Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_270/2025
Urteil vom 12. Januar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Métral, Gerichtsschreiberin Ackermann.
Verfahrensbeteiligte Amt für Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Thurgauerstrasse 80, 8050 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
A.________, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung; Einstelldauer),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. März 2025 (AL.2024.00188).
Sachverhalt:
A.
A., geboren 1984, meldete sich am 2. Mai 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Nansenstrasse zur Arbeitsvermittlung und beantragte am 15. Mai 2023 Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2023. Ihre Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2024 reichte sie dem RAV zu spät ein. Mit Verfügung vom 26. August 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 19. September 2024, stellte das Amt für Arbeit A. mit Wirkung ab 1. August 2024 für die Dauer von 20 Tagen wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung ein.
B.
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde änderte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid vom 19. September 2024 mit Urteil vom 3. März 2025 dahingehend ab, dass die Einstelldauer von 20 auf 15 Tage reduziert wurde.
C.
Das Amt für Arbeit führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 3. März 2025 sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 19. September 2024 sei zu bestätigen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und A.________ verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die vom Beschwerdeführer auf 20 Tage festgelegte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 15 Tage reduzierte.
Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.1. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, für das unbestrittenermassen nicht fristgerechte Einreichen der Nachweise der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2024 lägen keine entschuldbaren Gründe vor. Im Ergebnis sei daher der Tatbestand der ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei. Es sei jedoch der Umstand zu berücksichtigen, dass die für die Kontrollperiode Juli 2024 eingereichten Arbeitsbemühungen den qualitativen und quantitativen Anforderungen genügen würden, weshalb sich eine Reduktion von 20 auf 15 Einstelltage rechtfertige.
4.2. Die hiergegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers sind begründet. Denn ohne entschuldbaren, triftigen Grund sind verspätet eingereichte Nachweise nicht mehr inhaltlich daraufhin zu prüfen, wie die Arbeitsbemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu beurteilen wären. Nach Ablauf der Kontrollfrist eingereichte Nachweise über allfällig getätigte Arbeitsbemühungen bleiben diesfalls schlicht unbeachtlich (vgl. BGE 145 V 90 E. 3.1; 139 V 164 E. 3.1; Urteile 8C_651/2022 vom 18. Juli 2023 E. 5.2.2; 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 5.4; 8C_683/2021 vom 13. Juli 2022 E. 3.3.2; 8C_675/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2; 8C_604/2018 vom 5. November 2018 E. 4.1). Der Umstand, dass die Vorinstanz trotz allem eine materielle Prüfung der Arbeitsbemühungen vornahm, verletzt die in Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV enthaltenen Vorgaben des Bundesrechts und stellt einen unzulässigen Eingriff in die pflichtgemässe Ermessensausübung der Verwaltung dar (BGE 137 V 71 E. 5.2; 126 V 75 E. 6; Urteil 8C_651/2022 vom 18. Juli 2023 E. 3.3).
Die Beschwerde ist offensichtlich begründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG erledigt wird.
Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. März 2025 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid des Amts für Arbeit vom 19. September 2024 bestätigt.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Januar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Ackermann