale Gericht sodann das Gesuch um unentgeltiche Rechtspflege ab, da A.________ am 21. Februar 2025 zwar erneut geltend gemacht habe, bedürftig zu sein, jedoch das entsprechende Formular - mit Ausnahme seiner Personalien - leer wieder eingereicht habe.

B.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, ihm sei unter Aufhebung der Verfügung vom 23. April 2025 für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Gleichzeitig stellt er ein entsprechendes Gesuch für das bundesgerichtliche Verfahren. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

Bei der Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2025, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, handelt es sich um einen selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGE 129 I 129 E. 1.1; 126 I 207 E. 2a; Urteil 8C_480/2016 vom 17. November 2016 E. 1.1), weshalb die Beschwerde zulässig ist (Urteil 8C_722/2024 vom 9. September 2025 E. 1).

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2).

2.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein (siehe zum Willkürbegriff: BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 V 194 E. 6.3.1), insbesondere wenn die Vorinstanz, der als Sachgericht diesbezüglich ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 144 V 50 E. 4 1 f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_199/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.2). Derartige Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).

Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es einen Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege verneinte, weil dieser seine Bedürftigkeit ungenügend substanziiert habe.

4.1. Nach Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der beschwerdeführenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind praxisgemäss erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; 103 V 46 E. II/1b).

4.2. Eine Partei, welche die erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur bezahlen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt, gilt nach der Rechtsprechung als bedürftig (BGE 144 III 531 E. 4.1; 125 IV 161 E. 4a; Urteil 2C_489/2021 vom 27. September 2021 E. 3.2). Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Gegebenenfalls hat die Behörde Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil 2C_955/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.3). Verweigert eine gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege verneinen. Insbesondere ist die mit dem Gesuch befasste Behörde weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen (vgl. Urteile 9C_568/2024 vom 6. März 2025 E. 3.4; 2C_489/2021 vom 27. September 2021 E. 3.2.2; 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 3.2; 2C_367/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.3).

Das kantonale Gericht forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 auf, zur Substanziierung seiner Bedürftigkeit ein Formular auszufüllen und innert angesetzter Frist an das Gericht zu retournieren. In der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2025 wies das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da er zwar mit Eingabe vom 21. Februar 2025 erneut geltend gemacht habe, bedürftig zu sein, das Formular indessen - mit Ausnahme seiner Personalien - leer wieder eingereicht habe. Wie der Beschwerdeführer jedoch letztinstanzlich zu Recht geltend macht, ist diese Darstellung offensichtlich unrichtig: Das sich bei den Akten befindliche Exemplar dieses Formulars enthält sehr wohl verschiedene Angaben zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers. Dass dieses Formular nicht von Hand, sondern mittels Computer ausgefüllt wurde, vermag allenfalls eine Erklärung dafür bieten, weshalb das kantonale Gericht diese Angaben übersehen hat. Es ist jedoch keine gesetzliche Grundlage dafür ersichtlich, dass er dieses Formular zwingend handschriftlich hätte ausfüllen müssen. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses unter Berücksichtigung der Angaben im Formular das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege neu beurteile.

Die Rückweisung der Sache zu erneutem Entscheid gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG (BGE 141 V 281 E. 11). Dem unterliegenden Kanton Zürich sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dieser hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers jedoch für das letztinstanzliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2025 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Der Beschwerdegegner hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Dezember 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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