Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_241/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_241/2025, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
26.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_241/2025

Urteil vom 26. August 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Vonrüti, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. März 2025 (I 2024 44).

Sachverhalt:

A.

Die 1968 geborene A.________ arbeitete ab dem 1. Oktober 2012 in einem 100 %-Pensum im Aussendienst der Generalagentur B.________ in U.. Am 27. Mai 2013 zog sie sich bei einem Strassenverkehrsunfall eine linksseitige Handgelenksdistorsion und eine HWS-Distorsion zu. Am 11. Oktober 2013 erlitt sie eine neuerliche Handgelenksdistorsion links, als ihr mehrere Getränkepackungen (6 x 1,5 Liter) auf das linke Handgelenk fielen. Nachdem ihr Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2013 aufgelöst worden war, meldete sie sich am 14. Januar 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Schwyz holte daraufhin die Akten der Unfallversicherung ein, darunter ein handchirurgisches Gutachten des Dr. med. C., asim (Academy of Swiss Insurance Medicine) vom 20. Juli 2018. Am 14. Februar 2019 nahm Dr. med. D.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zum Gutachten Stellung. Die IV-Stelle tätigte in der Folge weitere Abklärungen. Sie ordnete unter anderem eine Observation von A.________ (vgl. Observationsbericht vom 28. Juli 2020) und eine polydisziplinäre Begutachtung an. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2021 legte sie die Disziplinen fest. Die dagegen erhobene Beschwerde der A., mit der sie hauptsächlich die Ausweitung des Gutachtens auf die Disziplin Orthopädie beantragte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 9. Juni 2021 ab. Am 1. Juli 2021 erstattete das Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB) das polydisziplinäre Gutachten. Am 15. Juli 2021 beantworteten die Experten Rückfragen der IV-Stelle. In der Folge liess A. der IV-Stelle weitere medizinische Berichte einreichen, aus welchen sich ergab, dass am 15. Juli 2021 eine Operation am rechten Handgelenk durchgeführt worden war. Mit Vorbescheid vom 9. Februar 2022 kündigte die |V-Stelle die Ausrichtung einer befristeten ganzen Invalidenrente ab 1. Juli 2014 bis 31. März 2017 an. Ab April 2017 bestehe kein Rentenanspruch mehr. Dagegen liess A.________ Einwand erheben. Mit Schreiben vom 11. April 2022 orientierte sie die lV-Stelle über eine geplante Operation am linken Handgelenk, die dann am 17. Mai 2022 durchgeführt wurde (Panarthrodese und CMC-I-Arthrodese). Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 sprach die IV-Stelle A.________ für den Zeitraum ab 1. Juli 2014 bis 31. März 2017 eine ganze Invalidenrente zu. Ab April 2017 verneinte sie einen Rentenanspruch. Die Verfügung enthielt den Hinweis, dass das Gesuch noch nicht abgeschlossen sei. Der Sachverhalt ab dem Zeitpunkt der Operation vom 15. Juli 2021 werde noch geprüft. Nach Abschluss der weiteren Abklärungen werde eine neue Verfügung für den entsprechenden Zeitraum erlassen.

B.

Gegen diese Verfügung liess A.________ Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben. Dieses trat auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Rechtsschrift zur Weiterbehandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dessen verfahrensleitender Richter lehnte das von A.________ replicando gestellte Gesuch um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend Leistungen der Unfallversicherung ab. Mit Entscheid vom 13. März 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. März 2025 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab dem 1. Juli 2014 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. A.________ äussert sich zur Vernehmlassung der IV-Stelle.

Erwägungen:

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; Urteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 2.1).

