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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_259/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_259/2024, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
08.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_259/2024

Urteil vom 8. Oktober 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Procap Schweiz, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 21. März 2024 (5V 23 78).

Sachverhalt:

A.

Die 1963 geborene A.________ ist Mutter von fünf Kindern (Jahrgänge: 1981, 1985, 1987, 1993 und 2006) und ausgebildete Pflegefachfrau. Sie meldete sich im Januar 2017 unter Hinweis auf "Schock wegen häuslicher Gewalt 2014 und Krebsdiagnose 2016, Trennung 2014 und seither Albträume, Rückenschmerzen, Migräne, Schlafstörungen, Ohnmachtsanfälle, chronisch müde, Schwierigkeiten mit dem Alltag, Konzentration und Erinnerung sehr schwierig" bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (berufliche Integration/Rente). Die IV-Stelle Luzern klärte die medizinischen sowie erwerblichen Verhältnisse ab und stellte - ausgehend von einem Status von 60 % Erwerb und 40 % Haushalt sowie einem Invaliditätsgrad von 60 % - mit Vorbescheid vom 13. August 2021 die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2017 in Aussicht. Nachdem A.________ dagegen Einwand erhoben hatte, holte die IV-Stelle auf Empfehlung des RAD das psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Juni 2022 ein. Da der RAD dem Gutachten keinen Beweiswert zusprach (Berichte vom 11. und 22. August 2022), holte die IV-Stelle die Stellungnahme des Gutachters vom 8. Oktober 2022 zu den Bemerkungen des RAD ein. Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Januar 2023 gestützt auf das eingeholte psychiatrische Gutachten - wiederum ausgehend von einem Status von 60 % Erwerb und 40 % Haushalt - einen Rentenanspruch, dies für die Zeit ab 1. März bis 31. Dezember 2017 bei einem Invaliditätsgrad von gerundet 6 % und für die Zeit ab 1. Januar 2018 bei einem solchen von 30 %.

B.

Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 21. März 2024 ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Sache zwecks Abklärung des Sachverhalts, insbesondere zwecks Einholung eines Gerichtsgutachtens sowie Abklärungen zum Status der Beschwerdeführerin, und anschliessendem Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne; das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2).

1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein (siehe zum Willkürbegriff: BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 V 194 E. 6.3.1), insbesondere wenn die Vorinstanz, der als Sachgericht diesbezüglich ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 144 V 50 E. 4 1 f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_199/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.2). Derartige Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.3. Als Rechtsfrage gilt, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob den medizinischen Gutachten und Arztberichten im Lichte der praxisgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (Urteil 8C_326/2022 vom 13. Oktober 2022, E. 2, nicht publiziert in: BGE 148 V 397).

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 26. Januar 2023 verfügte Ablehnung eines Rentenanspruchs bestätigte.

3.1. Die Vorinstanz legte die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) sowie zur Beurteilung der Statusfrage und damit zur anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode [Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG] und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode [Art. 28a Abs. 3 IVG]) zutreffend dar. Richtig wiedergegeben werden im angefochtenen Urteil auch die hinsichtlich des Beweiswerts von ärztlichen Berichten und Gutachten zu beachtenden Regeln (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.

3.2. Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass rechtsprechungsgemäss auf im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten abzustellen ist, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4). Ein mögliches Indiz gegen die Zuverlässigkeit der Expertise stellt etwa das Fehlen einer angemessenen, nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den abweichenden Meinungen anderer medizinischer Fachpersonen dar (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.4; 135 V 465 E. 4.4; vgl. auch Urteil 8C_735/2022 vom 22. August 2023 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

4.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 14. Juni 2022 (inkl. ergänzender Stellungnahme vom 8. Oktober 2022) für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt zwar nicht mehr in der Lage ist, ihre angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau auszuüben, sie jedoch in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig wäre. Die Beschwerdeführerin macht geltend, auf das Gutachten des Dr. med. B.________ könne nicht abgestellt werden, da dieses widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sei und zudem keine genügende Auseinandersetzung mit den abweichenden Einschätzungen anderer medizinischer Fachpersonen beinhalte.

4.2. Formell bestätigt Dr. med. B.________ in seinem Gutachten vom 14. Juni 2022 die von den Behandlern gestellte Diagnose einer "komplexen Traumafolgestörung mit Dissoziationen F43.1", Differentialdiagnose "dissoziative Störung F44.7", und leitet aus dieser Diagnose eine relevante Arbeitsunfähigkeit ab. Wie bereits der RAD in seiner Stellungnahme vom 11. August 2022 anmerkte, kommt aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des Gutachters deutlich zum Ausdruck, dass dieser stark daran zweifelt, dass die Beschwerdeführerin überhaupt an einer krankheitswertigen psychischen Störung bzw. an einer dissoziativen Störung leidet. Die entsprechende Interpretation des Gutachtens bestätigt der Experte ausdrücklich in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8. Oktober 2022. Diese Diskrepanz wird in der Expertise nicht aufgelöst. Offenbar erachtete sich der Gutachter grundsätzlich als nicht befugt, die Diagnose resp. die Krankheit der Beschwerdeführerin an sich in Frage zu stellen. Entsprechend fehlt eine nachvollziehbare Diskussion der abweichenden Meinungen anderer medizinischer Fachpersonen. Auch auf Ebene der attestierten Arbeitsunfähigkeit hält das Gutachten ohne nähere Begründung eine solche von 30 % fest, ohne auf die abweichenden Einschätzungen anderer Fachpersonen Bezug zu nehmen. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz erweist sich damit die Expertise als nur begrenzt nachvollziehbar; zudem mangelt es insbesondere an einer angemessenen Auseinandersetzung mit den abweichenden Meinungen anderer medizinischer Fachpersonen.

4.3. Enthält das Gutachten des Dr. med. B.________ somit keine angemessene, nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den abweichenden Meinungen anderer medizinischer Fachpersonen, so stellt dies ein konkretes Indiz gegen die Zuverlässigkeit der Expertise dar (vgl. E. 3.2 hievor). Demnach verletzt das vorinstanzliche Abstellen auf dieses Gutachten zur Feststellung des medizinischen Sachverhaltes den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG; vgl. Urteile 9C_288/2020 vom 10. März 2021 E. 3.4 und 9C_603/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.4). Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gerichtsgutachten über die Beschwerdeführerin einhole und anschliessend über die Beschwerde neu entscheide. Damit erübrigt sich im jetzigen Zeitpunkt eine Auseinandersetzung mit den Rügen betreffend der Statusfrage und eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn bei der Bemessung des Invalideneinkommens.

Die Rückweisung der Sache zu erneutem Entscheid gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG (BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312). Mithin hat die unterliegende IV-Stelle die Gerichtskosten zu tragen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 21. März 2024 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Oktober 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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Gesetze

13

ATSG

  • Art. 7 ATSG
  • Art. 8 ATSG
  • Art. 16 ATSG
  • Art. 44 ATSG
  • Art. 61 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 105 BGG
  • Art. 106 BGG

IVG

  • Art. 28 IVG
  • Art. 28a IVG

Gerichtsentscheide

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