Zu Zitate und zu Zitiert in
Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_166/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_166/2025, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
19.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_166/2025

Urteil vom 19. Januar 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral, Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte A.A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Frey, Beschwerdeführer,

gegen

Familienausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Familienzulage (Ausbildungszulage),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 31. Januar 2025 (S 2024 68).

Sachverhalt:

A.

Der 1957 geborene A.A.________ bezog gemäss Verfügung vom 19. Januar 2024 der Familienausgleichskasse Zug (nachfolgend: FAK) vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 und vom 1. November 2023 bis 30. Juni 2025 Ausbildungszulagen für seine Tochter B.A.________ (geb. 15. Dezember 2005). Für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2023 lehnte die FAK einen Anspruch auf Ausbildungszulagen ab, weil sich B.A.________ in jener Zeit in keiner rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Ausbildung befunden habe (Verfügung vom 19. Januar 2024). Daran hielt die FAK mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2024 fest.

B.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 31. Januar 2025 ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.A., in Aufhebung des kantonalen Urteils vom 31. Januar 2025 sei ihm vom 1. August 2023 bis 31. Oktober 2023 die Ausbildungszulage für seine Tochter B.A. zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die FAK zurückzuweisen. Die FAK und die Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Anspruch auf Ausbildungszulagen des Beschwerdeführers für seine Tochter B.A.________ vom 1. August bis 31. Oktober 2023 verneinte.

2.2. Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Sie umfassen nebst der hier nicht interessierenden Kinderzulage die Ausbildungszulage (Art. 3 Abs. 1 lit. a und b FamZG). Die Ausbildungszulage wird ab dem Beginn des Monats ausgerichtet, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühestens ab dem Beginn des Monats, in dem es das 15. Altersjahr vollendet; besucht das Kind nach Vollendung des 16. Altersjahrs noch die obligatorische Schule, so wird die Ausbildungszulage ab dem Beginn des darauffolgenden Monats ausgerichtet; die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes gewährt, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). Ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne der Artikel 49bis und 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) absolvieren. In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art 49bis Abs. 1 AHVV). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Art. 49bis Abs. 2 AHVV).

2.3. Der Begriff der Ausbildung ist umfassend und weit zu verstehen (BGE 143 V 305 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG und Art. 49 bis AHVV fallen darunter ordentliche Lehrverhältnisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen sind die Art der Lehranstalt und das Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Danach gilt nur als Bestandteil der Ausbildung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht (BGE 140 V 314 E. 3.2; Urteil 9C_631/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.1, in: SVR 2020 AHV Nr. 26 S. 81; Urteil 9C_276/2025 vom 9. September 2025 E. 3.1 und 3.2).

Die Wegleitung des BSV über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, (hier massgebender Stand vom 1. Januar 2023; Version 18), sieht zusätzlich vor, dass die Ausbildung mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein muss. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist. Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (RWL Rz. 3358 f.).

2.4. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Gericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2; 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).

3.1. Die Vorinstanz erwog, das primäre Ausbildungsziel von B.A.________ sei das Bestehen der britischen Hochschulreife (IGCSE/A-levels) an der englischsprachigen School C.________ gewesen, welche ihr insbesondere auch den Zugang zu Schweizer Universitäten ermöglichen sollte. Die Schule habe sie im Sommer 2023 zwar abgeschlossen, jedoch in zwei Fächern (Biologie und Wirtschaft) den für ein Studium notwendigen Notendurchschnitt nicht erreicht, weshalb sie diese zwei Prüfungen wiederholen sollte. Im hier interessierenden Zeitraum habe sie gemäss Einspracheentscheid vom 26. Juli 2024 vom 7. August 2023 bis 6. August 2024 einen Französischkurs an der Schule D.________ in Zürich besucht. Sie komme überwiegend wahrscheinlich nicht auf die geforderten 20 Stunden Zeitaufwand pro Woche (vgl. E. 2.3 vorne), sondern lediglich auf gut 16,5 Stunden. Die Schule D.________ habe bestätigt, dass die 20 Lektionen pro Woche das Eigentraining im Sprachlern-Center beinhalte und eine Lektion 50 Minuten dauere. Dem Bestätigungsschreiben vom 7. Dezember 2023 sei aber nicht zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte zusätzliche Zeit von 30 Minuten pro Lektion für Hausaufgaben und Repetition tatsächlich aufzuwenden gewesen sei (totaler Ausbildungsaufwand von 30 Stunden pro Woche). Die Beschwerdegegnerin sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass der geforderte effektive Arbeitsaufwand von 20 Stunden pro Woche überwiegend wahrscheinlich nicht erreicht worden sei. Überdies bilde der Französischkurs weder formelle noch faktische Voraussetzung für das Erreichen des primären Ausbildungsziels, da B.A.________ das Fach "Französisch" für den erfolgreichen Abschluss ihres Ausbildungsziels nicht habe wiederholen müssen. Dieser Kurs habe lediglich im Dienst einer Alternative zur ursprünglich geplanten Ausbildung gestanden. Erst mit dem Start des individuellen Vorbereitungsprogramms zur Prüfungswiederholung bei der Academia Matura im November 2023 habe sie ihr Ausbildungsziel wieder aktiv verfolgt. Weiter seien zwar auch gewisse (nicht länger als vier Monate dauernde) Unterbrüche in der Ausbildung zulässig, aber nur die im Ausbildungsablauf vorgesehenen regulären bzw. üblichen Zeiten. Dies treffe hier nicht zu, da B.A.________ mit den Vorbereitungen für die Prüfungswiederholung bereits nach den Sommerferien hätte beginnen können.