1.2. Als Rechtsfrage gilt, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Bei den aufgrund von medizinischen Gutachten und Arztberichten getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 148 V 397, veröffentlicht in SVR 2023 IV Nr. 16 S. 53). Auch die antizipierende Beweiswürdigung (als Teil derselben) betrifft eine Tatfrage, die das Bundesgericht lediglich auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu überprüfen befugt ist (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.3. Sachverhaltsrügen unterliegen dem qualifizierten Rügeprinzip, soweit damit offensichtliche Unrichtigkeit, mithin Willkür dargetan werden soll (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 366 E. 3.3). Einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern, genügt nicht (vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1). Es belegt keine Willkür, dass die Schlüsse der Vorinstanz nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen (vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 148 IV 374 E. 3.2.2; 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht es nicht ein (BGE 147 IV 74 E. 4.1.2 i.f. mit Hinweisen).

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 8. Januar 2024 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab April 2017 verneint hat. Unbestritten ist hingegen, dass ihr ab Juli 2014 bis zum 31. März 2017 eine ganze Invalidenrente zusteht. Ebenfalls nicht zum Streitgegenstand gehört der Zeitraum ab dem 15. Juli 2021, über den die IV-Stelle aufgrund des bestehenden Abklärungsbedarfs noch nicht befunden hat. Damit geht es vorliegend im Wesentlichen um die Periode vom April 2017 bis zum 14. Juli 2021. Der Rentenanspruch ist dabei nach den bis 31. Dezember 2021 geltenden Bestimmungen zu prüfen (zum intertemporalrechtlichen Grundsatz: vgl. BGE 146 V 364 E. 7.1; Urteil 8C_322/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 3.1).

2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung), die Bemessung der Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43, Art. 61 lit. c ATAG), den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4) sowie den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a und b; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 134 V 231 E. 5.1) richtig dargelegt. Zutreffend wiedergegeben hat sie auch die massgeblichen Rechtsgrundlagen über die Rentenrevision (Art. 17 ATSG; BGE 144 I 28 E. 2.2; 141 V 9 E. 2.3; 134 V 131 E. 3; 130 V 343 E. 3.5). Darauf wird verwiesen.

Das Bundesgericht hat die Akten der Vorinstanz beigezogen. Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits die Akten zusätzlich in elektronischer Form eingereicht. Es besteht deshalb keine Veranlassung, bei der Vorinstanz oder bei der Beschwerdeführerin weitere Akten in Papierform einzuholen, zumal nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wird, dass im vorliegenden Dossier ein bestimmtes Aktenstück fehlt. Das entsprechende Editionsbegehren der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.

4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Aktenführungspflicht (Art. 46 ATSG) und des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).

4.2. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, es treffe zu, dass sich das dem Gericht eingereichte Aktendossier der IV-Stelle ab Aktorum Nr. xxx vom Aktenverzeichnis unterscheide, das dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei. Ein Vergleich der beiden Aktenverzeichnisse ergebe, dass zusätzliche Akten betreffend die Scheidung der Beschwerdeführerin und die Ausbildungszulagen der Kinder in das dem Gericht eingereichte Dossier eingefügt worden seien. Zudem seien verschiedene Aktenstücke mehrfach erfasst worden (Dokumente gleichen Inhalts an mehrere Adressaten). Sämtliche zusätzlich erfassten Akten seien ohne Relevanz für das vorliegende Verfahren. Eine Verletzung der Aktenführungspflicht in dem Sinne, dass die IV-Stelle für die Fallerledigung massgebliche Dokumente nicht erfasst hätte resp. nicht in das Aktendossier der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren aufgenommen hätte, lägen nicht vor. Auch wenn offenkundig Fehler bei der Aktenführung gemacht worden seien, habe dies die Beschwerdeführerin nicht an der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs und des Beschwerderechts gehindert. Eine nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs liege jedenfalls nicht vor, weshalb die dargelegten Fehler bei der Aktenführung nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führten.

