Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_216/2025
Urteil vom 30. Mai 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Métral, Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Eichenberger, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeindeverband Regionaler Sozialdienst Schüpfen, Dorfstrasse 17, 3054 Schüpfen, Beschwerdegegner.
Gegenstand Sozialhilfe,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2025 (SH 200 2024 600).
Sachverhalt:
A.
Der 1988 geborene A.________ wurde nach Abschluss seiner Ausbildung als Informatiker seit Juni 2011 durch den Gemeindeverband Regionaler Sozialdienst Schüpfen sozialhilferechtlich unterstützt. Mit einer "Weisung Abklärungsplatz (AP) " vom 22. März 2023 wies der Sozialdienst A.________ zur Arbeitsaufnahme und zur korrekten sowie vollständigen Mitarbeit ab dem 3. April 2023 in einem 80%igen Pensum bei der Werkstatt U.________ an. Im Falle einer Pflichtverletzung würden die Sozialhilfeleistungen eingestellt und das Sozialhilfedossier geschlossen. Nachdem A.________ nicht am Arbeitsplatz erschienen war, forderte ihn der Sozialdienst mit Schreiben vom 4. April 2023 zur umgehenden Teilnahme am Abklärungsplatz auf, verbunden mit der erneuten Androhung der Einstellung der Sozialhilfeleistungen per 30. April 2023 im Unterlassungsfall. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs erhielt A.________ die Gelegenheit, sich bis 14. April 2023 zum Sachverhalt bzw. zu den angedrohten Konsequenzen zu äussern. Der Sozialdienst stellte mit Verfügung vom 26. April 2023 die wirtschaftliche Hilfe bei fortwährender Abwesenheit von A.________ vom zugewiesenen Testarbeitsplatz auf den 30. April 2023 ein, schloss das Sozialhilfedossier und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die gegen die Verfügung vom 26. April 2023 gerichtete Beschwerde hiess das Regierungsstatthalteramt Seeland mit Entscheid vom 8. August 2024 teilweise gut. Es wies den Sozialdienst an, A.________ rückwirkend für die Monate Mai, Juni und Juli 2023 einen Betrag von je Fr. 66.20 auszurichten.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 6. März 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Urteils vom 6. März 2025 sei auf eine vollständige oder teilweise Einstellung der Sozialhilfeleistung zu verzichten und ihm rückwirkend ab Mai 2023 die ihm zustehende wirtschaftliche Sozialhilfe (zuzüglich Verzugszins) zu gewähren. Des Weiteren sei ihm eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 7'638.10 und für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt von Fr. 4'590.80 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, von Völkerrecht und von kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 95 lit. a-c BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG), die Verletzung von Grundrechten wie auch von kantonalem und interkantonalem Recht jedoch nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt insoweit eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6; 137 II 305 E. 3.3; Urteil 8C_282/2023 vom 9. November 2023 E. 2.2). Im Übrigen kann die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV), geprüft werden (BGE 147 IV 433 E. 2.1; 137 V 143 E. 1.2; 134 I 153 E. 4.2.2; 134 II 349 E. 3; zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 148 I 271 E. 2.1; 148 II 465 E. 8.1; 148 III 95 E. 4.1; 148 IV 409 E. 2.2; Urteile 8C_408/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 1.1; 8C_282/2023 vom 9. November 2023 E. 2.2).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 V 16 E. 4.1.1; Urteile 8C_408/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 1.2; 8C_282/2023 vom 9. November 2023 E. 2.1).
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Rechtmässigkeit der definitiven Leistungseinstellung per 30. April 2023 bestätigte.