3.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seine Tochter habe sich mit dem besuchten Französischkurs im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV in Ausbildung befunden, weil sie sich mit diesem anerkannten Bildungsgang systematisch und zeitlich überwiegend eine Allgemeinausbildung erworben habe, die Grundlage bilde für den Erwerb verschiedener Berufe. Unabhängig vom weiteren Ausbildungsweg sei der Erwerb der französischen Sprache, mithin einer Landessprache, als Erwerb von Allgemeinbildung zu qualifizieren. Zudem beabsichtige seine Tochter, an einer französischsprachigen Universität zu studieren, weshalb die Vertiefung und Erweiterung der Französischkenntnisse als Voraussetzung für die angestrebte Ausbildung aufzufassen sei. Das BSV habe sodann in der RWL die Vorgaben gemäss Art. 49 bis Abs. 1 AHVV in unzulässiger Weise eingeschränkt, indem es den anspruchsbegründenden Ausbildungsaufwand auf eine Mindestanzahl von 20 Stunden pro Woche festgesetzt habe. Dies sei zu schematisch und verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot. Die Vorinstanz habe es überdies unterlassen auszulegen, ob eine Stunde der weisungsgemäss verlangten 20 Stunden Ausbildungszeit 45, 50 oder 60 Minuten dauere, wobei eine systematische und teleologische Auslegung wohl ergäbe, dass die in der RWL erwähnte Stunde mit 45 bis 60 Minuten zu veranschlagen sei. Mit Blick auf den geforderten zeitlichen Ausbildungsaufwand sei nebst den 20 Lektionen pro Woche erwartet worden, dass mindestens eine halbe Stunde pro Tag Hausaufgaben erledigt würden, weshalb seine Tochter die in der Weisung verlangte Stundenanzahl ohnehin erreicht habe. Er habe der Beschwerdegegnerin mehrfach mitgeteilt, dass zur Anzahl der Lektionen noch Hausarbeit hinzukäme (E-Mails vom 31. Juli 2023 und 4. August 2023, was ungewürdigt geblieben sei.

4.1. Fest steht, dass B.A.________ mit ihrem Abschluss an der School C.________ in den zwei Fächern Biologie und Wirtschaft nicht den für ein Studium an einer Schweizer Universität notwendigen Notendurchschnitt von mindestens der Note fünf erreichte, weshalb sie ab November 2023 bei der Academia Matura für die zwei zu wiederholenden Prüfungen zur Erlangung der englischen Hochschulreife ein individuelles Vorbereitungsprogramm absolvierte. Unbestritten ist weiter, dass B.A.________ vom 7. August 2023 bis 6. August 2024 für einen Französischkurs auf der Stufe B2 gemäss GER (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen) im Free-System bei der Schule D.________ eingeschrieben war und ihr Kurs vom 1. September 2023 bis zum 30. November 2023 20 Lektionen wöchentlich (einschliesslich Eigentraining im schuleigenen Sprachlern-Center) umfasste.

