Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
8C_202/2025
Urteil vom 7. Januar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber, Gerichtsschreiberin Ackermann.
Verfahrensbeteiligte Amt für Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Thurgauerstrasse 80, 8050 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
A.________, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2025 (AL.2024.00033).
Sachverhalt:
A.
A.a. A., geboren 1977, meldete sich am 4. Oktober 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und beantragte gleichentags Arbeitslosenentschädigung ab 3. November 2022. Mit Verfügung vom 9. August 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2023, stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA; ab 1. Januar 2024 Amt für Arbeit, AFA) des Kantons Zürich A. mit Wirkung ab 29. Juli 2023 für die Dauer von sechs Tagen wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften und Weisungen des RAV in der Anspruchsberechtigung ein. Mit Urteil vom 16. Juli 2024 hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde auf.
A.b. Mit Schreiben vom 11. August 2023 lud das RAV A.________ für den 2. Oktober 2023 zu einem persönlichen Beratungs- und Kontrollgespräch ein, welchem diese fernblieb. A.________ nahm dazu am 16. Oktober 2023 Stellung. Gestützt auf die Meldung des RAV vom 17. Oktober 2023 stellte das AWA A.________ mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 mit Wirkung ab 3. Oktober 2023 für die Dauer von 15 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Auf Einsprache hin hielt das AFA daran fest (Einspracheentscheid vom 7. Februar 2024).
B.
In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid vom 7. Februar 2024 mit Urteil vom 17. Februar 2025 auf.
C.
Das AFA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2025 sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2024 sei zu bestätigen beziehungsweise seien unter Berücksichtigung der Tatsache, dass mit inzwischen rechtskräftigem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juli 2024 die Vorsanktion aufgehoben wurde, sechs Einstelltage festzusetzen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichten auf eine Vernehmlassung. A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2).
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie ein einstellungswürdiges Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin verneinte.
Das kantonale Gericht legte die vorliegend massgebenden rechtlichen Grundlagen über die Pflichten der versicherten Person und Kontrollvorschriften (Art. 17 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b AVIG), die in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate durchzuführenden Beratungs- und Kontrollgespräche (Art. 21 Abs. 1 AVIV) und die andernfalls, namentlich wegen Nichtbefolgen von Kontrollvorschriften oder Weisungen, drohende Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) zutreffend dar. Richtig ist auch, dass sich die Dauer der Einstellung am Grad des Verschuldens bemisst (Art. 30 Abs. 3 AVIG und Art. 45 Abs. 3 AVIV). Korrekt wiedergegeben wurde schliesslich die Rechtsprechung, wonach ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches kein einstellungswürdiges Fehlverhalten darstellt, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gespräches ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für ihr Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat, wobei ein allfälliges früheres Fehlverhalten nicht zu berücksichtigen ist (Urteil 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
4.1. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, bei dem auf den 2. Oktober 2023 angesetzten Beratungs- und Kontrollgespräch habe es sich bereits um den zweiten von der Beschwerdegegnerin versäumten Termin beim RAV gehandelt. Indes habe die Vorinstanz mit Urteil vom 16. Juli 2024 bezüglich des verpassten Beratungsgespräches vom 28. Juli 2023 festgestellt, dass der Beschwerdegegnerin keine Pflichtverletzung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzuwerfen gewesen sei, nachdem diese sich unmittelbar für ihr Fehlverhalten entschuldigt habe. Ein allfällig weiteres mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionierendes Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin sei nicht aktenkundig. Dies führe zur Einschätzung, dass diese ihren Pflichten als Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten bis zum Beratungstermin vom 2. Oktober 2023 korrekt nachgekommen sei. Sie habe sich sodann von sich aus mit E-Mail vom 3. Oktober 2023 entschuldigt, noch bevor ihre RAV-Beraterin sie gleichentags schriftlich (per A-Post plus) aufgefordert habe, zum unentschuldigten Fernbleiben vom Kontroll- und Beratungsgespräch Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin habe ihren Angaben zufolge das Datum verwechselt, weshalb keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sie den Termin vom 2. Oktober 2023 aus Gleichgültigkeit oder Desinteresse versäumt habe. Zusammenfassend fehle es an einem einstellungswürdigen Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin. Folglich sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.
