Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_249/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_249/2024, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
19.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_249/2024

Urteil vom 19. März 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber, Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2024 (200 24 124 UeL).

Sachverhalt:

A.

Der 1962 geborene A.________ meldete sich am 30. Dezember 2022 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (Ausgleichskasse) zum Bezug von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose an. Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 lehnte sie das Gesuch um Überbrückungsleistungen ab mit der Begründung, A.________ sei vor dem 1. Juli 2021, nämlich bereits im November 2015, und vor Erreichen des 60. Altersjahres ausgesteuert worden und er weise zudem nach dem 50. Altersjahr nicht genügend Beitragszeit mit dem entsprechenden Mindesteinkommen auf. Mit Einspracheentscheid vom 6. März 2023 hielt sie daran fest.

B.

B.a. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde und den Verfahrensantrag auf Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK ab (Urteil vom 5. September 2023). In teilweiser Gutheissung der dagegen von A.________ geführten Beschwerde hob das Bundesgericht dieses Urteil auf und wies die Sache an das kantonale Gericht zurück, damit es die verlangte öffentliche Verhandlung durchführe und danach über die Beschwerde materiell neu befinde (Urteil 8C_638/2023 vom 18. Januar 2024).

B.b. Nach Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung wies das kantonale Gericht die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2023 wiederum ab (Urteil vom 13. März 2024).

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 13. März 2024 seien ihm ab 1. Januar 2023 Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose auszurichten. Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.

Erwägungen:

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 148 V 366 E. 3.1; 141 V 234 E. 1).

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose verneinte.

Das Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG, SR 837.2) bezweckt, die soziale Absicherung älterer Ausgesteuerter zu verbessern, dies komplementär zu den Massnahmen des Bundes zur Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmender (Art. 2 ÜLG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 ÜLG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Überbrückungsleistungen, wenn sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden (lit. a), mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können (lit. b), ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Art. 9a ELG liegt (lit. c). Die Übergangsbestimmungen sehen unter anderem vor, dass Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesteuert wurden, keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben (Art. 30 Abs. 1 ÜLG).

4.1. Schon im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht war unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 und damit vor Erreichen des 60. Altersjahres bei der Arbeitslosenkasse ausgesteuert worden war und somit die Voraussetzungen zum Bezug von Überbrückungsleistungen mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 lit. a ÜLG offensichtlich nicht erfüllt. Er machte aber geltend, dass das Diskriminierungsverbot von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK verletzt sei, da er als älterer Langzeitarbeitsloser nicht gleich behandelt werde wie eine Person, die erst mit 60 Jahren ausgesteuert werde, indem ihm Überbrückungsleistungen vorenthalten würden.

4.2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass es mit Blick auf die Gründe zur Schaffung des ÜLG als angemessen erscheine, dass die Leistungen nur Ausgesteuerten im hohen Alter und nicht bereits solchen Personen zukommen sollten, die potentiell noch längere Zeit erwerbstätig sein könnten. Die Altersschwelle von 60 Jahren sei ohne weiteres gerechtfertigt und es liege keine Diskriminierung vor. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK rüge, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die Schweiz das erste Zusatzprotokoll zur EMRK vom 20. März 1952 nicht ratifiziert habe. Die hierauf beruhende Rechtsprechung des EGMR zur diskriminierungsfreien Gewährung von Sozialleistungen sei daher für die Schweiz nicht verbindlich. Da die vom Gesetzgeber getroffene Unterscheidung, wonach die vor Vollendung des 60. Altersjahres Ausgesteuerten keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen hätten, das Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK nicht tangiere, falle die vorliegend umstrittene Leistung zudem nicht in den Schutzbereich der für die Schweiz verbindlichen Konventionsgarantien.

5.1. Der Beschwerdeführer weist letztinstanzlich zunächst darauf hin, dass er keine Altersdiskriminerung geltend gemacht habe. Inakzeptabel sei jedoch, dass nicht alle 60-jährigen Ausgesteuerten in den Genuss von Überbrückungsleistungen kommen würden. Er verlange nicht, dass er als über 60-Jähriger gleich behandelt werde wie eine jüngere oder ältere Person. Vielmehr fordere er eine Gleichbehandlung mit Personen seines Alters. Folglich erfolge die Diskriminierung nicht aufgrund des Alters, sondern wegen der diskriminierenden Voraussetzung, dass die Aussteuerung frühestens im Monat, in dem das 60. Altersjahr vollendet werde, erfolgt sein dürfe. Das diskriminierende Merkmal betreffe damit seine Stellung als Langzeitarbeitsloser, der bereits vor dem 60. Altersjahr ausgesteuert worden sei, im Vergleich zu einem gleichaltrigen Kurzzeitarbeitslosen.