4.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die zusätzlich erfassten Akten für das vorliegende Verfahren nicht relevant sind. Ebenso wenig macht sie geltend, es seien für das vorliegende Verfahren massgebliche Unterlagen von der IV-Stelle nicht erfasst worden. Inwiefern eine Verletzung der Aktenführungspflicht nach Art. 46 ATSG (vgl. dazu SVR 2022 ALV Nr. 27 S. 97, 8C_545/2021 E. 5.2) vorliegen soll, lässt sich insoweit nicht ersehen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei ihr im Rahmen der vorliegenden Beschwerde unmöglich gewesen, die korrekten Verweise anzubringen und den angefochtenen Entscheid sachgerecht anzufechten, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. So erkannte sie selbst, auf welche Nummerierung sich das kantonale Gericht bezog. Dementsprechend gab sie in ihrer Beschwerde an, sie halte sich zur Wahrung der Konsistenz an die Nummerierung der Vorinstanz. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV ist zu verneinen.

Nicht stichhaltig ist sodann die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihren Gehörsanspruch verletzt, indem sie sich auch zum Zeitpunkt nach dem 15. Juli 2021 geäussert habe. Wie die Vorinstanz nämlich unmissverständlich festgehalten hat, hat die IV-Stelle über den genannten Zeitraum noch nicht entschieden. Die Beschwerdeführerin wird diesbezüglich sämtliche Einreden zu gegebener Zeit vorbringen können.

6.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 43a Abs. 1 ATSG. Sie macht geltend, es hätten keine klaren Hinweise für das Vorliegen einer Aggravation bestanden, weshalb die Observation nicht hätte durchgeführt werden dürfen.

6.2. Das kantonale Gericht hielt dazu fest, die Beschwerdeführerin habe gegenüber dem asim-Gutachter behauptet, kein Auto lenken zu können. Es stehe indessen fest, dass sie im August 2018 einen Personenwagen neu eingelöst und diesen auch selber gelenkt habe. So habe sie am 13. August 2018 gemäss Abklärungen der IV-Stelle eine Kollision verursacht. Damit habe der begründete Verdacht bestanden, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem asim-Gutachter nicht korrekt über ihre Einschränkungen und Schmerzen berichtet habe. Zudem habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin bis 2015 einen Online Esoterik-Shop betrieben habe. Diese Tätigkeit habe sie der IV-Stelle und der Ausgleichskasse aber nicht gemeldet. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin ein klärendes Gespräch mit der IV-Stelle und dem RAD-Arzt resp. eine Untersuchung durch den RAD-Arzt verweigert, nachdem die vorstehend dargelegten Divergenzen ersichtlich geworden seien. Auch sei aus den medizinischen Akten bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Enkelin (Jahrgang 2015) während des ganzen Tages betreut habe. Dies habe ebenfalls im Widerspruch zu den Angaben gestanden, dass sie nicht Autofahren und keinen PC bedienen könne. Mithin hätten diverse Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Angaben der Versicherten gegenüber den Ärzten in Bezug auf die medizinisch bedingten Einschränkungen nicht resp. nur eingeschränkt gestimmt hätten. Vorgängig seien bereits umfassende medizinische Abklärungen getätigt worden, die diese Divergenzen nicht hätten zu erklären vermögen. Bei dieser Sachlage seien die Voraussetzungen für die Durchführung einer Observation gegeben gewesen.

6.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie gegenüber dem asim-Gutachter falsche Angaben betreffend das Autofahren machte und dass sie sich weigerte, sich vom RAD untersuchen zu lassen, um allfällige Diskrepanzen aufzulösen. Da das Autofahren zum Tätigkeitsprofil der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Aussendienst einer Versicherung gehörte, sind die Einschränkungen beim Autofahren selbstredend bedeutsam. Auch wenn die Betreuung des Enkelkindes keine Rückschlüsse in Bezug auf das Bedienen eines Computers zulassen, so bestanden insbesondere aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben zum Autofahren und der verweigerten Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin versuchte, unrechtmässig Leistungen zu erhalten. Da die Abklärungen zudem ohne Observation aussichtslos gewesen wären, hat die Vorinstanz die Voraussetzungen der Observation nach Art. 43a Abs. 1 ATSG zu Recht bejaht.