2.2. Der streitbetroffene Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe fällt mangels verfassungsrechtlicher Bundeskompetenz (jenseits der Kollisionsregel in Art. 115 BV) in die Zuständigkeit der Kantone (BGE 148 V 114 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz legte die für die Beurteilung der Beschwerde massgebenden Rechtsgrundlagen des kantonalen Rechts zutreffend dar. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Zu betonen ist, dass rechtsprechungsgemäss die Ausrichtung materieller Hilfe mit der Auflage verbunden werden darf, einen zeitlich befristeten Arbeitseinsatz an einem Testarbeitsplatz zu leisten. Hat die betroffene Person die Möglichkeit, die Stelle jederzeit anzutreten und ermöglicht ihr die Teilnahme ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen, können die finanziellen Unterstützungsleistungen für die vorgesehene Dauer des Einsatzes rechtsprechungsgemäss vollständig eingestellt werden (BGE 139 I 2181 E. 4.2 und E. 5).
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt sei, eine definitive Leistungseinstellung per 30. April 2023 sei nicht zu beanstanden, gleichzeitig aber den Entscheid des Regierungsstatthalteramtes mit einer Nachzahlung von Sozialhilfe für die Monate Mai bis Juli 2023 im Betrag von je Fr. 66.20 geschützt habe.
3.2. Die Frage, ob die Zusprache von Fr. 66.20 pro Monat (als Mietnebenkosten) rechtens sei, liess die Vorinstanz unter Hinweis auf ihre Bindung an die Parteibegehren nach Art. 84 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) ausdrücklich offen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die vorinstanzliche Begründung, weshalb sie die definitive Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe per 30. April 2023 schützte, weder widersprüchlich noch willkürlich.
3.3. Die Vorinstanz bejahte die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Tätigkeit im Testarbeitsplatz der Werkstatt U.________ gestützt auf Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG in Verbindung mit Art. 8g Abs. 2 SHV. Danach sind Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, verpflichtet, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürftigen Person angemessen ist, wobei die Teilnahme an von Kanton und Gemeinden organisierten Qualifikations-, Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen grundsätzlich als zumutbar gilt, sofern nicht gesundheitliche Hinderungsgründe vorliegen.
Die Vorinstanz stellte willkürfrei fest, beim Einsatz am Testarbeitsplatz habe es sich um eine Abklärungsmassnahme mit existenzsichernder Entschädigung gehandelt. Mit Blick auf die Weisung vom 22. März 2023 sei klar gewesen, dass auf allfällige gesundheitliche Einschränkungen Rücksicht genommen würde. Die Vorinstanz legte weiter dar, dass die aktenkundigen Arztberichte keine medizinische Unzumutbarkeit der Teilnahme zu begründen vermöchten. Mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Er gibt vielmehr im Wesentlichen seine eigene Sicht der Dinge wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien. Damit lässt sich keine Willkür dartun. Die Vorinstanz stellte demnach nicht offensichtlich unrichtig fest, dass dem Beschwerdeführer ein Arbeitsplatz zugewiesen worden wäre, der auf seine Beschwerden Rücksicht genommen hätte. Auch wenn die Werkstatt U.________ ein handwerklicher Betrieb ist, bedeutet dies nicht, dass keine Tätigkeiten vorhanden gewesen wären, die mit einem Karpaltunnelsyndrom und den übrigen geltend gemachten Beschwerden hätten ausgeführt werden können. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen nicht einmal bereit war, den Einsatz anzutreten bzw. an Gesprächen mit dem Beschwerdegegner teilzunehmen, um sich über einen geeigneten Arbeitsplatz auszutauschen. Die Massnahme als für den Beschwerdeführer zumutbar im Sinne des Sozialhilfegesetzes zu qualifizieren, ist zusammenfassend nicht willkürlich.
4.1. Nicht stichhaltig ist das weitere Vorbringen in der Beschwerde, eine Leistungseinstellung dürfe nur für die Monate Mai bis Juli 2023 im Betrag von je Fr. 66.20 für die Dauer der geplanten Massnahme erfolgen (Mai bis Juli 2023). Die definitive Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe über die Dauer der Massnahme hinaus sei unhaltbar und verstosse gegen Bundesrecht.