5.2.

5.2.1. Es erübrigt sich für das Bundesgericht, auf diese Argumente des Beschwerdeführers und die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil einzugehen (Motivsubstitution; vgl. E. 1 am Ende hiervor). Ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers müsste nämlich selbst dann verneint werden, wenn er mit seinen Rügen durchdringen würde. Denn gemäss Art. 30 Abs. 1 ÜLG haben Personen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgesteuert wurden, keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen (vgl. E. 3 am Ende hiervor). Der Beschwerdeführer ist unstreitig im Jahr 2015 und damit vor Inkrafttreten des ÜLG am 1. Juli 2021 ausgesteuert worden, weshalb offensichtlich ist, dass ihm bereits aus diesem Grund keine Überbrückungsleistungen ausgerichtet werden können.

5.2.2. Die Anspruchsverneinung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 ÜLG gilt für Langzeit- und Kurzzeitarbeitslose gleichermassen und unabhängig vom Alter im Zeitpunkt der vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgten Aussteuerung, weshalb die letztinstanzlich vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers zur Diskriminierung von Langzeitarbeitslosen nicht, auch nicht sinngemäss, als gegen diese Übergangsbestimmung gerichtet verstanden werden können. Im Übrigen gelten in Bezug auf Grundrechtsverletzungen ohnehin qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

5.2.3. Im Rahmen einer Rechtsanwendung von Amtes wegen steht einer bundesgerichtlichen Motivsubstitution nichts im Weg, nachdem feststeht und unbestritten ist, dass die Aussteuerung des Beschwerdeführers im Jahr 2015 erfolgt ist (JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 11 f. zu Art. 106 BGG). Auf eine vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers zur substituierten Begründung kann schon deshalb verzichtet werden, weil er von Beginn an mit dieser rechtlichen Begründung rechnen musste (JOHANNA DORMANN, a.a.O., N. 13 zu Art. 106 BGG). Die Rechtserheblichkeit der vor Inkrafttreten des Gesetzes liegenden Aussteuerung liegt aufgrund der klaren Regelung in Art. 30 Abs. 1 ÜLG auf der Hand und war dem Beschwerdeführer spätestens aufgrund der in der Verfügung der Ausgleichskasse vom 24. Januar 2023 genannten Ablehnungsgründe bekannt. An erster Stelle wird dort nämlich seine Aussteuerung vor dem 1. Juli 2021 (Datum des Inkrafttretens des ÜLG; Art. 30 Abs. 1 ÜLG) genannt. Als weitere Ablehnungsgründe werden der vor dem 60. Altersjahr liegende Aussteuerungszeitpunkt (Art. 5 Abs. 1 lit. a ÜLG) und nicht genügend Beitragszeit nach dem 50. Altersjahr (Art. 5 Abs. 1 lit. b ÜLG) angegeben. Auch in Bezug auf die letztere Anspruchsvoraussetzung ist im Übrigen erstellt, dass der Beschwerdeführer nach Vollendung des 50. Altersjahres das während mindestens fünf Jahren geforderte Erwerbseinkommen nicht erreicht hat. Nachdem im Einspracheentscheid der Ausgleichskasse und im vorinstanzlichen Urteil ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen gestützt auf die in Art. 5 Abs. 1 lit. a ÜLG genannte Anspruchsvoraussetzung verneint wurde, hatten die Vorinstanzen jedoch keinen Anlass, sich mit diesen weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu befassen.

Zusammenfassend hat es im Ergebnis beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.

Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. März 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

Zitate

Gesetze

9

AHVG

  • Art. 34 AHVG

ATSG

  • Art. 13 ATSG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 106 BGG

ELG

  • Art. 9a ELG

EMRK

  • Art. 6 EMRK
  • Art. 8 EMRK

Gerichtsentscheide

3