7.1. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz und macht namentlich eine Verletzung von Art. 43 und Art. 17 ATSG geltend.

7.2. Die Vorinstanz hielt fest, es sei grundsätzlich unbestritten, dass gewisse Einschränkungen der Beweglichkeit des linken Handgelenks bestünden. Umstritten seien jedoch die Auswirkungen dieser Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich. Die SMAB-Experten hätten aufgrund der Beeinträchtigung der Beweglichkeit eine Leistungsminderung von 20 % attestiert, eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit jedoch verneint. Das kantonale Gericht mass dem SMAB-Gutachten vom 1. Juli 2021 (inkl. ergänzender Stellungnahme vom 15. Juli 2021) Beweiswert bei und stellte gestützt darauf fest, im angestammten Arbeitsbereich sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig. Allerdings folgte es der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf nicht. Die Experten hielten fest, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte ab dem Untersuchungszeitpunkt. Retrospektiv anderslautende Beurteilungen könnten nicht seriös abgegeben werden. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der vorhandenen Akten hingegen zum Schluss, die attestierte Arbeitsfähigkeit habe schon nach Abschluss der grosszügig bemessenen Rehabilitationsphase nach der letzten Operation vom 7. Juni 2016 bestanden. Sie bestätigte deshalb die von der IV-Stelle vorgenommene Befristung des Rentenanspruchs per Ende März 2017, zumal bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % im angestammten Beruf kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiere.

7.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt verfängt nicht.

7.3.1. Zunächst macht sie geltend, die SMAB-Gutachter hätten keine umfassenden Tests und keine bildgebenden Abklärungen vorgenommen. Wie die Vorinstanz aber richtig erwogen hat, kommt den Gutachtern bei der Auswahl der erforderlichen Abklärungen und Untersuchungsmethoden ein grosser Ermessensspielraum zu (Urteile 8C_19/2025 vom 2. Juni 2025 E. 5.2.2; 8C_613/2022 vom 6. Oktober 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht ansatzweise dar, welche Untersuchungen die Gutachter pflichtwidrig unterlassen haben sollen resp. von welchen weiteren Abklärungen neue entscheidwesentliche Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Unbegründet ist im Übrigen der Einwand, die Sachverständigen hätten die rechtsseitigen Beschwerden unberücksichtigt gelassen, fanden doch anlässlich der handchirurgischen, rheumatologischen und neurologischen Begutachtung entsprechende Untersuchungen statt, wobei auch Diagnosen gestellt wurden (z.B. Karpaltunnelsyndrom rechts und chronisch rezidivierende Tenosynovitis der EPL-Sehne rechts). Aus Sicht der Gutachter war die Arbeitsfähigkeit deswegen aber nicht eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, auf die nicht weiter einzugehen ist (vgl. E. 1.3 hiervor).

7.3.2. Sodann berücksichtigte die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung, dass den SMAB-Gutachtern im Gegensatz zum Vorgutachter Dr. med. C., zu Dr. med. E., der die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2017 im Auftrag der Unfallversicherung untersucht hatte, und zu den behandelnden Ärzten das Observationsmaterial zur Verfügung stand. Dr. med. C.________ ging im Wesentlichen gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin davon aus, dass diese nicht mehr Auto fahren und die linke Hand nur mehr als Hilfshand einsetzen könne, was jedoch durch die Observation und die Untersuchungsbefunde der SMAB-Gutachter widerlegt wurde. So fuhr die Beschwerdeführerin ihre Tochter regelmässig zu deren Arbeitsstelle nach V.________ und wieder nach Hause, wobei gemäss den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen für eine Strecke mindestens 20 Minuten, je nach Verkehrslage deutlich länger, benötigt wird. Zudem konnte die Einsatzfähigkeit der linken (und auch der rechten) Hand an allen fünf Überwachungstagen mehrere Male in verschiedensten Situationen beobachtet werden. Der handchirurgische Gutachter des SMAB konnte die von der Beschwerdeführerin geschilderten hochgradigen Einschränkungen des Aktivitätsniveaus im Bereich der linken Hand unter Berücksichtigung des Observationsmaterials und der erhobenen klinischen Befunde in keiner Weise nachvollziehen (keine Atrophien im Bereich des linken Unterarmes der linken Hand, deutliche Zeichen kontinuierlich durchgeführter Greif-, Halte- und Hantiertätigkeiten).