4.2. Die Vorinstanz wies auf die Möglichkeit hin, nach Ablauf des Arbeitseinsatzes wieder Sozialhilfeleistungen zu beantragen, was der Beschwerdeführer denn auch getan habe. Obwohl die Rechtmässigkeit der definitiven Leistungseinstellung über die dreimonatige Dauer der Abklärungsmassnahme hinaus streitig sei, so die Vorinstanz weiter, sei insofern über die Zeit ab August 2023 nicht zu befinden.
Inwiefern die Vorinstanz damit eine definitive Leistungseinstellung über den Monat Juli 2023 hinaus in willkürlicher Weise geschützt haben soll, ergibt sich nicht.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Vorinstanz habe willkürlich angenommen, dass das mit der Abklärungsmassnahme erzielte Einkommen existenzsichernd gewesen sei.
5.2.
5.2.1. Die Vorinstanz stellte eine existenzsichernde Lohnzahlung unter Bezugnahme auf das Schreiben des Beschwerdegegners vom 4. April 2023 fest, worin auf existenzsichernde Lohneinnahmen durch die Teilnahme an der Massnahme verwiesen wurde. Dass der vom Beschwerdegegner angegebene Verdienst von monatlich Fr. 2'227.20 netto (vgl. Beschwerdeantwort vom 7. November 2024 im vorinstanzlichen Verfahren S. 11) nicht existenzsichernd sein soll (vgl. BGE 139 I 218 E. 5 mit Hinweis auf BGE 130 I 71), legt der Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis auf die vom Regierungsstatthalteramt zugesprochenen - und von der Vorinstanz aus verfahrensrechtlichen Gründen (E. 3.2 vorne) nicht beurteilten - Fr. 66.20 monatlich für die Zeit von Mai bis Juli 2023, nicht substanziiert dar.
5.2.2. Soweit der Beschwerdeführer höhere Mietnebenkosten geltend macht und wiederholt vorbringt, es seien Nebenkosten in der Höhe von Fr. 350.- zu berücksichtigen zielen diese Rügen ins Leere.
Die Vorinstanz erwog, ein existenzsicherndes resp. den Überlebensbedarf sicherstellendes Erwerbseinkommen, wie es die Rechtsprechung für eine vollständige Einstellung der (finanziellen) Unterstützungsleistungen bei einer Weigerung, an Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen teilzunehmen, voraussetze (BGE 139 I218; 130 I 71), bemesse sich nicht nach den Sozialhilfeleistungen, die der Beschwerdeführer bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen maximal beanspruchen könnte. Hiermit setzt sich der Beschwerdeführer - soweit seine Kritik überhaupt den vorliegenden Anfechtungs- und Streitgegenstand betrifft (vgl. hierzu Urteil 9C_41/2024 vom 26. März 2025 E. 2.2.3, zur Publikation bestimmt) - nicht oder jedenfalls nicht rechtsgenüglich auseinander (E. 1.1 vorne). Er stellt lediglich eigene Berechnungen zu seinem Sozialhilfebedarf an und bringt vor, der mit dem Arbeitsplatz verbundene Verdienst wäre nicht kostendeckend gewesen. Dies genügt nicht, um eine verfassungswidrige Auslegung kantonalen Rechts oder eine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Auf die weiteren Darlegungen zu einem von der Sozialhilfe zu übernehmenden monatlichen Fehlbetrag ist daher nicht weiter einzugehen. Die vorinstanzliche Annahme, der zugewiesene Testarbeitsplatz hätte ein existenzsicherndes Einkommen generiert, ist jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig. Gleiches gilt für die Feststellung, anders als der Beschwerdeführer suggeriere, bestünden nicht die geringsten Hinweise, dass der Arbeitsplatz in der fraglichen Zeit nicht zur Verfügung gestanden wäre (vgl. E. 2.2 vorne). Eine Verkennung von Beweislastregeln kann der Vorinstanz diesbezüglich nicht vorgeworfen werden. Damit hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.
6.1. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
6.2. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung kann auf Grund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht stattgegeben werden (Art. 64 Abs. 1 BGG; Urteil 8C_505/2024 vom 12. März 2025 E. 6).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Seeland schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Mai 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Polla