4.2. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, die Beschwerdegegnerin habe den Termin vom 2. Oktober 2023 wohl wegen Unaufmerksamkeit verpasst und sich dafür nachträglich von sich aus entschuldigt. Es sei jedoch nicht zutreffend, dass sie ihren Pflichten als Arbeitslose während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Termins korrekt nachgekommen sei. So sei sie bereits dem Kontroll- und Beratungsgespräch vom 28. Juli 2023 unentschuldigt ferngeblieben. Auch wenn die Vorinstanz mit Urteil vom 16. Juli 2024 die Sanktion aufgehoben habe, handle es sich dennoch um eine Pflichtverletzung, die sich innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem erneut verpassten Beratungstermin vom 2. Oktober 2023 ereignet habe. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 könne für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bloss wegen eines aus Unachtsamkeit oder zufolge eines Irrtums versäumten Beratungstermins keine früher effektiv schon erfolgte Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorausgesetzt werden, damit sich das von der Rechtsprechung verlangte pflichtgemässe Verhalten in den einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorangegangenen zwölf Monaten verneinen lasse. Auch wenn es - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung gekommen sei, könne ein Verhalten, das zu einer solchen Sanktion hätte führen können - also als einstellungswürdig zu betrachten sei - für den Ausschluss einer tadellosen und sorgsamen Wahrnehmung der Obliegenheiten einer arbeitslosen Person genügen (Urteil 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 3.1). Dies gehe auch aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_697/2012 vom 18. Februar 2013 hervor, in welchem zwei unentschuldigt verpasste Termine - obwohl beide unsanktioniert geblieben seien - zum Schluss geführt hätten, die versicherte Person sei ihren Pflichten innerhalb der letzten zwölf Monate nicht genügend nachgekommen (ARV 2013 Nr. 185, 8C_697/2012 E. 3.2). Vorliegend seien somit nicht sämtliche Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfüllt. Die Vorinstanz habe mit der Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. Februar 2024 Bundesrecht verletzt.
5.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Termins ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für ihr Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat (vgl. E. 3 hiervor). Wie der Beschwerdeführer zutreffend ergänzte, kann ein Verhalten, das zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung hätte führen können - also als einstellungswürdig zu betrachten ist - für den Ausschluss einer tadellosen und sorgsamen Wahrnehmung der Obliegenheiten einer arbeitslosen Person genügen, auch wenn es - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu einer solchen Sanktion gekommen ist (Urteil 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 3.1; vgl. auch ARV 2013 Nr. 185, 8C_697/2012 E. 3.2 und Urteil 8C_777/2017 vom 2. August 2018). Dies ist vorliegend der Fall, wie sogleich dargelegt wird.
5.2. Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin den Termin vom 2. Oktober 2023 wegen Unaufmerksamkeit verpasst und sich dafür nachträglich von sich aus entschuldigt hat. Allerdings ist sie ihren Pflichten innerhalb der letzten zwölf Monate nicht korrekt nachgekommen, handelte es sich doch bereits um den zweiten versäumten Termin beim RAV innerhalb des genannten Zeitraumes. Mithin hat sie ihre Obliegenheiten als arbeitslose Person nicht tadellos und sorgsam wahrgenommen. Würde das erste Fehlverhalten vom 28. Juli 2023 nicht in die hier vorzunehmende Würdigung einfliessen, so hätte dies zur Konsequenz, dass ein Termin mehrere Male hintereinander nicht wahrgenommen werden könnte, ohne dass dies je zu einer Sanktion führen würde. Eine solche Perpetuierung des erstmaligen Terminversäumnisses geht nicht an. Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht denn auch keine Argumente vor, die hieran etwas zu ändern vermöchten.
5.3. Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie ein einstellungswürdiges Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin verneinte und den Einspracheentscheid vom 7. Februar 2024 aufhob. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass mit inzwischen rechtskräftigem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juli 2024 die Vorsanktion aufgehoben wurde, sind antragsgemäss sechs Einstelltage festzusetzen. Die Beschwerde ist begründet.
Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2025 und der Einspracheentscheid des Amts für Arbeit vom 7. Februar 2024 werden insoweit abgeändert, als sechs Einstelltage festzusetzen sind.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Januar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Ackermann