Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_288/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_288/2025, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
02.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_288/2025

Urteil vom 2. Juni 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. März 2025 (VSBES.2025.25).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 25. April 2025 gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. März 2025, in die gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 2. Mai 2025 erfolglos zugestellte Verfügung vom 1. Mai 2025, worin er zur Beibringung des angefochtenen Urteils bis spätestens am 16. Mai 2025 aufgefordert wurde, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, in die Eingabe vom 21. Mai 2025 (Poststempel),

in Erwägung,

dass eine gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin überbrachte Mitteilung als spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als eröffnet gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG), dass daher die vom Beschwerdeführer innert der von der Post angezeigten Abholfrist von sieben Tagen nicht abgeholte Verfügung vom 1. Mai 2025 als zugestellt gilt, dass der Beschwerdeführer den vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel des fehlenden angefochtenen Entscheids als Beilage zur Beschwerdeschrift innerhalb der Nachfrist nicht behoben hat, dass, soweit in der Eingabe vom 21. Mai 2025, mit welcher das angefochtene Urteil nachgereicht wird, um Wiederherstellung der versäumten Frist gemäss Art. 50 BGG ersucht wird, keine Gründe angeführt sind, welche das ausnahmsweise Wiederherstellen der Frist erlauben würden (zu den diesbezüglichen Voraussetzungen statt vieler: Urteil 8F_3/2024 vom 12. März 2024 E. 2.2 f.), dass die Beschwerde überdies offensichtlich nicht hinreichend begründet im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist, ruft der Beschwerdeführer doch zwar verschiedene Verfassungsbestimmungen an, ohne diese indessen in einen hinreichend klaren Zusammenhang zu den vorinstanzlichen Erwägungen zu stellen; stattdessen wiederholt er weitgehend einzig das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene; bei Beschwerden, die sich, wie vorliegend, gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, muss anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Gerichts klar und detailliert dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen (statt vieler: Urteil 8C_131/2025 vom 3. April 2025 E. 1 mit Hinweisen), dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Juni 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Zitate

Gesetze

5

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 44 BGG
  • Art. 50 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 108 BGG

Gerichtsentscheide

2