Weiter hielt die Vorinstanz fest, auch Dr. med. C.________ gehe davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Bürotätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Es sei - so die Vorinstanz - nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin das Hantieren mit der linken Hand mit Schlüsseln, Türen, Einkaufstaschen, Telefon usw. möglich, das Bedienen eines Computers jedoch unzumutbar sein soll, zumal hierfür grundsätzlich geringe Anforderungen an die Beweglichkeit des Handgelenks bestünden und ausserdem diverse Hilfsmittel zur Entlastung eingesetzt werden könnten. Bei der angestammten Tätigkeit handle es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit. So umfasse das Anforderungsprofil im Wesentlichen Verkauf und Beratung und zu den Aufgaben gehörten die telefonische und schriftliche Akquisition, administrative Arbeiten am Computer und das Wahrnehmen von regelmässigen Kundenkontakten entweder telefonisch oder durch Besuche bei der Kundschaft. Es sei nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend gemacht, dass die Arbeit auch das Verfassen langer Texte am Computer oder Besuche ausserhalb des Rayons der Versicherungsagentur U.________ erfasst hätte. Im Übrigen seien auch die behandelnden Ärzte im Bericht vom 3. Juli 2018 von einer vollen Arbeitsfähigkeit (10 Stunden pro Tag) für eine "absolut leichte körperliche Tätigkeit" ausgegangen.

7.3.3. Die Beschwerdeführerin trägt vor, das Observationsmaterial belege lediglich einen Einsatz ihrer linken Hand als Hilfshand, nicht jedoch eine weitergehende Verwendung. Zudem seien bei der bisherigen Tätigkeit auch Schreibarbeiten notwendig gewesen, die sie mit der dominanten Hand eben nicht mehr könne. Es handle sich nicht um eine absolut leichte körperliche Tätigkeit. Da sich im Übrigen zwei Gutachten widersprechen würden, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, ein Gerichtsgutachten einzuholen.

Mit diesen Vorbringen bemängelt die Beschwerdeführerin das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in appellatorischer Weise. Dabei gibt sie ihre eigene Sicht der Dinge wieder, wie die medizinischen Akten und das Observationsmaterial zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien. Eine Bundesrechtswidrigkeit lässt sich damit aber nicht begründen (vgl. Urteile 8C_508/2024 vom 18. Juni 2025 E. 5.5; 8C_458/2024 vom 2. Mai 2025 E. 4.7; vgl. auch E. 1.3 hiervor). Im Übrigen übersieht die Beschwerdeführerin, dass auch der handchirurgische SMAB-Gutachter deutliche Zeichen kontinuierlich durchgeführter Greif-, Halte- und Hantiertätigkeiten fand.

7.3.4. Weiter erblickt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darin, dass die Vorinstanz in Bezug auf die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dem SMAB-Gutachten nicht gefolgt ist. Danach habe bis zum Untersuchungszeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestanden. Der RAD-Arzt Dr. med. D.________ habe dieser Beurteilung am 8. Juli 2021 zugestimmt. Erst nachträglich habe er eine andere Einschätzung abgegeben, was nicht nachvollziehbar sei. Im Übrigen sei ihr Zustand bezüglich der linken Hand ab März 2017 wohl stationär, aber stationär schlecht gewesen.

