Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
{T 0/2}
8C_748/2016
Urteil vom 29. November 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
A.________, vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Beschwerdegegner.
Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. November 2016 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2016, mit welchem in Gutheissung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde die IV-Stelle des Kantons Zürich angehalten wird, über die vom Gesuchsteller anbegehrte Weiterausrichtung der Rente während des Abklärungsverfahrens umgehend eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen,
in Erwägung,
dass sich die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93. BGG richtet, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (BGE 141 V 330 E. 1.1), dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt,
erkennt der Präsident:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. November 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel