Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_291/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_291/2025, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
28.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_291/2025

Urteil vom 28. Januar 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, Gerichtsschreiberin Aliu.

Verfahrensbeteiligte IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzungen),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2025 (IV.2024.00446).

Sachverhalt:

A.

Die 1977 geborene A.________ ist seit 2012 vollzeitlich als selbstständige PR- und Kommunikationsberaterin tätig. Am 14. November 2019 meldete sie sich mit Hinweis auf diverse Beschwerden nach einem Zeckenbiss mit Wanderröte bei der IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Diese tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei. Am 21. Februar 2020 teilte die IV-Stelle A.________ mit, dass zurzeit aufgrund ihres Gesundheitszustands keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) veranlasste sie daraufhin eine polydisziplinäre Begutachtung (internistisch, psychiatrisch, neurologisch und neuropsychologisch) bei der Swiss Medical Assessment- and Business AG (fortan SMAB). Das Gutachten datiert vom 26. Oktober 2023. Der RAD stellte den SMAB-Gutachtern Rückfragen, welche am 3. Januar 2024 beantwortet wurden. Nachdem der RAD dazu Stellung genommen hatte, kündigte die IV-Stelle A.________ mit Vorbescheid vom 15. Januar 2024 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens an. Dagegen erhob A.________ Einwand und äusserte sich zudem zur Tonaufnahme der Begutachtung. Nach abschliessender Stellungnahme durch den RAD verfügte die IV-Stelle am 18. Juni 2024 wie vorbeschieden.

B.

Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. März 2025 in dem Sinn gut, als es die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 18. Juni 2024 an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen und neuer Verfügung über den Leistungsanspruch zurückwies.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Verfügung vom 18. Juni 2024 sei zu bestätigen. Zudem sei festzustellen, dass kein Rentenanspruch bestehe. Des Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 168 E. 1; 144 V 280 E. 1). Dies ändert indessen nichts daran, dass die Beschwerdeführerin nach Art. 42 Abs. 1 BGG gehalten ist, die Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen darzutun, wenn diese nicht offensichtlich gegeben sind (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil 8C_302/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 1.1 mit Hinweis).

1.2. Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiell-rechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und materiell-rechtlicher Natur sein. Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit materiell-rechtlicher Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich ist sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

1.3. Bei Entscheiden, mit welchen ein kantonales Gericht die Sache zu neuem Entscheid an die Verwaltung zurückweist (Rückweisungsentscheide), sind folgende Konstellationen zu unterscheiden: Dient die Rückweisung einzig noch der Umsetzung des vom kantonalen Gericht Angeordneten und verbleibt dem Versicherungsträger somit kein Entscheidungsspielraum mehr, handelt es sich materiell nicht um einen Zwischenentscheid, gegen den ein Rechtsmittel letztinstanzlich bloss unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig ist, sondern um einen sowohl von der betroffenen versicherten Person wie auch von der Verwaltung anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Enthält der Rückweisungsentscheid demgegenüber Anordnungen, die den Beurteilungsspielraum der Verwaltung zwar nicht gänzlich, aber doch wesentlich einschränken, stellt er einen Zwischenentscheid dar. Dieser bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die rechtsuchende Person ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Anders verhält es sich für den Versicherungsträger, da er durch den Entscheid gezwungen wird, eine seines Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Während er sich ausserstande sähe, seinen eigenen Rechtsakt anzufechten, wird die versicherte Person im Regelfall kein Interesse haben, einem zu ihren Gunsten lautenden Endentscheid zu opponieren. Der kantonale Rückweisungsentscheid könnte mithin nicht mehr korrigiert werden. Der irreversible Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird in diesen Fällen deshalb regelmässig bejaht. Das gilt aber nur, soweit der Rückweisungsentscheid materiell-rechtliche Vorgaben enthält, welche die untere Instanz bei ihrem neuen Entscheid befolgen muss. Erschöpft sich der Rückweisungsentscheid darin, dass eine Frage ungenügend abgeklärt und deshalb näher zu prüfen ist, ohne dass damit materiell-rechtliche Anordnungen verbunden sind, so entsteht der Behörde, an die zurückgewiesen wird, kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Die Rückweisung führt lediglich zu einer das Kriterium nicht erfüllenden Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens (BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_302/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 1.3 mit Hinweis auf 9C_467/2024 vom 20. Januar 2025 E. 1).

1.4. Im angefochtenen Urteil hat das kantonale Gericht die Sache an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdegegnerin verfüge. Da das Dispositiv des Rückweisungsurteils ausdrücklich auf die Erwägungen verweist, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie - wie hier - zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil (Urteil 8C_272/2011 vom 11. November 2011 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 137 I 327, aber in: SVR 2012 IV Nr. 26 S. 107; Urteil 8C_388/2024 vom 24. Februar 2025 E. 1.3 mit Hinweisen).

Aus den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils ergibt sich mit der Beschwerdeführerin zwar, dass die Vorinstanz dem SMAB-Gutachten grundsätzlich Beweiswert zusprach. Allerdings erwog sie auch, dass die SMAB-Gutachter zu Recht bemerkt hätten, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei einem schwer zu objektivierbaren Fatigue-Krankheitsbild sei schwierig. Da sich die gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung lediglich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdegegnerin bezog, erachtete die Vorinstanz erwerbliche Abklärungen zur Arbeitszeit und -belastung, der als PR- und Kommunikationsberaterin selbstständig erwerbenden Beschwerdegegnerin vor und nach der Erkrankung als notwendig. Insbesondere falle anhand des Auszugs aus dem individuellen Konto (IK) aus dem Jahr 2021 auf, dass die Einnahmen das zu erwartende Einkommen einer auf den subjektiven Angaben beruhenden nur 30%igen Arbeitsfähigkeit übersteigen würden. Daher drängten sich erwerbliche Abklärungen zwecks Überprüfung der gutachterlich gestützt auf die Angaben der Beschwerdegegnerin geschätzten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf. Dabei sei es möglich, dass die vorzunehmenden Abklärungen hinsichtlich der tatsächlich erlittenen Erwerbseinbusse Rückschlüsse auf die medizinisch erfolgte Plausibilisierung der aus dem internistischen Krankheitsbild der Immundefizienz-vermittelten Fatigue resultierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergäben. Abschliessend wiederholte die Vorinstanz, dass die Sache zur umfassenden erwerblichen Abklärung und je nach deren Ausgang zu weiteren medizinischen Untersuchungen respektive zum Entscheid über den Leistungsanspruch zurückgewiesen werde.

1.5. Folglich hat die Vorinstanz nicht materiell-rechtlich und somit für die Beschwerdeführerin verbindlich (E. 1.3 hiervor) über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin entschieden. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin gehalten, weitere medizinische Abklärungen zu tätigen, sobald die erwerblichen Abklärungen die gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung, die - wie die Vorinstanz mehrmals wiederholte (E. 1.4 hiervor) - auf den subjektiven Angaben der Beschwerdegegnerin beruht, nicht plausibilisieren können, wovon selbst die Vorinstanz mit Blick auf den IK-Auszug aus dem Jahr 2021 ausging. Ebenso wenig hat sie die Beschwerdeführerin zur Zusprache einer Invalidenrente basierend auf einer 30%igen Arbeitsfähigkeit verpflichtet. Mithin steht es der Beschwerdeführerin frei, den Sachverhalt weiter medizinisch abzuklären, sollten die erwerblichen Untersuchungen die gutachterliche, auf subjektiven Angaben beruhende Einschätzung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 150 II 321 E. 3.6.3 mit Hinweisen) belegen können und mit einem zu grossen Aufwand verbunden sein. Demnach droht der Beschwerdeführerin kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne der Rechtsprechung, weshalb die Eintretensvoraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt ist.

Ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG scheidet ebenfalls aus. Denn mit der Beschwerde kann unter den hier gegebenen Umständen entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin kein sofortiger Entscheid in der Sache (durch das Bundesgericht) bewirkt werden.

Erweist sich die Beschwerde als unzulässig, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel.

Mit dem Nichteintretensentscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zudem hat sie der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Januar 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Aliu

Zitate

Gesetze

6

BGG

  • Art. 29 BGG
  • Art. 42 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 90 BGG
  • Art. 93 BGG

Gerichtsentscheide

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