Wie das kantonale Gericht zutreffend feststellte, konnten die SMAB-Gutachter keine seriöse retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgeben, weshalb sie ab dem Untersuchungszeitpunkt eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten attestierten. Die Vorinstanz hielt weiter fest, der beratende Arzt des Unfallversicherers Dr. med. F.________ habe in seiner Beurteilung vom 22. September 2016 unter Hinweis auf den (vorerst) letzten Eingriff am linken Handgelenk vom 7. Juni 2016 angegeben, rund drei Monate nach dem Eingriff sei der Beschwerdeführerin eine ganztägige Arbeitstätigkeit zumutbar, weshalb er den Beginn der Arbeitsfähigkeit auf den 1. September 2016 festgelegt habe. Die IV-Stelle habe bis 31. März 2017 einen Rentenanspruch anerkannt. Für den Zeitraum danach hätten die behandelnden Ärzte bezüglich der linken Hand einen stationären Verlauf beschrieben und mit Bericht vom 3. Juli 2018 gar eine volle Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit attestiert, wobei klar zum Ausdruck gebracht worden sei, dass das Anforderungsprofil der bisherigen Tätigkeit nicht bekannt gewesen sei. Es seien sodann auch keine weiteren Eingriffe an der linken Hand oder eine Änderung der objektiven Befunde in diesem Zeitraum aktenkundig. Damit lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die gesundheitliche Situation anlässlich der Observation und der anschliessenden Begutachtung eine wesentlich andere gewesen sei als Ende März 2017, mithin neun Monate nach der letzten Operation am 7. Juni 2017. Insofern sei die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D.________ vom 17. Januar 2022, derzufolge bereits ab Januar 2017 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf auszugehen sei, nachvollziehbar und schlüssig. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Letztere ist nämlich nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel werden in der Beschwerde nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin begnügt sich vielmehr damit, aus den vom kantonalen Gericht berücksichtigten Beweismitteln eigene Schlüsse zu ziehen. Dass die Feststellung der Vorinstanz, die Situation sei anlässlich der Observation und der Untersuchung im SMAB im Wesentlichen die gleiche gewesen wie nach Abschluss der Rehabilitationsphase nach dem letzten Eingriff an der linken Hand im Juni 2016, geradezu unhaltbar sein soll, ergibt sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht. Dies gilt umso mehr, als der handchirurgische SMAB-Gutachter in seinem Teilgutachten die ab Mai 2013 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit den kontinuierlich durchgeführten Operationen begründete. Da die letzte Operation im hier massgebenden Zeitraum im Juni 2016 erfolgte, steht das Beweisergebnis der Vorinstanz insofern auch im Einklang mit dem SMAB-Gutachten. Ebenfalls nicht willkürlich erscheint der von der Vorinstanz (implizit) gezogene Schluss, wonach nach Abschluss der Rehabilitationsphase von einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen ist.

7.3.5. Zusammenfassend ist die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung nicht in Willkür verfallen, indem sie festgestellt hat, der Beschwerdeführerin sei die angestammte Tätigkeit ab Januar 2017 wieder zu 80 % zumutbar gewesen.

7.4. Ausgehend von der im SMAB-Gutachten festgestellten Arbeitsfähigkeit von 80 % im angestammten Arbeitsbereich ist mit dem kantonalen Gericht ein rentenbegründender Invaliditätsgrad zu verneinen. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen einzig ein, die angestammte Tätigkeit sei ab April 2017 noch nicht zumutbar gewesen, womit sie nach dem Gesagten nicht durchdringt. Inwiefern die Vorinstanz bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades Bundesrecht verletzt haben soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Urteil 8C_422/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 6.2).

Da die Vorinstanz willkürfrei von einem verbesserten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Abschluss der Rehabilitationsphase nach dem sechsten Eingriff an der linken Hand im Juni 2016 ausgehen durfte, hält die von der IV-Stelle vorgenommene Befristung des Rentenanspruchs per Ende März 2017 auch im Lichte von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor Bundesrecht stand. Beim angefochtenen Entscheid hat es somit sein Bewenden.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. August 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Wüest

Zitate

Gesetze

15

Gerichtsentscheide

20