4.2. Weshalb der von B.A.________ absolvierte Französischkurs den Ausbildungsbegriff (E. 2.3 vorne) nicht erfüllen soll, ist nicht ersichtlich. Anders als die Vorinstanz meint, ist daher auch insoweit unerheblich, dass B.A.________ das Fach "Französisch" im Hinblick auf die Erlangung der britischen Hochschulreife nicht zu wiederholen brauchte. Es wird überdies von keiner Seite in Abrede gestellt, dass ihr vertiefte Französischkenntnisse beim formulierten beruflichen Ziel, an einer französischsprachigen Universität in der Schweiz zu studieren, dienen bzw. Basis hierzu bilden und somit ohne Frage ein Zusammenhang mit diesem Ziel und dem Französischkurs besteht.

4.3. Was den zeitlichen Umfang des Französischkurses betrifft, bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, er habe wiederholt betont, dass gemäss Auskunft der Schule noch Hausaufgaben von rund einer halben Stunde pro Lektion zu den 20 Unterrichtslektionen hinzukämen (E-Mails des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2023 und 4. August 2023). Mit diesen Vorbringen hat sich weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz auseinandergesetzt.

Wie im Urteil 9C_276/2025 vom 9. September 2025 in E. 3.3.1 unter Hinweis auf die RWL festgehalten wurde, kann der effektive Ausbildungsaufwand teilweise nur mittels Indizien mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen (RWL Rz. 3360 [in der hier anzuwenden Version 18]). Der schriftliche Hinweis des Beschwerdeführers, die Schule gehe von rund einer halben Stunde zusätzlichem Hausaufgabenaufwand pro Unterrichtslektion aus, ist plausibel. Überdies ist es notorisch, dass bei (solchen) Ausbildungen noch Hausaufgaben zu erledigen sind und u.a. Aufwand für Prüfungsvorbereitungen hinzukommt. Die Beschwerdegegnerin macht denn auch nichts Gegenteiliges geltend. Weitere Abklärungen hierzu erübrigen sich somit. Es kann daher offen bleiben, ob die Vorinstanz diesbezüglich den Untersuchungsgrundsatz verletzte, wie eingewendet wird. Ebenso offen bleiben kann, ob es sich bei den letztinstanzlich eingereichten Dokumenten (Ausdruck der Internetseiten der Sprachschule Bénédict über die Sprachkurse im Free-System mit der Angabe der verlangten Hausaufgaben von ca. 30 Minuten pro Unterrichtsstunde sowie eine Chat-Nachricht der Französischlehrerin an B.A.________ bezüglich Hausaufgaben) um unzulässige Noven handelt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Mit den von der Schule bestätigten besuchten 20 Lektionen pro Woche (à jeweils 50 Minuten) und den notwendigen Vor- und Nachbereitungen ist jedenfalls - unabhängig von der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob mit dem in der RWL verlangten gesamthaften Ausbildungsaufwand von 20 Stunden pro Woche nicht Lektionen von 45 bis 60 Minuten zu verstehen seien - ein hinreichender zeitlicher Ausbildungsaufwand erstellt. Kommt hinzu, dass sich die Vorinstanz mit dem strikt verlangten Ausbildungsaufwand von 20 Stunden pro Woche lediglich auf eine für das Gericht ohnehin nicht verbindliche Verwaltungsweisung stützte (vgl. E. 2.3 f. vorne). Es braucht demnach nicht näher darauf eingegangen zu werden, ob Rz. 3359 der RWL mit der formulierten zeitlichen Richtgrösse von 20 Stunden Ausbildungsaufwand pro Woche vor Art. 49bis AHVV standhält. Nach dem Gesagten verletzt das angefochtene Urteil Bundesrecht. Die Beschwerde ist begründet.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der obsiegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG), da er nicht anwaltlich vertreten ist und keine besonderen Verhältnisse vorliegen, die eine Entschädigung für weitere Umtriebe rechtfertigen (Urteile 8C_742/2023 vom 29. Mai 2024 E. 5 und 9C_103/2016 vom 23. August 2016 E. 8 mit Hinweis).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 31. Januar 2025 und der Einspracheentscheid der Familienausgleichskasse Zug vom 26. Juli 2024 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Ausbildungszulage für seine Tochter B.A.________ vom 1. August 2023 bis 31. Oktober 2023 hat.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Januar 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Polla

Zitate

Gesetze

15

Gerichtsentscheide

9

Zitiert in

Gerichtsentscheide

1